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Flächennutzungsplan <strong>Sindelsdorf</strong>, Ldkr. Weilheim-Schongau•Bereich westl. der A 95• Begründung zur 11. Teiländerung<br />

____________________________________________________________________________________<br />

Landwirtschaftliche Immissionen<br />

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weist darauf hin, dass durch die<br />

Bauleitplanung die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen nicht beeinträchtigt<br />

und die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe nicht eingeschränkt werden<br />

darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind zu dulden. Forstliche Belange<br />

sind nicht betroffen.<br />

5.6 Bodenuntersuchung und Altlasten<br />

Im Planbereich sind der Gemeinde <strong>Sindelsdorf</strong> keine Grundstücksflächen im Kataster<br />

gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 31. März 2004 bekannt,<br />

für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.<br />

Allgemein werden zu derartigen Problembereichen von den Fachbehörden folgende<br />

Hinweise gegeben:<br />

,,Laut aktuelle Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems<br />

(ABuDlS) für den Landkreis Weilheim-Schongau sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit<br />

erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer<br />

Weise auf das Schutzgut ,,menschliche Gesundheit" durch die geplante Nutzung im Geltungsbereich<br />

der o.g. Flächennutzungsplanänderung einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse<br />

beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des<br />

Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB<br />

zu berücksichtigen. ln diesem Fall wird empfohlen, die weiteren Maßnahmen entspr. § 21<br />

Abs.1, § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG und Art. 1 Satz1 und 2 BayBodSchG mit der Unteren Abfall-,<br />

Bodenschutzbehörde abzustimmen."<br />

5.7 Grundwasser<br />

Der Grundwasserspiegel wird ca. 12 m unter Geländeoberkante angenommen.<br />

5.8 Kultur- und Sachgüter<br />

Unter dem Begriff Kulturgut werden neben historischen Kulturlandschaften, geschützten<br />

oder schützenswerten Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern auch alle weiteren Objekte<br />

(einschließlich ihres notwendigen Umgebungsbezuges) erfasst, die als kulturhistorisch<br />

bedeutsam zu bezeichnen sind. Im Plangebiet selbst sind keine derartigen<br />

Kulturgüter bekannt.<br />

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