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18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at

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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />

Kreditgeberin sei und nur diese dem Verbraucher nach dem VKrG die<br />

von der klagenden Partei geforderten Inform<strong>at</strong>ionen erteilen müsse.<br />

Vertragspartner der Rückzahlungsvereinbarung sei der Auftraggeber<br />

der beklagten Partei, an den das Unterlassungsbegehren daher zu<br />

richten sei.<br />

Nach der Rechtssprechung h<strong>at</strong> die Auslegung der Klauseln im<br />

Verbandsprozess im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen (RIS –<br />

Justiz RS0016590). Im gegenständlichen Fall legt die beklagte<br />

Partei zwar offen, dass sie für ihren Auftraggeber mit der<br />

Forderungsbetreibung beauftragt wurde und schreibt auch in ihrem<br />

Gehaltspfändungsangebot deutlich, dass die Verpfändung zugunsten<br />

des Gläubigers erfolgt, jedoch unterlässt sie einen solchen<br />

Hinweis bei der R<strong>at</strong>envereinbarung. Im Gegenteil es findet sich<br />

zunächst der Hinweis „sende Sie uns diese Rückzahlungsvereinbarung<br />

ausgefüllt zurück“ und weiter unten die Mitteilung „Zahlung können<br />

zuerst auf Inkassokosten und dann auf Gläubigerforderung und<br />

Zinsen verrechnet werden“. Dies erweckt eindeutig den Eindruck,<br />

als wäre Vertragspartner der Rückzahlungsvereinbarung die beklagte<br />

Partei und nicht deren Auftraggeber. Ausgehend von der<br />

kundenfeindlichsten Auslegung im Verbandsprozess ist daher die<br />

beklagte Partei als Kreditgeberin anzusehen. Weiters sprechen auch<br />

die obigen Ausführungen zum Verwenderbegriff zu § 28 Abs 1 KSchG<br />

und der damit einhergehenden Passivlegitim<strong>at</strong>ion für<br />

Unterlassungsbegehren nach dem KSchG dafür, dass eine ähnliche<br />

Ausdehnung auch beim T<strong>at</strong>bestand des des § 28 a vorzunehmen ist.<br />

Das Gericht ist der Ansicht, dass auch Stellvertreter beim<br />

vermitteln eines Vertragsabschluss nicht gegen gesetzliche Gebote<br />

oder Verbote verstoßen dürfen, die das <strong>Verbraucherrecht</strong> zwingend<br />

vorsieht und sich dann unter Berufung darauf, dass sie nicht<br />

Vertragspartner seien von der Unterlassungsverpflichtung befreien<br />

können. Auch hier ist für das Gericht das oben dargestellte<br />

erhebliche Eigeninteresse der beklagten Partei ausschlaggebend.<br />

Die beklagte Partei ist nach Ansicht des Gerichtes daher für das<br />

Klagebegehren passiv legitimiert<br />

Inhaltlich wandte die beklagte Partei ein, dass es sich nicht<br />

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