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BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS

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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 26 von 75<br />

2. Im § 10 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:<br />

„(1a) Während offener Berufungsfrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um<br />

Strafvollzugsortsänderung nach Abs. 1 Z 2 sowie während anhängigen Berufungsverfahrens wegen eines<br />

solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 nicht zulässig.“<br />

3. § 12 Abs. 2 dritter Satz lautet:<br />

„Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten<br />

Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, <strong>52</strong> Abs. 3, 64 Abs. 2, 84<br />

Abs. 1, 84 Abs. 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2 und 3, 121 Abs. 5, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen<br />

Verfügungen und Entscheidungen.“<br />

4. Im § 13 Abs. 2 entfallen die Verweise auf „§ 25 Abs. 1,“ und „§ 101 Abs. 3,“.<br />

5. § 16 wird wie folgt geändert:<br />

a) Im Abs. 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.“<br />

b) Abs. 2 Z 2 entfällt.<br />

c) Abs. 2 Z 3 lautet:<br />

„3. über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe<br />

verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);“.<br />

6. § 22 Abs. 3 dritter Satz lautet:<br />

„Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide, jedoch<br />

mit Ausnahme der Ordnungsstrafverfügungen (§ 116a), sind den Strafgefangenen mündlich<br />

bekanntzugeben.“<br />

7. Im § 24 Abs. 3 entfällt die Z 1.<br />

8. Im § 25 Abs. 1 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „auf der Grundlage der vom Bundesministerium<br />

für Justiz erstellten Richtlinien“.<br />

9. § 32a wird wie folgt geändert:<br />

a) Abs. 1 lautet:<br />

„(1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht, durch eine vorsätzliche Selbstbeschädigung oder<br />

durch wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung besondere Aufwendungen herbei, so<br />

hat er diese zu ersetzen.“<br />

b) Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />

„(4) Der Aufwandsersatz für die wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung ist<br />

erforderlichenfalls in angemessenen Teilbeträgen vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des<br />

Aufwandsersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die<br />

Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.“<br />

10. § 37 Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Die Entscheidung über den Verfall steht dem Anstaltsleiter zu.“<br />

11. § 39 wird wie folgt geändert:<br />

a) Abs. 1 lautet:<br />

„(1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche sowie einfache und zweckmäßige<br />

eigene Oberbekleidung zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich<br />

ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann und keine Gefährdung der<br />

Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.“<br />

b) Im Abs. 2 entfällt das Wort „außer“.<br />

www.ris.bka.gv.at

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