18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at
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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />
RS0108387). Diese ausgenommene Fallkonstell<strong>at</strong>ion liegt auch hier<br />
vor, da nach dem Vertragsformbl<strong>at</strong>t (3. Klausel des<br />
Urteilsspruches), die Berechtigung zur Verwertung des Pfandrechtes<br />
wegen Nichtberichtigung einer fälligen Forderung erst nach<br />
Zustimmung bzw. ausdrücklicher Ermächtigung des Pfandbestellers<br />
erfolgen soll.<br />
Damit ist die vorliegende Klausel weder intransparent noch<br />
verstößt sich gegen § 12 KschG, weshalb das Unterlassungsbegehren<br />
der klagenden Partei in diesem Punkt abzuweisen war.<br />
Zu den Klauseln 4.2. und 4.3. des Urteilsspruchs:<br />
Die klagende Partei brachte zu beiden Klauseln vor, sie seien<br />
intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil dem Verbraucher<br />
aus den Formulierungen, insbesondere im Zusammenhalt mit der 1.<br />
abgewiesenen Klausel nicht klar sei, wer der zur Verwertung<br />
berechtigte Pfandrechtsgläubiger sein solle. Diesem Einwand kann<br />
nicht gefolgt. Aus dem Wort „weiters“ in der 2. abgewiesenen<br />
Klausel ist für diese Ansicht nichts zu gewinnen, da dieses nur<br />
darauf hindeutet, dass eine weitere Vereinbarung mit dem Schuldner<br />
getroffen werden soll. Der andere Vertragspartner bzw. Adress<strong>at</strong><br />
der Erklärung geht aber eindeutig aus den zwei verschiedenen<br />
gewählten Formulierungen hervor („Zur Sicherstellung dieser<br />
Forderungen verpfände ich dem von Ihnen vertretenen Gläubiger<br />
den ...“, „Ich ermächtige Sie weiters die bezugauszahlende<br />
Stelle,...“). Schon rein gramm<strong>at</strong>ikalisch kann es sich dabei nicht<br />
um denselben Adress<strong>at</strong>en handeln und geht aus dem übrigen<br />
Vertragsformbl<strong>at</strong>t an mehreren Stellen hervor, dass die beklagte<br />
Partei beauftragt worden ist, die Forderung für den Gläubiger<br />
einzutreiben, weshalb auch klar ist, wer mit „Sie“ gemeint ist.<br />
Diese Ausführungen gelten auch für die 6. inkriminierte Klausel<br />
die ebenfalls keinen Zweifel daran lässt, dass die beklagten<br />
Partei zur Verständigung des(r)<br />
Arbeitergebers/bezugs-/pensionsauszahlenden Stelle ermächtigt<br />
werden soll. Daher war auch diese Unterlassungsbegehren der<br />
klagenden Partei abzuweisen.<br />
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