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BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS

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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 14 von 75<br />

Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b<br />

und 87e NO) in der Ediktsdatei<br />

b) wird nach der Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2a eingefügt:<br />

„2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer<br />

Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der<br />

Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines<br />

Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist<br />

für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge<br />

ergänzt oder geändert wird.“<br />

18. In der Tarifpost 15<br />

a) werden in der Anmerkung 3 der Strichpunkt am Ende der lit. g durch einen Punkt ersetzt und die<br />

folgende lit. h aufgehoben;<br />

b) lautet die Anmerkung 6:<br />

„6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien ist eine Gebühr in<br />

Höhe von 90 Cent für jede angefangene Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt,<br />

eine Gebühr in Höhe von 40 Cent für jede Seite.“<br />

19. In Art. VI werden nach der Z 33 folgende Z 34 bis 35 angefügt:<br />

„34. § 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> tritt mit 1. Juli <strong>2009</strong> in<br />

Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und<br />

Bemessungsgrundlagen ab dem 1. Juli <strong>2009</strong>, wobei Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung<br />

der geänderten Beträge und Bemessungsgrundlagen jeweils die für April 2006 verlautbarte<br />

Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex<br />

2000 ist. Verordnungen auf der Grundlage des § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an<br />

erlassen werden. Die Verordnungen dürfen jedoch nicht vor dem § 31a in der Fassung des<br />

Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> in Wirksamkeit gesetzt werden. Für die Festsetzung der<br />

Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen vor dem 1. Juli <strong>2009</strong> gilt § 31a in der bis dahin<br />

geltenden Fassung weiter.<br />

35. §§ 2, 4, 7, 16 und 23 sowie die Tarifposten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 12a, 13, 14 und 15 in der<br />

Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> treten mit 1. Juli <strong>2009</strong> in Kraft. § 2 Z 1 lit. c<br />

und j, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z 1a sowie die Tarifposten 2, 3, 5 (Anmerkung 2), Tarifposten 6,<br />

7 (Anmerkung 7) und Tarifpost 12a in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> sind<br />

anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni <strong>2009</strong> liegt.<br />

§ 2 Z 7c in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> ist anzuwenden, wenn die<br />

Bekanntmachung nach dem 30. Juni <strong>2009</strong> erfolgt ist. § 2 Z 1 lit. e und Z 3 sowie die Tarifposten<br />

4, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> sind auf Verfahren erster<br />

Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung<br />

begehrende Antrag nach dem 30. Juni <strong>2009</strong> bei Gericht eingelangt ist; sie sind auf Verfahren<br />

zweiter und dritter Instanz anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach<br />

dem 30. Juni <strong>2009</strong> liegt. §§ 7 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 2 sowie Tarifpost 7 und Tarifpost 12<br />

(Anmerkung 3a) in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> sind auf Vergleiche<br />

und Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni <strong>2009</strong> ergangen sind. Tarifpost 10 in der<br />

Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281<br />

UGB anzuwenden, die nach dem 30. Juni <strong>2009</strong> bei Gericht eingelangt sind. Tarifpost 14 in der<br />

Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> ist auf Bekanntmachungen anzuwenden, die<br />

nach dem 30. Juni <strong>2009</strong> in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Tarifpost 15 in der Fassung des<br />

Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> ist auf Abschriften, Ablichtungen und Kopien anzuwenden,<br />

die nach dem 30. Juni <strong>2009</strong> hergestellt werden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz <strong>BGBl</strong>. I<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> neu geschaffenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 2 (Anmerkung 1 und 1a),<br />

3 (Anmerkung 1a), 4 (lit. c), 5, 6, 7 (lit. c, Anmerkung 7), 12 (lit. g, Anmerkung 4), 12a, 13, 14<br />

(Z 6) und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des<br />

zugrundeliegenden geänderten oder neu eingeführten Gebührenbetrags jeweils die für April 2006<br />

verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten<br />

Verbraucherpreisindex 2000 ist.“<br />

www.ris.bka.gv.at

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