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BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS

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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 16 von 75<br />

Artikel 14<br />

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes<br />

Das Urkundenhinterlegungsgesetz, <strong>BGBl</strong>. <strong>Nr</strong>. 326/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

<strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 100/2008, wird wie folgt geändert:<br />

§ 3 Abs. 1 lautet:<br />

„(1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.“<br />

Artikel 15<br />

Änderung der Zivilprozessordnung<br />

Die Zivilprozessordnung, RGBl. <strong>Nr</strong>. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz <strong>BGBl</strong>. I<br />

<strong>Nr</strong>. 40/<strong>2009</strong>, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 27 wird in den Abs. 1 und 3 jeweils der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von<br />

„5 000 Euro“ ersetzt.<br />

2. In § 29 Abs. 1 wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.<br />

2a. In § 54 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:<br />

„(1a) Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193) dem Gericht zu<br />

übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu<br />

binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Auf diese Frist hat die verhandlungsfreie Zeit<br />

keinen Einfluss. Soweit der Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen<br />

erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.“<br />

3. § 63 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Partei“ die Wortfolge “, wenn diese eine natürliche<br />

Person ist,“ eingefügt;<br />

b) Abs. 2 wird aufgehoben;<br />

c) der bisherige Absatz 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.<br />

4. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.“<br />

5. § 106 Abs. 1 lautet:<br />

„(1) Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist<br />

zulässig.“<br />

6. In § 199 Abs. 1 wird der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.<br />

7. In § 200 Abs. 1 wird der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.<br />

8. In § 220 Abs. 1 werden der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ und der<br />

Betrag von „2 900 Euro“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.<br />

9. In § 244 Abs. 1 wird der Betrag von „30 000 Euro“ durch den Betrag von „75 000 Euro“ ersetzt.<br />

10. In § 245 Abs. 1 wird der Betrag von „70 Euro“ durch den Betrag von „100 Euro“ ersetzt.<br />

11. In § 332 Abs. 2 wird der Betrag von „2 500 Euro“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.<br />

12. In § 371 entfällt in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird Abs. 2 aufgehoben.<br />

13. In § 440 Abs. 6 wird der Betrag von „1 250 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.<br />

www.ris.bka.gv.at

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