18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at
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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />
Kreditgeberin sei und nur diese dem Verbraucher nach dem VKrG die<br />
von der klagenden Partei geforderten Inform<strong>at</strong>ionen erteilen müsse.<br />
Vertragspartner der Rückzahlungsvereinbarung sei der Auftraggeber<br />
der beklagten Partei, an den das Unterlassungsbegehren daher zu<br />
richten sei.<br />
Nach der Rechtssprechung h<strong>at</strong> die Auslegung der Klauseln im<br />
Verbandsprozess im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen (RIS –<br />
Justiz RS0016590). Im gegenständlichen Fall legt die beklagte<br />
Partei zwar offen, dass sie für ihren Auftraggeber mit der<br />
Forderungsbetreibung beauftragt wurde und schreibt auch in ihrem<br />
Gehaltspfändungsangebot deutlich, dass die Verpfändung zugunsten<br />
des Gläubigers erfolgt, jedoch unterlässt sie einen solchen<br />
Hinweis bei der R<strong>at</strong>envereinbarung. Im Gegenteil es findet sich<br />
zunächst der Hinweis „sende Sie uns diese Rückzahlungsvereinbarung<br />
ausgefüllt zurück“ und weiter unten die Mitteilung „Zahlung können<br />
zuerst auf Inkassokosten und dann auf Gläubigerforderung und<br />
Zinsen verrechnet werden“. Dies erweckt eindeutig den Eindruck,<br />
als wäre Vertragspartner der Rückzahlungsvereinbarung die beklagte<br />
Partei und nicht deren Auftraggeber. Ausgehend von der<br />
kundenfeindlichsten Auslegung im Verbandsprozess ist daher die<br />
beklagte Partei als Kreditgeberin anzusehen. Weiters sprechen auch<br />
die obigen Ausführungen zum Verwenderbegriff zu § 28 Abs 1 KSchG<br />
und der damit einhergehenden Passivlegitim<strong>at</strong>ion für<br />
Unterlassungsbegehren nach dem KSchG dafür, dass eine ähnliche<br />
Ausdehnung auch beim T<strong>at</strong>bestand des des § 28 a vorzunehmen ist.<br />
Das Gericht ist der Ansicht, dass auch Stellvertreter beim<br />
vermitteln eines Vertragsabschluss nicht gegen gesetzliche Gebote<br />
oder Verbote verstoßen dürfen, die das <strong>Verbraucherrecht</strong> zwingend<br />
vorsieht und sich dann unter Berufung darauf, dass sie nicht<br />
Vertragspartner seien von der Unterlassungsverpflichtung befreien<br />
können. Auch hier ist für das Gericht das oben dargestellte<br />
erhebliche Eigeninteresse der beklagten Partei ausschlaggebend.<br />
Die beklagte Partei ist nach Ansicht des Gerichtes daher für das<br />
Klagebegehren passiv legitimiert<br />
Inhaltlich wandte die beklagte Partei ein, dass es sich nicht<br />
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