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Begründung und Umweltbericht zur Änderung Nr ... - Stadt Aachen

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<strong>Änderung</strong> <strong>Nr</strong>. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong><br />

<strong>Begründung</strong> <strong>und</strong> <strong>Umweltbericht</strong><br />

- Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 19.09.2013<br />

nisstand reagieren viele Brutvogelarten nicht sensibel auf Windenergieanlagen. Mit Ausnahme einiger Arten<br />

(z.B. Kiebitz) nutzen die meisten Vögel <strong>zur</strong> Brutzeit auch die unmittelbare Umgebung von Windkraftanlagen.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass der Kiebitz das Umfeld der Windanlagen zukünftig nicht mehr als Brutrevier<br />

nutzt. Weil sich im Umfeld aber nur ein Brutrevier befindet werden die Auswirkungen als wenig kritisch eingestuft.<br />

Brutvorkommen von Rebhuhn <strong>und</strong> Wachtel wurden erst in über 500 m Entfernung nachgewiesen <strong>und</strong> sind<br />

insofern nicht betroffen. Die Feldlerche zeigt sich in ihrem Brutverhalten gegenüber Windenergieanlagen wenig<br />

sensibel.<br />

Problematisch für Zug- <strong>und</strong> Rastvögel ist die Verbindung der geplanten Konzentrationsflächen mit den weiter<br />

nördlich bestehenden Windkraftanlagen auf niederländischer Seite. Hierdurch wird eine Barriere für den Vogelzug<br />

geschaffen <strong>und</strong> zudem die Qualität der Rastflächen eingeschränkt. Zu den betroffenen Arten gehört vor allem<br />

der Kiebitz, der als Zug- <strong>und</strong> Brutvogel ein starkes Meidungsverhalten aufweist, <strong>und</strong> weiter Arten.<br />

Der Verlust einzelner Vögel durch Kollision ist nicht gänzlich auszuschließen, jedoch in der Summe wenig<br />

wahrscheinlich, da viele Vogelarten in sehr geringen Höhen ziehen <strong>und</strong> zudem Windkraftanlagen weitgehend<br />

meiden. Populationsrelevante Auswirkungen werden für keinen der nachgewiesenen Vogelarten erwartet (AL-<br />

CEDO 2009a).<br />

Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung (ALCEDO 2012) werden die Verbotstatbestände bei keiner<br />

der betrachteten Vogelarten berührt. Für keine Art sind funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in<br />

Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig.<br />

Für einige Arten (vgl. Tabelle 3) werden artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen benannt, die dazu beitragen<br />

ein Tötungsverbot bzw. ein Störungsverbot zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind, soweit die konkreten<br />

Anlagenstandorte bekannt sind, im Rahmen der Genehmigung umzusetzen.<br />

Trotz des Vorkommens insbesondere von zahlreichen Zug- <strong>und</strong> Rastvogelarten werden die Auswirkungen auf<br />

die Avifauna für den Teilabschnitt B 2 als bedingt erheblich bewertet. Dies begründet sich vor allem durch eine<br />

Verkleinerung des Teilabschnitts gegenüber der bei ALCEDO (2009a) als problematisch für Rast- <strong>und</strong> Vogelzug<br />

bewerteten Flächen (hierdurch geringere Beeinträchtigung der Rastgebiete nördlich der Horbacher Straße) sowie<br />

durch die hohe Vorbelastung der Fläche (Lärm, Scheuchwirkung) durch die Autobahn. Die im Rahmen der<br />

Alternativenprüfung verworfene Teilfläche Nonnenweg, Schlangenweg (<strong>Nr</strong>. 4) trägt insgesamt ebenfalls zu einer<br />

Verringerung der Auswirkung auf den Vogelzug bei. Zudem wird sich die Eignung des Gebietes für störungsempfindliche<br />

Offenlandarten bei Realisierung des angrenzenden Gewerbegebietes auch ohne Vorhaben<br />

zukünftig verschlechtern.<br />

Fledermäuse<br />

Aufgr<strong>und</strong> des alleinigen Vorkommens der Zwergfledermaus, für die nur wenige Nachweise im Bereich der Hecken<br />

<strong>und</strong> Baumreihen vorliegen, wird die Gefährdung für Fledermäuse unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen<br />

insgesamt als gering erachtet (ALCEDO 2009a).<br />

Weitere planungsrelevante Arten<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass der Feldhamster das Gebiet besiedelt. Dies macht eine Prüfung auf Baue des<br />

Feldhamsters im Vorfeld der Baumaßnahme erforderlich. Hierdurch kann das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

<strong>Nr</strong>. 1 BNatSchG vermieden werden.<br />

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