16.01.2014 Aufrufe

18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at

18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at

18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />

Anschließend an diese Analyse der Rechts- und Meinungslage in<br />

der Liter<strong>at</strong>ur und Judik<strong>at</strong>ur befand der OGH, dass einer<br />

Hausverwalterin die Eigenschaft des „Verwenders“ zukommen und<br />

solchen gewillkürten Vertretern ebenfalls das Sich - Berufen auf<br />

den unzulässigen Inhalt der Klausel verboten werden muss. Die<br />

Hausverwalterin tr<strong>at</strong> gegenüber den Mieter, wie eine Vermieterin<br />

auf, verwendete von ihr selbst entwickelte Vertragstextbausteine,<br />

entschied eigenständig über Änderungswünsche der Mieter, war zur<br />

Auflösung und zum Abschluss von allen die Liegenschaft<br />

betreffenden Verträgen, insbesondere Mietverträgen von ihrem<br />

Auftraggeber bevollmächtigt und die entworfenen<br />

Vertragsformblätter sollten der vermeintlichen Erleichterung ihrer<br />

Verwaltungstätigkeit dienen.<br />

Im gegenständliche Fall ist es unzweifelhaft, dass die<br />

beklagte Partei ein Eigeninteresse an der Verwendung des<br />

inkriminierte Vertragsformbl<strong>at</strong>tes h<strong>at</strong>, ist es doch für sie der<br />

häufigste und einfachste Weg ihrer Geschäftstätigkeit, nämlich der<br />

Kontaktierung von Schuldnern und der Einbringung der Forderungen<br />

ihres Auftraggebers, nachzugehen. Beachtenswert erscheint dem<br />

Gericht dabei die T<strong>at</strong>sache, dass die beklagte Partei eine Vielzahl<br />

an verschiedenen Auftraggebern bzw. Kunden h<strong>at</strong>, denen sie ihre<br />

Dienste anbietet und diese Kunden in der Regel keinen Einfluss auf<br />

die Gestaltung der Vertragsformblätter der beklagten Partei haben.<br />

Zumeist wollen die Auftraggeber auch keinerlei konkreten Einfluss<br />

auf die Gestaltung des Vertragsformbl<strong>at</strong>tes nehmen, besteht darin<br />

ja gerade der Zweck dessen, einen Experten mit der Betreibung von<br />

fälligen Forderung zu betrauen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist<br />

die T<strong>at</strong>sache, dass das Inkassobüro im gegenständliche Fall dazu<br />

ermächtigt werden soll, die Forderung selbst einziehen zu dürfen,<br />

was dafür spricht, dass die beklagte Partei von der eingezogenen<br />

Forderung ihr Honorar einbehält und den Restbetrag an den<br />

Auftraggeber überweist. Weiters findet sich im Vertragsformbl<strong>at</strong>t<br />

der Hinweis, dass die Zahlungen zuerst auf Inkassokosten und dann<br />

auf die Gläubigerforderungen und Zinsen verrechnet werden können,<br />

was nichts anderes bedeutet, als dass das Inkassobüro zuerst<br />

befriedigt werden soll. Daher ist für das Gericht das von der<br />

25 von 41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!