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BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS

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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 50 von 75<br />

16. In § 33 Tarifpost 22 Abs. 5 werden die Worte „Kaufmann“ und „Kaufmannes“ durch die Worte<br />

„Unternehmer“ und „Unternehmers“ und in Abs. 7 Z 3 und 4 jeweils die Wortfolge „von der<br />

Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft“ durch die Wortfolge „von einem Bevollmächtigten<br />

des Bundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981“ ersetzt.<br />

17. In § 37 wird folgender Abs. 22 angefügt:<br />

„(22) § 14 Tarifpost 4 Abs. 4, Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem<br />

Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3<br />

lit. b, Tarifpost 7 Abs. 3 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong>, treten mit 1. September <strong>2009</strong> in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die<br />

Gebührenschuld nach dem 31. August <strong>2009</strong> entsteht.<br />

§ 11 Abs. 1 Z 1, Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen<br />

um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 5 Z 24, § 14<br />

Tarifpost 8 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> treten mit<br />

1. Juli <strong>2009</strong> in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines<br />

Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni <strong>2009</strong> gestellt wird.<br />

§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 sowie Tarifpost 8 Abs. 5 und 7, jeweils in der Fassung vor dem<br />

Bundesgesetz <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong>, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen<br />

um Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem 1. Juli <strong>2009</strong> gestellt wird.<br />

§ 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> ist letztmalig<br />

auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. September <strong>2009</strong> entsteht.<br />

§ 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong>/<strong>2009</strong> tritt mit 1. August 2008 in Kraft<br />

und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2008 verwirklicht werden.“<br />

Artikel 39<br />

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987<br />

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, <strong>BGBl</strong>. <strong>Nr</strong>. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

<strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 85/2008, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Z 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Bei unentgeltlichen Erwerben“ die Wortfolge<br />

„unentgeltliche Erwerbe“.<br />

b) Z 3 entfällt.<br />

2. In § 17 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung „Abs. 1 Z 1 und 2“ die Zitierung „Abs. 1 Z 1, 2 und 4.“<br />

3. In § 18 Abs. 2f erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 4 Abs. 2 Z 4“ die Zitierung „§ 4 Abs. 2<br />

Z 1.“<br />

4. In § 18 wird nach Abs. 2f folgender Abs. 2g angefügt:<br />

„(2g) § 3 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft und ist letztmalig auf<br />

Erwerbsvorgänge eines zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des<br />

Nachlasses anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem 1. August 2008 verstorben ist.“<br />

Artikel 40<br />

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934<br />

Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, dRGBl. 1, S 1058/1934, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz <strong>BGBl</strong>. I <strong>Nr</strong>. 144/2001, wird wie folgt geändert:<br />

In § 2 Z 5 lautet der zweite Satz:<br />

„Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz vor<br />

der Verlegung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte;“<br />

www.ris.bka.gv.at

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