BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS
BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS
BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 8 von 75<br />
2. In § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />
„(5) §§ 12a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> treten mit 1. Jänner <strong>2009</strong><br />
in Kraft. Abweichend von § 12a Abs. 1 ist der für das Jahr <strong>2009</strong> zustehende Betrag per 30. Juni <strong>2009</strong> zu<br />
überweisen.“<br />
Artikel 3<br />
Änderung des Volksgruppengesetzes<br />
Das Volksgruppengesetz, <strong>BGBl</strong>. <strong>Nr</strong>. 396/1976, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz<br />
<strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 2/2008, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 2 eingefügt:<br />
„(2) Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen, zu<br />
fördern.“<br />
2. Der bisherige § 8 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.<br />
3. § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />
„(5) § 8 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> tritt mit<br />
1. Juli <strong>2009</strong> in Kraft.“<br />
2. Hauptstück<br />
Justiz<br />
1. Abschnitt<br />
Zivilrechtsangelegenheiten<br />
Artikel 4<br />
Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS <strong>Nr</strong>. 946/1811, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 40/<strong>2009</strong>, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 279 Abs. 5 zweiter Satz lautet:<br />
„Es wird vermutet, dass eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein – insgesamt nicht mehr als<br />
fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen kann;<br />
Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei außer Betracht.“<br />
Artikel 5<br />
Änderung des Außerstreitgesetzes<br />
Das Außerstreitgesetz, <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz <strong>BGBl</strong>. I<br />
<strong>Nr</strong>. 40/<strong>2009</strong>, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 62 werden in Abs. 3 und Abs. 5 jeweils der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von<br />
„30 000 Euro“ ersetzt.<br />
2. In § 63 Abs. 1 wird der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.<br />
3. In § 101 Abs. 1 wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.<br />
4. In § 162 wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.<br />
www.ris.bka.gv.at