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BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS

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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 32 von 75<br />

Artikel 26<br />

Änderung des Bundesgesetzes über die Refinanzierung von Tätigkeiten der<br />

Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Das Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 137/2008, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „zur Refinanzierung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. i und j“<br />

durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 lit. j“ ersetzt.<br />

2. § 1 Abs. 3 entfällt.<br />

Artikel 27<br />

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes<br />

Das Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 136/2008, wird wie folgt geändert:<br />

§ 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:<br />

„(7) In jenen Fällen, in denen ein Mitglied eines Organs der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung<br />

Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG) in Ausübung der ihm obliegenden Tätigkeiten einer vom Bund<br />

und der FIMBAG verschiedenen Rechtsperson rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt hat<br />

und dieses dem Geschädigten gegenüber haften würde, haftet gegenüber dem Geschädigten,<br />

ausgenommen bei vorsätzlicher Schädigung, nicht das Mitglied des Organs, sondern unmittelbar der<br />

Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Dieser kann beim verantwortlichen Mitglied des<br />

Organs Rückersatz nehmen. Auf den Rückersatz kommen die Bestimmungen über den Regress nach dem<br />

Bundesgesetz, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen<br />

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten<br />

Schaden geregelt wird, (AHG), <strong>BGBl</strong>. <strong>Nr</strong>. 20/1949, sinngemäß zur Anwendung. Die Rückersatznahme ist<br />

im Falle der groben Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe des 225-fachen des Monatsgehalts eines<br />

Beamten der allgemeinen Verwaltung der Funktionsgruppe A1/9, Gehaltsstufe 1, je Mitglied des Organs<br />

begrenzt.“<br />

Artikel 28<br />

Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung<br />

(Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG)<br />

§ 1. Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen<br />

Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere<br />

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),<br />

2. Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und<br />

3. Staaten, mit denen Österreich laut Statistik der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährliche<br />

Transaktionen im Rahmen der Leistungsbilanz von mehr als 20 Millionen Euro durchführt oder<br />

in denen Österreich einen Bestand an aktiven Direktinvestitionen im weiteren Sinne von mehr als<br />

zehn Millionen Euro aufweist,<br />

wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Darlehen an diese Staaten zu marktüblichen<br />

Konditionen zu vergeben.<br />

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch<br />

machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und<br />

fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von<br />

zwei Milliarden Euro für Kapital nicht übersteigen.<br />

(2) Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur bei<br />

1. Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen<br />

Währungsfonds (IWF) oder<br />

2. einer entsprechenden Beteiligung der EU oder<br />

3. der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber<br />

erfolgen.<br />

(3) Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser<br />

Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.<br />

www.ris.bka.gv.at

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