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BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS

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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 28 von 75<br />

hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Straferkenntnis<br />

zu verkünden.“<br />

22. Nach § 116 wird folgender § 116a samt Überschrift eingefügt:<br />

„Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 116a. (1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:<br />

1. die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;<br />

2. den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;<br />

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;<br />

4. die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;<br />

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;<br />

6. die Belehrung über den Einspruch.<br />

(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein<br />

Verfahrenskostenbeitrag an.<br />

(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die<br />

Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig<br />

erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.<br />

(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu<br />

vollziehen.“<br />

23. § 121 wird wie folgt geändert:<br />

a) Im Abs. 4 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:<br />

„Ein Beschwerdeerkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter<br />

dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Person des Anstaltsleiters, hat<br />

dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das<br />

Beschwerdeerkenntnis zu verkünden.“<br />

b) Abs. 5 dritter Satz lautet:<br />

„Die Vollzugsdirektion kann aus Eigenem oder im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz<br />

Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen eine Entscheidung der Vollzugskammer erheben.“<br />

24. § 132 Abs. 1 dritter Satz lautet:<br />

„Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (§ 42 Abs. 3) zu nehmen und, soweit sie<br />

darüber nicht verfügen oder dies wünschen, Anstaltskleidung, Leibwäsche und die zur einfachen<br />

Körperpflege erforderlichen Gegenstände zu erhalten.“<br />

25. § 133a lautet:<br />

„§ 133a. (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so<br />

ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn<br />

1. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht,<br />

2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG)<br />

unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch<br />

nachkommen wird, und<br />

3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.<br />

(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist<br />

trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der<br />

Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges<br />

bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.<br />

(3) Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen<br />

gemäß Abs. 1 und 2 erreichen und über die ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen<br />

Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenpolizeibehörde<br />

um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen.<br />

(4) Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes<br />

steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 10).<br />

www.ris.bka.gv.at

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