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Begründung und Umweltbericht zur Änderung Nr ... - Stadt Aachen

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<strong>Änderung</strong> <strong>Nr</strong>. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong><br />

<strong>Begründung</strong> <strong>und</strong> <strong>Umweltbericht</strong><br />

- Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 19.09.2013<br />

9 Hinweise für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren<br />

Da der Landschaftsplan keine Sonderregelungen für Windenergieanlagen vorsieht (Ziff 8.2.1.5 WKA -Erlass),<br />

ist eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich.<br />

Im Übrigen wird für den Münsterwald gem. § 39 Landesforstgesetz (LFoG) eine Waldumwandlungsgenehmigung<br />

erforderlich, im Zuge derer als Ausgleich eine 1:1 Kompensation durch Neuaufforstung gefordert werden<br />

wird. Diese Maßnahme ist gleichzeitig als Ausgleichsmaßnahme im Sinne § 4 ff. Landschaftsgesetz NRW zu<br />

werten.<br />

Neben der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ist ein Genehmigungsverfahren nach<br />

B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) notwendig. In Abhängigkeit vom konkreten Standort innerhalb<br />

der jeweiligen Konzentrationsfläche sind die erforderlichen Immissionsschutz-Aspekte zu prüfen, bevor eine<br />

entsprechende Genehmigung erteilt werden kann.<br />

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung sowie die ggf. erforderliche Befreiung<br />

nach § 69 LG NW mit ein (Konzentrationswirkung).<br />

– Eingriffsregelung<br />

Für Windenergieanlagen greift die Eingriffsregelung nach § 4 ff. Landschaftsgesetz in Verbindung mit § 14 ff.<br />

BNatSchG.<br />

Das Erfordernis, die durch die Errichtung von Windkraftanlagen auftretenden Eingriffe, auszugleichen, fällt in<br />

verschiedener Weise an.<br />

Zum Einen sind die direkten Eingriffe durch die Errichtung von Windkraftanlagen aufgr<strong>und</strong> ihres Baus (z.B. Erschließung<br />

<strong>und</strong> F<strong>und</strong>amentierung) auszugleichen. Diese fallen einerseits temporär an (wie Bereiche, die nach<br />

der Errichtung wieder rückgebaut <strong>und</strong> neu bepflanzt werden können). Andere, wie die Erschließungswege, verbleiben<br />

bis zum ggf. anfallenden Rückbau der Anlagen dauerhaft. Diese direkten Eingriffe finden in Waldbereichen<br />

<strong>und</strong> im Acker statt.<br />

Zum anderen finden Eingriffe in das Landschaftsbild statt, die über die Eingriffe an den Anlagenstandorten<br />

selbst deutlich hinaus gehen.<br />

Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Eingriffsregelung durchgeführt.<br />

Als Ausgleichsmaßnahmen kommen dabei in Betracht:<br />

1. Neuaufforstung von Waldflächen<br />

2. Sofern aufgr<strong>und</strong> der Bilanzierung nach dem <strong>Aachen</strong>er Leitfaden darüber hinaus erforderlich<br />

werden zusätzlich Maßnahmen der Landschaftspflege <strong>und</strong> des Naturschutzes durchgeführt<br />

(z.B. Hecken- oder Baumpflanzungen, Pflanzungen von Obstwiesen, Extensivierung von Mager-<br />

oder Feuchtgrünland sowie von Äckern).<br />

3. Maßnahmen <strong>zur</strong> Aufwertung des Landschaftsbild<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich verfügt die <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> über genügend Gr<strong>und</strong>besitz, um alle erforderlichen Maßnahmen auf eigenen<br />

Gr<strong>und</strong>stücken durchführen zu können. Die genaue Lage der jeweiligen Ausgleichsräume <strong>und</strong> Maßnahmentypen<br />

wird bis zum Ratsbeschluss festgelegt sein.<br />

Der Umfang der Maßnahmen muss jedoch anlagenspezifisch im nach gelagerten Genehmigungsverfahren ermittelt<br />

werden. Auch der Gesamtflächenbedarf ergibt sich erst zu diesem Zeitpunkt, da erst dann feststeht, wie<br />

viele Anlagen tatsächlich errichtet werden.<br />

– Bergbautätigkeiten<br />

Im anschließenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren <strong>zur</strong> Errichtung einer Windkraftanlage ist zu beachten,<br />

dass „Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg im Bereich der Planmaßnahme, verursacht durch<br />

den ehemaligen Steinkohlebergbau“, nicht gänzlich auszuschließen sind.<br />

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