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BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS

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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 46 von 75<br />

16. In Art. 21 Abs. 6 wird folgende Z 3 angefügt:<br />

„3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der<br />

Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der<br />

Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet<br />

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem<br />

anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen<br />

Leistungen an ihn erbracht worden sind, und<br />

b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten<br />

steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.“<br />

17. In Art. 21 Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:<br />

„Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige<br />

sonstige Leistung ausgeführt wird.“<br />

18. Art. 21 Abs. 9 zweiter Satz lautet:<br />

„§ 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der<br />

Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b zu meldenden<br />

Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 und im<br />

übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der<br />

Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie<br />

2008/8/EG die Steuer schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 200 Euro betragen darf.“<br />

19. Art. 28 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:<br />

„Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur<br />

Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-<br />

Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen,<br />

innergemeinschaftliche Erwerbe oder für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für<br />

die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtline 2006/112/EG in der<br />

Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, benötigen. Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf<br />

innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht, für juristische<br />

Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend.“<br />

20. In § 28 wird folgender Abs. 33 angefügt:<br />

„(33) Die Änderungen des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> treten in Kraft:<br />

1. § 3a Abs. 4 bis 15, § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b letzter Satz, § 23 Abs. 3, § 25a<br />

Abs. 1 bis 3, Art. 3a, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3, Abs. 6 Z 3, Abs. 7, 9<br />

zweiter Satz, Art. 28 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte<br />

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember <strong>2009</strong> ausgeführt werden bzw. sich ereignen.<br />

2. § 21 Abs. 2 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem<br />

31. Dezember <strong>2009</strong> beginnen.<br />

3. Die letzten beiden Sätze des § 21 Abs. 9 sind auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die<br />

nach dem 31. Dezember <strong>2009</strong> gestellt werden.<br />

4. Die in § 3a Abs. 16, § 21 Abs. 9 und 11 festgelegten Verordnungsermächtigungen treten mit<br />

1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits nach<br />

Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde,<br />

erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in<br />

Kraft treten.<br />

Artikel 34<br />

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes<br />

Das Stiftungseingangssteuergesetz, <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 85/2008, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 Abs. 5 lautet der letzte Satz:<br />

„Für die Bewertung ist – vorbehaltlich § 3 Abs. 4 – § 19 des Erbschafts- und<br />

Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden, wobei in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Erbschafts- und<br />

Schenkungssteuergesetzes 1955 der Abzug von Schulden und Lasten nur bis zur Höhe des dreifachen<br />

Einheitswertes oder des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist.“<br />

www.ris.bka.gv.at

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