BGBl. I Nr. 52/2009 - RIS
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<strong>BGBl</strong>. I - Ausgegeben am 17. Juni <strong>2009</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>52</strong> 28 von 75<br />
hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Straferkenntnis<br />
zu verkünden.“<br />
22. Nach § 116 wird folgender § 116a samt Überschrift eingefügt:<br />
„Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 116a. (1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:<br />
1. die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;<br />
2. den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;<br />
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;<br />
4. die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;<br />
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;<br />
6. die Belehrung über den Einspruch.<br />
(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein<br />
Verfahrenskostenbeitrag an.<br />
(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die<br />
Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig<br />
erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.<br />
(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu<br />
vollziehen.“<br />
23. § 121 wird wie folgt geändert:<br />
a) Im Abs. 4 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:<br />
„Ein Beschwerdeerkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter<br />
dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Person des Anstaltsleiters, hat<br />
dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das<br />
Beschwerdeerkenntnis zu verkünden.“<br />
b) Abs. 5 dritter Satz lautet:<br />
„Die Vollzugsdirektion kann aus Eigenem oder im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz<br />
Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen eine Entscheidung der Vollzugskammer erheben.“<br />
24. § 132 Abs. 1 dritter Satz lautet:<br />
„Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (§ 42 Abs. 3) zu nehmen und, soweit sie<br />
darüber nicht verfügen oder dies wünschen, Anstaltskleidung, Leibwäsche und die zur einfachen<br />
Körperpflege erforderlichen Gegenstände zu erhalten.“<br />
25. § 133a lautet:<br />
„§ 133a. (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so<br />
ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn<br />
1. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht,<br />
2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG)<br />
unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch<br />
nachkommen wird, und<br />
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.<br />
(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist<br />
trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der<br />
Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges<br />
bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.<br />
(3) Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen<br />
gemäß Abs. 1 und 2 erreichen und über die ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen<br />
Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenpolizeibehörde<br />
um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen.<br />
(4) Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes<br />
steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 10).<br />
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