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Examination Regulation - English - Fakultät für Informatik und ...

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§ 13<br />

Freiversuch<br />

Free trial<br />

(1) Einen Freiversuch unternimmt, wer eine Modulprüfung spätestens im<br />

Regelprüfungstermin erstmalig ablegt.<br />

A free trial is done if a module examination is taken at least at the semester prescribed for<br />

the completion.<br />

(2) Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat eine Modulprüfung im Freiversuch (Abs. 1)<br />

nicht, so gilt sie als nicht unternommen, außer sie wurde wegen Täuschung oder<br />

Ordnungsverstoßes (§ 10 Abs. 5) für nicht bestanden erklärt. Sie muss spätestens in<br />

dem Prüfungszeitraum, der dem Regelprüfungstermin folgt, erneut abgelegt werden;<br />

anderenfalls gilt die Modulprüfung als abgelegt <strong>und</strong> mit „nicht bestanden“ bewertet.<br />

Für die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen <strong>und</strong> Elternzeit gilt die Regelung<br />

gemäß § 6 Abs. 4.<br />

If a candidate fails a module examination in the free trail (clause 1), the examination is<br />

considered as not taken except if she is announced as failed because of deception or breach<br />

of regulation (§ 10 clause 5). The reexamination must be at latest taken in the examination<br />

time which follows the semester prescribed for the completion otherwise the module<br />

examination is counted as taken and evaluated with “not passed”. For the claim of maternity<br />

period or parental leave the regulation of § 6 clause 4 are valid.<br />

(3) Besteht eine Kandidatin/ein Kandidat die Modulprüfung im Freiversuch (Abs. 1),<br />

darf sie/er die Prüfung im nächsten Prüfungszeitraum zum Zwecke der<br />

Notenverbesserung erneut ablegen (Verbesserungsversuch). Es gilt jeweils die<br />

bessere Note.<br />

If a candidate pass a module examination in the free trail (clause 1) he or she can take the<br />

examination in the next examination time for achieving a better mark. The best mark counts.<br />

§ 14<br />

Wiederholung von Modulprüfungen<br />

Repeating of modules examinations<br />

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Die<br />

Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von einer im Rahmen<br />

des Freiversuchs bestandenen Modulprüfung, nicht zulässig. Fehlversuche an<br />

anderen Universitäten <strong>und</strong> gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.<br />

Failed module examination may be repeated once. The repeating of a passed module<br />

examination is inadmissible beside of the free trial. Unsuccessful attempts of other<br />

Universities or equivalent college are credited.<br />

(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, so sind nur die<br />

Prüfungsleistungen zu wiederholen, die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0)<br />

bewertet wurden.<br />

If a module examination consist of more the one examination than the examination which are<br />

not evaluated with “sufficient” (4,0) has to be repeated.<br />

(3) Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf<br />

des jeweiligen Prüfungsverfahrens erfolgen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist<br />

gilt die Wiederholungsprüfung als abgelegt <strong>und</strong> wird mit „nicht bestanden“ bewertet,<br />

es sei denn, die Kandidatin/der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.<br />

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