BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS
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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 32 von 75<br />
Artikel 26<br />
Änderung des Bundesgesetzes über die Refinanzierung von Tätigkeiten der<br />
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Das Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 137/2008, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „zur Refinanzierung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. i und j“<br />
durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 lit. j“ ersetzt.<br />
2. § 1 Abs. 3 entfällt.<br />
Artikel 27<br />
Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes<br />
Das Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 136/2008, wird wie folgt geändert:<br />
§ 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:<br />
„(7) In jenen Fällen, in denen ein Mitglied eines Organs der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung<br />
Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG) in Ausübung der ihm obliegenden Tätigkeiten einer vom Bund<br />
und der FIMBAG verschiedenen Rechtsperson rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt hat<br />
und dieses dem Geschädigten gegenüber haften würde, haftet gegenüber dem Geschädigten,<br />
ausgenommen bei vorsätzlicher Schädigung, nicht das Mitglied des Organs, sondern unmittelbar der<br />
Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Dieser kann beim verantwortlichen Mitglied des<br />
Organs Rückersatz nehmen. Auf den Rückersatz kommen die Bestimmungen über den Regress nach dem<br />
Bundesgesetz, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen<br />
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten<br />
Schaden geregelt wird, (AHG), <strong>BGBl</strong>. <strong>Nr</strong>. 20/1949, sinngemäß zur Anwendung. Die Rückersatznahme ist<br />
im Falle der groben Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe des 225-fachen des Monatsgehalts eines<br />
Beamten der allgemeinen Verwaltung der Funktionsgruppe A1/9, Gehaltsstufe 1, je Mitglied des Organs<br />
begrenzt.“<br />
Artikel 28<br />
Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung<br />
(Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG)<br />
§ 1. Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen<br />
Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere<br />
1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),<br />
2. Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und<br />
3. Staaten, mit denen Österreich laut Statistik der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährliche<br />
Transaktionen im Rahmen der Leistungsbilanz von mehr als 20 Millionen Euro durchführt oder<br />
in denen Österreich einen Bestand an aktiven Direktinvestitionen im weiteren Sinne von mehr als<br />
zehn Millionen Euro aufweist,<br />
wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Darlehen an diese Staaten zu marktüblichen<br />
Konditionen zu vergeben.<br />
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch<br />
machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und<br />
fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von<br />
zwei Milliarden Euro für Kapital nicht übersteigen.<br />
(2) Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur bei<br />
1. Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen<br />
Währungsfonds (IWF) oder<br />
2. einer entsprechenden Beteiligung der EU oder<br />
3. der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber<br />
erfolgen.<br />
(3) Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser<br />
Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.<br />
www.ris.bka.gv.at