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Leitfaden zur Planung und Realisierung von Objektversorgungen (L ...

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Planung</strong> <strong>und</strong> <strong>Realisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Objektversorgungen</strong> im Digitalfunk BOS<br />

der Verschlusssachenanweisung (VSA) bzw. des Geheimschutzhandbuches (GHB) zu behandeln.<br />

Dies muss im Rahmen der Vereinbarung mit dem Ersteller <strong>und</strong> Betreiber der OV festgelegt<br />

werden. Der Zugriff auf umfangreiche Informationen, also z.B. der Überblick über mehrere OV<br />

oder ein detaillierter Einblick in eine einzelne OV, kann schutzwürdiger sein als Einzelinformationen<br />

zu einer OV. Da der Umfang dieser Informationen noch nicht abgeschätzt werden kann,<br />

muss eine Bewertung hierrüber in konkreten Einzelfällen getroffen werden. Die Bewertung ist<br />

Gr<strong>und</strong>lage für eine ggf. notwendige Verpflichtung bestimmter Personen gemäß VS-NfD-Regelung<br />

der VSA (Anlage 7) bzw. auf das GHB (Anlage 4). In dem Fall des Zugriffs auf Daten, die höher<br />

VS-NfD eingestuft sind, muss eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung (SÜ) nach dem<br />

Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sowie eine Ermächtigung durchgeführt werden.<br />

Neben den zuvor genannten Regelwerken ist auch die auf Gr<strong>und</strong>lage der VSA erstellte „Richtlinie<br />

<strong>zur</strong> Verschlusssacheneinstufung <strong>und</strong> Festlegungen zum Sabotageschutz“, die die BDBOS erlassen<br />

hat, in der jeweils aktuellen Version zu beachten.<br />

5.5 Anforderungen an den Sabotageschutz<br />

Die bisher umrissenen Maßnahmen <strong>zur</strong> Zutrittssicherung dienen im Wesentlichen dem Schutz<br />

vor Außentätern. Gegen zutrittsberechtigte Personen, also mögliche Innentäter, sind diese<br />

Maßnahmen wirkungslos. Hier können nur personelle Schutzmaßnahmen ihre Wirkung entfalten.<br />

Bisher liegen keine Festlegungen zum Sabotageschutz für den Bereich der OV vor.<br />

Aufgr<strong>und</strong> fehlender verbindlicher Zusage der Systemtechniklieferantin, dass ausgehend <strong>von</strong><br />

(manipulierten) Basisstationen eine Rückwirkung auf das BOS-Netz nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, ist die Systemtechnik als „Einfallstor“ in das BOS-Netz zu sehen. Für den Bereich<br />

der Basistationen wurde daher festgelegt, dass die Systemtechnik innerhalb der Basisstationen<br />

als sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes<br />

anzusehen ist. Personal, das an sicherheitsempfindlichen Stellen tätig wird - welches<br />

Systemtechnik installiert, in das Netz integriert, wartet <strong>und</strong> in Stand hält – ist daher einer<br />

Sicherheitsüberprüfung nach den Vorgaben des SÜG zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz<br />

(vpS) zu unterziehen. Für die Systemtechnik, insbesondere die Basisstationen<br />

<strong>von</strong> OV kann nichts anderes gelten, da technisch gesehen diese Komponenten ein ähnliches<br />

„Einfallstor“ für eine negative Rückwirkung darstellen.<br />

Die im vorigen Abschnitt 5.4 genannte „Richtlinie <strong>zur</strong> Verschlusssacheneinstufung <strong>und</strong> Festlegungen<br />

zum Sabotageschutz findet hier ebenfalls Anwendung.<br />

5.6 Anforderungen an ortsfeste Anlagen mit DMO-Komponenten<br />

Die Anforderungen an ortsfeste Objektversorgungsanlagen mit DMO-Komponenten haben sich<br />

an der Aufbewahrung <strong>von</strong> Endgeräten bei den BOS zu orientieren. Das bedeutet, dass Endgeräte<br />

mit Krypto-Komponente verschlossen <strong>und</strong> für Dritte nicht zugänglich einzubauen sind.<br />

Das Einbringen in die Objektversorgung <strong>und</strong> damit in das BOS Digitalfunknetz ist nur den berechtigten<br />

BOS (siehe Nr. 3.2) bzw. <strong>von</strong> diesen explizit Beauftragten gestattet. Ein Verlust oder Diebstahl<br />

des Endgerätes muss zuverlässig erkannt <strong>und</strong> gemeldet werden <strong>und</strong> letztendlich <strong>zur</strong> Deaktivierung<br />

des Endgerätes im Netz führen.<br />

5.7 Weiterführende Maßnahmen<br />

Es bleibt B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern unbenommen, neben den vorstehend geschilderten Mindestanforderungen<br />

weitere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Da die Anforderungen an die konkreten <strong>Objektversorgungen</strong><br />

sehr unterschiedlich ausfallen können, sind mannigfaltige Einzellösungen im<br />

Hinblick auf eine Erhöhung des Sicherheitsniveaus denkbar. Gleichwohl ist vorstellbar, dass es<br />

Maßnahmen gibt, die sich bei allen oder zumindest bei der überwiegenden Anzahl der <strong>Objektversorgungen</strong><br />

als sinnvoll erweisen <strong>und</strong> technisch wie finanziell einfach realisierbar sind (z. B. eine –<br />

wie auch immer ausgestaltete – Notenergieversorgung für aktive Komponenten der Objektversorgung).<br />

Daher erscheint es – auch im Interesse der Einheitlichkeit des Digitalfunk BOS –<br />

zweckmäßig, sich in enger Abstimmung zwischen BDBOS, B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern auf einheitliche<br />

Maßnahmen zu verständigen. B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern sowie ggf. den Kommunen bliebe es im Rah-<br />

Version 2.0 Seite 14 <strong>von</strong> 57

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