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Flächennutzungsplan <strong>Sindelsdorf</strong>, Ldkr. Weilheim-Schongau•Bereich westl. der A 95• Begründung zur 11. Teiländerung<br />
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Landwirtschaftliche Immissionen<br />
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weist darauf hin, dass durch die<br />
Bauleitplanung die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen nicht beeinträchtigt<br />
und die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe nicht eingeschränkt werden<br />
darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind zu dulden. Forstliche Belange<br />
sind nicht betroffen.<br />
5.6 Bodenuntersuchung und Altlasten<br />
Im Planbereich sind der Gemeinde <strong>Sindelsdorf</strong> keine Grundstücksflächen im Kataster<br />
gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 31. März 2004 bekannt,<br />
für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.<br />
Allgemein werden zu derartigen Problembereichen von den Fachbehörden folgende<br />
Hinweise gegeben:<br />
,,Laut aktuelle Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems<br />
(ABuDlS) für den Landkreis Weilheim-Schongau sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit<br />
erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer<br />
Weise auf das Schutzgut ,,menschliche Gesundheit" durch die geplante Nutzung im Geltungsbereich<br />
der o.g. Flächennutzungsplanänderung einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse<br />
beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des<br />
Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB<br />
zu berücksichtigen. ln diesem Fall wird empfohlen, die weiteren Maßnahmen entspr. § 21<br />
Abs.1, § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG und Art. 1 Satz1 und 2 BayBodSchG mit der Unteren Abfall-,<br />
Bodenschutzbehörde abzustimmen."<br />
5.7 Grundwasser<br />
Der Grundwasserspiegel wird ca. 12 m unter Geländeoberkante angenommen.<br />
5.8 Kultur- und Sachgüter<br />
Unter dem Begriff Kulturgut werden neben historischen Kulturlandschaften, geschützten<br />
oder schützenswerten Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern auch alle weiteren Objekte<br />
(einschließlich ihres notwendigen Umgebungsbezuges) erfasst, die als kulturhistorisch<br />
bedeutsam zu bezeichnen sind. Im Plangebiet selbst sind keine derartigen<br />
Kulturgüter bekannt.<br />
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