18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at
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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />
Anschließend an diese Analyse der Rechts- und Meinungslage in<br />
der Liter<strong>at</strong>ur und Judik<strong>at</strong>ur befand der OGH, dass einer<br />
Hausverwalterin die Eigenschaft des „Verwenders“ zukommen und<br />
solchen gewillkürten Vertretern ebenfalls das Sich - Berufen auf<br />
den unzulässigen Inhalt der Klausel verboten werden muss. Die<br />
Hausverwalterin tr<strong>at</strong> gegenüber den Mieter, wie eine Vermieterin<br />
auf, verwendete von ihr selbst entwickelte Vertragstextbausteine,<br />
entschied eigenständig über Änderungswünsche der Mieter, war zur<br />
Auflösung und zum Abschluss von allen die Liegenschaft<br />
betreffenden Verträgen, insbesondere Mietverträgen von ihrem<br />
Auftraggeber bevollmächtigt und die entworfenen<br />
Vertragsformblätter sollten der vermeintlichen Erleichterung ihrer<br />
Verwaltungstätigkeit dienen.<br />
Im gegenständliche Fall ist es unzweifelhaft, dass die<br />
beklagte Partei ein Eigeninteresse an der Verwendung des<br />
inkriminierte Vertragsformbl<strong>at</strong>tes h<strong>at</strong>, ist es doch für sie der<br />
häufigste und einfachste Weg ihrer Geschäftstätigkeit, nämlich der<br />
Kontaktierung von Schuldnern und der Einbringung der Forderungen<br />
ihres Auftraggebers, nachzugehen. Beachtenswert erscheint dem<br />
Gericht dabei die T<strong>at</strong>sache, dass die beklagte Partei eine Vielzahl<br />
an verschiedenen Auftraggebern bzw. Kunden h<strong>at</strong>, denen sie ihre<br />
Dienste anbietet und diese Kunden in der Regel keinen Einfluss auf<br />
die Gestaltung der Vertragsformblätter der beklagten Partei haben.<br />
Zumeist wollen die Auftraggeber auch keinerlei konkreten Einfluss<br />
auf die Gestaltung des Vertragsformbl<strong>at</strong>tes nehmen, besteht darin<br />
ja gerade der Zweck dessen, einen Experten mit der Betreibung von<br />
fälligen Forderung zu betrauen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist<br />
die T<strong>at</strong>sache, dass das Inkassobüro im gegenständliche Fall dazu<br />
ermächtigt werden soll, die Forderung selbst einziehen zu dürfen,<br />
was dafür spricht, dass die beklagte Partei von der eingezogenen<br />
Forderung ihr Honorar einbehält und den Restbetrag an den<br />
Auftraggeber überweist. Weiters findet sich im Vertragsformbl<strong>at</strong>t<br />
der Hinweis, dass die Zahlungen zuerst auf Inkassokosten und dann<br />
auf die Gläubigerforderungen und Zinsen verrechnet werden können,<br />
was nichts anderes bedeutet, als dass das Inkassobüro zuerst<br />
befriedigt werden soll. Daher ist für das Gericht das von der<br />
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