12.6 Landschaftspflegerischer Begleitplan - Die ...
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Planungsbüro Beck und Partner<br />
Ortsumfahrung GP-Jebenhausen<br />
Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe VSchRL-VS Seite 3<br />
<strong>12.6</strong> Verträglichkeitsuntersuchung nach Vogelschutzrichtlinie<br />
<strong>12.6</strong>.1 Veranlassung, Aufgabenstellung und Vorgehensweise<br />
<strong>12.6</strong>.1.1 Veranlassung<br />
Das Regierungspräsidium Stuttgart plant die L 1214 Ortsumgehung Göppingen-Jebenhausen<br />
im Landkreis Göppingen. Das im Jahr 2005 nachgemeldete derzeitige faktische<br />
Vogelschutzgebiet VSG-Nr. 7323-441 „Vorland der mittleren Schwäbischen Alb“ ist durch<br />
die Planung direkt betroffen. <strong>Die</strong> Konsultation zu den Vogelschutzgebieten (VSG) ist<br />
abgeschlossen. Mit der parzellenscharfen Verordnung ist in Baden-Württemberg nach<br />
aktuellen Aussagen des Ministeriums im Frühjahr 2010 zu rechnen.<br />
<strong>Die</strong> Durchführung von Plänen und Projekten in gemeldeten Vogelschutzgebieten ist derzeit<br />
sehr strikt geregelt. <strong>Die</strong> Interpretation der Vogelschutzgebietsrichtlinie (Artikel 4 Absatz 4<br />
Satz 1) bei Rechtsurteilen auf nationaler und internationaler Ebene hat ergeben, dass jegliche<br />
Eingriffe verboten sind, auch wenn lediglich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der<br />
Vogelarten und ihrer Lebensräume in Vogelschutzgebieten bestehen könnte. Artikel 7 der<br />
FFH-Richtlinie greift diesen Sachverhalt auf und legt den EU-Mitgliedstaaten dar, wie diese<br />
strengen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie abgelöst werden können. Danach sind die EU-<br />
Staaten aufgefordert, die gemeldeten Vogelschutzgebiete nach nationalem Recht zu sichern,<br />
sei es zum Beispiel durch die Ausweisung als nationales Schutzgebiet oder den Erlass einer<br />
entsprechenden Verordnung.<br />
In Deutschland haben die Bundesländer dazu unterschiedliche Wege gewählt. In Baden-<br />
Württemberg wird eine Rechtsverordnung- die Vogelschutzgebietsverordnung (VSG-VO,<br />
nach § 36 (3) NatSchG) – erarbeitet, die die Vogelschutzgebiete im Bundesland sichern soll.<br />
Ist eine derartige Sicherung auf nationaler Ebene erfolgt, unterliegen die Vogelschutzgebiete<br />
nicht mehr den Verpflichtungen von Artikel 4, Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie<br />
sondern denjenigen von Artikel 6 Absatz 2,3 und 4 der FFH-RL. Das bedeutet, dass die<br />
Prüfung von Plänen und Projekten auf Verträglichkeit in Vogelschutzgebieten entsprechend<br />
der FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit könnten auch Eingriffe zugelassen<br />
werden, die nach bisherigem Recht untersagt waren.<br />
Eine erste Fassung der Verträglichkeitsstudie (VS) für das Vogelschutzgebiet (VSchG-VS)<br />
stammt vom November 2006. Auf Anfrage des Verfassers beim Regierungspräsidium<br />
Stuttgart wurde am 6. Mai 2009 mitgeteilt, dass das Land Baden-Württemberg zum<br />
damaligen Zeitpunkt vor hatte, noch dieses Jahr (2009) die Vogelschutzgebiete<br />
parzellenscharf zu verordnen. Deshalb wurde die Erarbeitung einer Verträglichkeitsstudie als<br />
probates Mittel angesehen.<br />
Für die Prüfung auf Verträglichkeit mit den Zielen der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) liegt<br />
die aktuelle Straßenplanung vor (Stand Juni 2009), die auch für die Verträglichkeitsprüfung<br />
mit den Zielen des FFH-Gebietes (FFH-Gebietes Nr. 7323-341 „Pfuhlbach und Eichert“)<br />
verwendet wurde.<br />
Bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung der verschiedenen Trassenvarianten<br />
wurden die Belange des Arten- und Biotopschutzes berücksichtigt. In einem ökologischen<br />
Gutachten von 1999, das für das Straßenbauamt Kirchheim/Teck erstellt wurde (BRAUN, C.<br />
und KRÖNNECK, W.; 1999), sind die Ergebnisse aus der Vegetations- und Vogelkartierung<br />
niedergeschrieben. Ein weiteres Gutachten aus dem Jahr 2001 beschränkte sich auf die<br />
Untersuchung einer neuen Variante (Variante 5) und umfasste dieselben Artengruppen. In<br />
diesem Gutachten, das von denselben Autoren erstellt wurde, erfolgte eine flächendeckende<br />
Bewertung des Untersuchungsgebietes, aus der heraus Vorschläge zur Vermeidung, Verminderung<br />
und zum Ausgleich des Eingriffs unterbreitet wurden.