18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at
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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />
Verbraucher das zwischen der betriebenen Forderung u dem für die<br />
Betreibung erforderl Aufwand bestehende Verhältnis bewußt werden.<br />
Forderung u Betreibungskosten müssen gesondert angeführt sein. Die<br />
Aufschlüsselung der Betreibungskosten soll tunlichst nach<br />
Einzelleistungen erfolgen. Dabei sollen die einzelnen<br />
Betreibungsschritte erkennbar sein (idS schon LGZ Wien KRES 3/86<br />
c).<br />
In der zitierten Entscheidung des LGZ Wien 28.03.1995, 45 R<br />
777/94 findet sich unter anderem Folgendes: In den Fällen, in<br />
denen die Ermittlung eines Entgeltanspruches nach der N<strong>at</strong>ur des<br />
Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der<br />
erbrachten Leistung und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die<br />
Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung<br />
verknüpft. Dies gilt auch für die Geltendmachung von<br />
Inkassospesen, die daher auch bei Vorliegen einer vertraglichen<br />
Vereinbarung (z.B.: Anerkenntnis) erst fällig werden, wenn sie<br />
entsprechend aufgeschlüsselt werden.<br />
Dazu meinte die beklagte Partei, dass es nicht tunlich sei<br />
jeden von ihr gesetzten Betreibungsschritt anzugeben, da dem<br />
Schreiben dann jegliche Übersichtlichkeit fehlen würde. Auch<br />
ergebe die Auslegung der Gesetzesm<strong>at</strong>erialien keinesfalls, dass<br />
jeder Betreibungsschritt angeführt werden müsse, es gehe nur um<br />
die Verdeutlichung des Verhältnisse zwischen der betriebenen<br />
Forderung und den Inkassokosten. Dieses Verhältnis sei aus der<br />
Aufschlüsselung der beklagten Partei eindeutig ersichtlich.<br />
Bei der Aufschlüsselung der beklagten Partei in ihrem<br />
Vertragsformbl<strong>at</strong>t ist zu bemängeln, dass es zwei<br />
Kostenaufstellungen mit unterschiedlichen Betragshöhen gibt, wobei<br />
keinerlei Erklärung erteilt wird, worauf sich diese Aufstellungen<br />
jeweils beziehen. Auch aus der Anordnung der Aufschlüsselungen im<br />
Vertragsformbl<strong>at</strong>t in Verbindung mit den Anerkenntnisklauseln lässt<br />
sich nichts ableiten, da zunächst die zwei Kostenaufstellungen<br />
abgedruckt sind und dann erst darauf Bezug genommen wird („wie<br />
oben angeführt). Welche der beiden wofür gelten soll, ist nicht<br />
ersichtlich. Weiters tragen der bereits oben dargestellte<br />
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