BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS
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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 20 von 75<br />
11. § <strong>52</strong> wird wie folgt geändert:<br />
a) Im Abs. 1 wird nach dem Wort „Bildaufnahmen“ die Wendung „und steht dem Beschuldigten insoweit<br />
nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§ 57 Abs. 2)“ eingefügt.<br />
b) Im Abs. 3 werden im ersten Satz nach der Wendung „von Amts wegen“ die Wendung „ , im Haftfall<br />
durch das Gericht“ und im dritten Satz nach dem Wort „ihm“ die Wendung „durch die Staatsanwaltschaft“<br />
eingefügt.“<br />
12. § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht<br />
Akteneinsicht in die im § <strong>52</strong> Abs. 2 Z 2 angeführten Aktenstücke zu gewähren.“<br />
13. § 66 wird wie folgt geändert:<br />
a) Im Abs. 1 Z 4 entfällt im Klammerzitat die Wendung „25 Abs. 3,“.<br />
b) Im Abs. 1 Z 6 entfällt die Wendung „ , an einer Befundaufnahme (§ 127 Abs. 2)“<br />
c) Im Abs. 2 lautet der letzte Satz:<br />
„Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu<br />
beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen<br />
Prozessbegleitung zu gewähren.“<br />
14. Im § 75 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.<br />
15. Im § 82 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zustellgesetzes“ die Wendung „und § 98 ZPO“ eingefügt.<br />
16. § 83 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />
„(5) Opfern kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, soweit die Voraussetzungen<br />
des § 25 des Zustellgesetzes vorliegen oder schon deren Ausforschung oder die Aufforderung zur<br />
Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 82 Abs. 2) einen dem Beschleunigungsgebot<br />
(§ 9) widerstreitenden Verfahrensaufwand bedeuten würde. Die Bekanntmachung ist in die Ediktsdatei<br />
(§ 89j Abs. 1 GOG) aufzunehmen, wodurch die Zustellung als bewirkt gilt.“<br />
17. Im § 97 Abs. 1 wird die Wendung „Ton- oder Bildaufnahme“ durch die Wendung „Tonaufnahme oder<br />
Ton- und Bildaufnahme“ ersetzt.<br />
18. § 105 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach § 169 wird in die Frist die Zeit der<br />
Gültigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch hat die Staatsanwaltschaft mindestens einmal<br />
jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen.“<br />
19. Im § 111 Abs. 4 wird nach dem Klammerzitat „(§ 106)“ die Wendung „und eine gerichtliche<br />
Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115)“ eingefügt.<br />
20. Im § 112 wird im zweiten Satz die Wendung „weiterhin sicherzustellen“ durch die Wendung „zu<br />
beschlagnahmen (§ 115)“ ersetzt.<br />
21. § 113 wird wie folgt geändert:<br />
a) Im Abs. 3 wird vor dem Wort „sogleich“ die Wendung „im Fall einer Sicherstellung nach § 109 Z 1<br />
lit. b“ eingefügt.<br />
b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:<br />
„(4) Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen (§ 109 Z 1 lit. a) findet eine Beschlagnahme<br />
auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 1<br />
lit. a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt<br />
werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die<br />
sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die<br />
Sicherstellung aufzuheben.“<br />
22. Im § 114 Abs. 1 wird die Wendung „Entscheidung über die Beschlagnahme (§ 115 Abs. 2)“ durch die<br />
Wendung „Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2)“ ersetzt.<br />
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