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BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS

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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 6 von 75<br />

(7) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden<br />

Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bericht ist jährlich<br />

vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.<br />

(8) Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und<br />

Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

zu führen.<br />

(9) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber<br />

noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung<br />

zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich<br />

jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.<br />

Fachbeirat<br />

§ 9l. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 9i<br />

und § 9j und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.<br />

(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates<br />

einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien<br />

aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den<br />

Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.<br />

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die<br />

Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem<br />

Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur<br />

gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei<br />

der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.<br />

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu<br />

ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 9i und § 9j<br />

zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.<br />

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine<br />

Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind<br />

nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen<br />

Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte<br />

Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel<br />

zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die<br />

Stellungnahme zu enthalten.<br />

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet<br />

1. durch Zeitablauf,<br />

2. durch Tod,<br />

3. durch Abberufung,<br />

4. durch Verzicht auf die Funktion.“<br />

3a. Nach § 9l wird folgender § 9m samt Überschrift eingefügt:<br />

„Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation<br />

§ 9m. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der<br />

KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1<br />

RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der<br />

Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“<br />

nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.<br />

(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der<br />

kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser<br />

Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer<br />

wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der<br />

angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich<br />

allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten<br />

insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende<br />

Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen<br />

gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu<br />

www.ris.bka.gv.at

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