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Seite 20 Amtsblatt der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong><br />

Ausgabe 01 | 11./12. Januar 2014<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung<br />

der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong> für das Haushaltsjahr 2014<br />

■ Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer<br />

in der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong> (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 19.12.2013<br />

Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (Sächs-GemO) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003<br />

(SächsGVBl. S. 55), berichtigt am 25. April 2003<br />

(SächsGVBl. S. 159) und der §§ 2 und 7 des Sächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August<br />

2004 (SächsGVBl. S. 418) hat der <strong>Stadt</strong>rat der Großen<br />

Kreisstadt <strong>Grimma</strong> in seiner Sitzung am<br />

19.12.2013 folgende Satzung beschlossen:<br />

■ § 1 Steuergegenstand<br />

Das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der<br />

Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong> unterliegt der Zweitwohnungssteuer.<br />

gengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden<br />

Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen<br />

Miete überlassen sind, die übliche Miete.<br />

Die übliche Miete wird in Anlehnung an die<br />

Nettokaltmiete geschätzt, die für die Räume gleicher<br />

oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig<br />

gezahlt wird.<br />

(3) Die bei der Schätzung der üblichen Miete maßgebliche<br />

Wohnfläche ist im Zweifelsfall die sich<br />

nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November<br />

2003 (BGBl. I S. 2346) ergebende Wohnfläche.<br />

Die sich daraus ergebende Steuersumme<br />

entspricht der Jahressumme für 1 Kalenderjahr.<br />

■ § 5 Steuersatz<br />

Die Steuer beträgt 5 v. H. der Bemessungsgrundlage.<br />

■ § 9 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes handelt wer seiner Anzeigepflicht<br />

nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt<br />

oder trotz Aufforderung keine entsprechenden<br />

Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat. Ordnungswidrigkeiten<br />

können gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG mit<br />

einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.<br />

Desweitern ist die Kommune berechtigt bei<br />

Nichtabgabe der Erklärungen eine Schätzung der<br />

Besteuerung nach § 162 AO vorzunehmen.<br />

■ § 10 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 für das Gebiet der<br />

Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong> in Kraft.<br />

■ § 2 Begriff der Zweitwohnung<br />

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand als<br />

Eigentümer oder Mieter neben seiner Hauptwohnung<br />

zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat.<br />

Darunter zählen<br />

- Anmeldungen als Zweit-oder Nebenwohnung<br />

nach § 16 des Meldegesetzes<br />

- Wochenendhäuser mit einer Größe von mehr als<br />

24m 2 in anerkannten Kleingartenanlagen (nach<br />

dem Bundeskleingartengesetz) und alle anderen<br />

Wochenendhäuser, für die aufgrund ihrer Ausstattung<br />

vom Finanzamt ein Einheitswert festgesetzt<br />

wurde, unabhängig davon ob sie als Zweitwohnsitz<br />

nach dem Meldegesetz angemeldet<br />

sind. Dabei können diese auch eine Grundfläche<br />

von weniger als 24m 2 haben. Diese Wochenendhäuser<br />

müssen zum Wohnen geeignet sein, aber<br />

ein ständiges Bewohnen ist nicht Bedingung.<br />

■ § 3 Steuerschuldner<br />

(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber der Wohnung, dessen<br />

melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung<br />

der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.<br />

Als Inhaber einer Zweitwohnung gilt die Person,<br />

der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung<br />

als Eigentümer oder Mieter oder als sonstige<br />

dauernutzungsberechtigte Person zusteht.<br />

(2) Sind mehrere Personen Inhaber einer Zweitwohnung,<br />

so sind sie Gesamtschuldner gemäß § 44<br />

der AO. Die Steuer wird für diese Wohnung nur<br />

einmal festgesetzt.<br />

■ § 4 Bemessungsgrundlage und Berechnung<br />

(1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des<br />

Mietvertrages im Besteuerungszeitraum gemäß §<br />

6 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum<br />

geschuldete Nettokaltmiete<br />

ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes<br />

geschuldete Nettokaltmiete<br />

multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum<br />

fallenden Monate anzusetzen.<br />

(2) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche<br />

Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die ei-<br />

■ § 6 Fälligkeit, Beginn und<br />

Ende der Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum<br />

ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Sie entsteht am 1. Januar des Jahres und ist je<br />

nach Fälligkeit des letzten Zweitwohnsteuerbescheides<br />

zu entrichten. Wird eine Wohnung erst<br />

nach dem 1. Januar in Besitz genommen, entsteht<br />

die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden<br />

Kalendermonats.<br />

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats,<br />

in dem der Steuerpflichtige die Wohnung<br />

aufgibt, oder die Voraussetzungen für die<br />

Annahme einer Zweitwohnung entfallen.<br />

■ § 7 Steuerbefreiungen<br />

Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind<br />

- Wohnungen die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege<br />

und der Jugendhilfe aus therapeutischen<br />

Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

- Räume in Frauenhäusern, Räume des Strafvollzugs,<br />

- Räume in Pflege-o. Altersheimen, die der Betreuung<br />

pflegbedürftiger oder behinderter Menschen dienen<br />

- Zweitwohnungen, die von Auszubildenden oder<br />

Studenten genutzt werden<br />

■ § 8 Anzeigepflicht<br />

(1) Wer im Gebiet der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong> eine<br />

Zweitwohnung einrichtet, aufgibt oder zur<br />

Hauptwohnung macht, hat dies innerhalb von<br />

zwei Wochen der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Grimma</strong><br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Der Steuerpflichtige hat für das Jahr des Beginns<br />

der Steuerpflicht einen amtlich vorgeschriebenen<br />

Erklärungsvordruck auszufüllen und der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Grimma</strong> zuzusenden.<br />

(3) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen,<br />

wie z.B. Miet- Nutzungs- oder Ausbildungsverträge,<br />

nachzuweisen.<br />

(4) Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen sind<br />

innerhalb von zwei Wochen der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Grimma</strong> schriftlich anzuzeigen.<br />

Für das Gebiet der eingegliederten <strong>Stadt</strong> Mutzschen<br />

gilt die bisherige Satzung bis 31.12.2015.<br />

Für das Gebiet der eingegliederten Gemeinde Großbothen<br />

gilt die bisherige Satzung bis 31.12.2015.<br />

Für diese Gemeinden tritt die <strong>Grimma</strong>er Satzung ab<br />

dem 01.01.2016 in Kraft.<br />

Matthias Berger <strong>Grimma</strong>, den 23.12.2013<br />

Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong><br />

■<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Zweitwohnungssteuersatzung der Großen<br />

Kreisstadt <strong>Grimma</strong> wurde am 23.12.2013 gemäß § 5<br />

der Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt<br />

<strong>Grimma</strong> als Notbekanntmachung öffentlich bekannt gemacht.<br />

Diese Bekanntmachung wird hiermit in der vorgeschriebenen<br />

Form wiederholt. Gemäß § 4 Abs.4 Satz 1<br />

der Sächsischen Gemeindeordnung gelten Satzungen<br />

ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an<br />

gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft<br />

erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen,<br />

die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52<br />

Abs. wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 genannten Frist<br />

(a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss<br />

beanstandet hat oder<br />

(b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift<br />

gegenüber der Kommune unter<br />

Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht worden ist.<br />

Matthias Berger <strong>Grimma</strong>, den 23.12.2013<br />

Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong><br />

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