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18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at

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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />

Verbraucher das zwischen der betriebenen Forderung u dem für die<br />

Betreibung erforderl Aufwand bestehende Verhältnis bewußt werden.<br />

Forderung u Betreibungskosten müssen gesondert angeführt sein. Die<br />

Aufschlüsselung der Betreibungskosten soll tunlichst nach<br />

Einzelleistungen erfolgen. Dabei sollen die einzelnen<br />

Betreibungsschritte erkennbar sein (idS schon LGZ Wien KRES 3/86<br />

c).<br />

In der zitierten Entscheidung des LGZ Wien 28.03.1995, 45 R<br />

777/94 findet sich unter anderem Folgendes: In den Fällen, in<br />

denen die Ermittlung eines Entgeltanspruches nach der N<strong>at</strong>ur des<br />

Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der<br />

erbrachten Leistung und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die<br />

Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung<br />

verknüpft. Dies gilt auch für die Geltendmachung von<br />

Inkassospesen, die daher auch bei Vorliegen einer vertraglichen<br />

Vereinbarung (z.B.: Anerkenntnis) erst fällig werden, wenn sie<br />

entsprechend aufgeschlüsselt werden.<br />

Dazu meinte die beklagte Partei, dass es nicht tunlich sei<br />

jeden von ihr gesetzten Betreibungsschritt anzugeben, da dem<br />

Schreiben dann jegliche Übersichtlichkeit fehlen würde. Auch<br />

ergebe die Auslegung der Gesetzesm<strong>at</strong>erialien keinesfalls, dass<br />

jeder Betreibungsschritt angeführt werden müsse, es gehe nur um<br />

die Verdeutlichung des Verhältnisse zwischen der betriebenen<br />

Forderung und den Inkassokosten. Dieses Verhältnis sei aus der<br />

Aufschlüsselung der beklagten Partei eindeutig ersichtlich.<br />

Bei der Aufschlüsselung der beklagten Partei in ihrem<br />

Vertragsformbl<strong>at</strong>t ist zu bemängeln, dass es zwei<br />

Kostenaufstellungen mit unterschiedlichen Betragshöhen gibt, wobei<br />

keinerlei Erklärung erteilt wird, worauf sich diese Aufstellungen<br />

jeweils beziehen. Auch aus der Anordnung der Aufschlüsselungen im<br />

Vertragsformbl<strong>at</strong>t in Verbindung mit den Anerkenntnisklauseln lässt<br />

sich nichts ableiten, da zunächst die zwei Kostenaufstellungen<br />

abgedruckt sind und dann erst darauf Bezug genommen wird („wie<br />

oben angeführt). Welche der beiden wofür gelten soll, ist nicht<br />

ersichtlich. Weiters tragen der bereits oben dargestellte<br />

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