Begründung und Umweltbericht zur Änderung Nr ... - Stadt Aachen
Begründung und Umweltbericht zur Änderung Nr ... - Stadt Aachen
Begründung und Umweltbericht zur Änderung Nr ... - Stadt Aachen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Änderung</strong> <strong>Nr</strong>. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong><br />
<strong>Begründung</strong> <strong>und</strong> <strong>Umweltbericht</strong><br />
- Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 19.09.2013<br />
9 Hinweise für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren<br />
Da der Landschaftsplan keine Sonderregelungen für Windenergieanlagen vorsieht (Ziff 8.2.1.5 WKA -Erlass),<br />
ist eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich.<br />
Im Übrigen wird für den Münsterwald gem. § 39 Landesforstgesetz (LFoG) eine Waldumwandlungsgenehmigung<br />
erforderlich, im Zuge derer als Ausgleich eine 1:1 Kompensation durch Neuaufforstung gefordert werden<br />
wird. Diese Maßnahme ist gleichzeitig als Ausgleichsmaßnahme im Sinne § 4 ff. Landschaftsgesetz NRW zu<br />
werten.<br />
Neben der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ist ein Genehmigungsverfahren nach<br />
B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) notwendig. In Abhängigkeit vom konkreten Standort innerhalb<br />
der jeweiligen Konzentrationsfläche sind die erforderlichen Immissionsschutz-Aspekte zu prüfen, bevor eine<br />
entsprechende Genehmigung erteilt werden kann.<br />
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung sowie die ggf. erforderliche Befreiung<br />
nach § 69 LG NW mit ein (Konzentrationswirkung).<br />
– Eingriffsregelung<br />
Für Windenergieanlagen greift die Eingriffsregelung nach § 4 ff. Landschaftsgesetz in Verbindung mit § 14 ff.<br />
BNatSchG.<br />
Das Erfordernis, die durch die Errichtung von Windkraftanlagen auftretenden Eingriffe, auszugleichen, fällt in<br />
verschiedener Weise an.<br />
Zum Einen sind die direkten Eingriffe durch die Errichtung von Windkraftanlagen aufgr<strong>und</strong> ihres Baus (z.B. Erschließung<br />
<strong>und</strong> F<strong>und</strong>amentierung) auszugleichen. Diese fallen einerseits temporär an (wie Bereiche, die nach<br />
der Errichtung wieder rückgebaut <strong>und</strong> neu bepflanzt werden können). Andere, wie die Erschließungswege, verbleiben<br />
bis zum ggf. anfallenden Rückbau der Anlagen dauerhaft. Diese direkten Eingriffe finden in Waldbereichen<br />
<strong>und</strong> im Acker statt.<br />
Zum anderen finden Eingriffe in das Landschaftsbild statt, die über die Eingriffe an den Anlagenstandorten<br />
selbst deutlich hinaus gehen.<br />
Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Eingriffsregelung durchgeführt.<br />
Als Ausgleichsmaßnahmen kommen dabei in Betracht:<br />
1. Neuaufforstung von Waldflächen<br />
2. Sofern aufgr<strong>und</strong> der Bilanzierung nach dem <strong>Aachen</strong>er Leitfaden darüber hinaus erforderlich<br />
werden zusätzlich Maßnahmen der Landschaftspflege <strong>und</strong> des Naturschutzes durchgeführt<br />
(z.B. Hecken- oder Baumpflanzungen, Pflanzungen von Obstwiesen, Extensivierung von Mager-<br />
oder Feuchtgrünland sowie von Äckern).<br />
3. Maßnahmen <strong>zur</strong> Aufwertung des Landschaftsbild<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich verfügt die <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> über genügend Gr<strong>und</strong>besitz, um alle erforderlichen Maßnahmen auf eigenen<br />
Gr<strong>und</strong>stücken durchführen zu können. Die genaue Lage der jeweiligen Ausgleichsräume <strong>und</strong> Maßnahmentypen<br />
wird bis zum Ratsbeschluss festgelegt sein.<br />
Der Umfang der Maßnahmen muss jedoch anlagenspezifisch im nach gelagerten Genehmigungsverfahren ermittelt<br />
werden. Auch der Gesamtflächenbedarf ergibt sich erst zu diesem Zeitpunkt, da erst dann feststeht, wie<br />
viele Anlagen tatsächlich errichtet werden.<br />
– Bergbautätigkeiten<br />
Im anschließenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren <strong>zur</strong> Errichtung einer Windkraftanlage ist zu beachten,<br />
dass „Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg im Bereich der Planmaßnahme, verursacht durch<br />
den ehemaligen Steinkohlebergbau“, nicht gänzlich auszuschließen sind.<br />
11