BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS
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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 59 von 75<br />
www.ris.bka.gv.at<br />
Artikel <strong>52</strong><br />
Änderung des Bundes-Seniorengesetzes<br />
Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-<br />
Seniorengesetz), <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 84/1998, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 19 Abs. 1 wird der Betrag „0,80 Euro“ durch den Betrag „1 Euro“ ersetzt.<br />
2. Dem § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:<br />
„(7) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> tritt rückwirkend mit<br />
1. Jänner <strong>2009</strong> in Kraft.“<br />
5. Hauptstück<br />
Umwelt<br />
Artikel 53<br />
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes<br />
Das Altlastensanierungsgesetz, <strong>BGBl</strong>. <strong>Nr</strong>. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
<strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 40/2008, wird wie folgt geändert:<br />
1. In Art. I § 3 Abs. 1a Z 7 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 5“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.<br />
2. Art. I § 3 Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist<br />
1. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder<br />
2. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet<br />
wurde.“<br />
3. Art. I § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:<br />
„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2010 hinausgehend Finanzmittel für die<br />
Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder<br />
Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich<br />
sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt,<br />
dafür bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“<br />
4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 19 angefügt:<br />
„(19) § 3 Abs. 1a und 2 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong><br />
treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“<br />
Artikel 54<br />
Änderung des Umweltförderungsgesetzes<br />
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), <strong>BGBl</strong>. <strong>Nr</strong>. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
<strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 74/2008 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle <strong>2009</strong>, <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 3, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. In § 6 Abs. 1 Z 1a wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 16a ff)“ die Wortfolge „einschließlich der<br />
Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9“ angefügt.<br />
2. In § 6 Abs. 1a Z 1 wird nach der Wortfolge „ab dem Jahr 2000“ die Wortfolge „einschließlich der<br />
Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9“ eingefügt.<br />
3. § 6 Abs. 2e lautet:<br />
„(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den<br />
Jahren 2007 bis 2015 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff)<br />
Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem<br />
Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen<br />
gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung.“