Download - Stadt Grimma
Download - Stadt Grimma
Download - Stadt Grimma
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 20 Amtsblatt der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong><br />
Ausgabe 01 | 11./12. Januar 2014<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung<br />
der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong> für das Haushaltsjahr 2014<br />
■ Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer<br />
in der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong> (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 19.12.2013<br />
Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung<br />
für den Freistaat Sachsen (Sächs-GemO) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003<br />
(SächsGVBl. S. 55), berichtigt am 25. April 2003<br />
(SächsGVBl. S. 159) und der §§ 2 und 7 des Sächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August<br />
2004 (SächsGVBl. S. 418) hat der <strong>Stadt</strong>rat der Großen<br />
Kreisstadt <strong>Grimma</strong> in seiner Sitzung am<br />
19.12.2013 folgende Satzung beschlossen:<br />
■ § 1 Steuergegenstand<br />
Das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der<br />
Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong> unterliegt der Zweitwohnungssteuer.<br />
gengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden<br />
Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen<br />
Miete überlassen sind, die übliche Miete.<br />
Die übliche Miete wird in Anlehnung an die<br />
Nettokaltmiete geschätzt, die für die Räume gleicher<br />
oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig<br />
gezahlt wird.<br />
(3) Die bei der Schätzung der üblichen Miete maßgebliche<br />
Wohnfläche ist im Zweifelsfall die sich<br />
nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November<br />
2003 (BGBl. I S. 2346) ergebende Wohnfläche.<br />
Die sich daraus ergebende Steuersumme<br />
entspricht der Jahressumme für 1 Kalenderjahr.<br />
■ § 5 Steuersatz<br />
Die Steuer beträgt 5 v. H. der Bemessungsgrundlage.<br />
■ § 9 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes handelt wer seiner Anzeigepflicht<br />
nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt<br />
oder trotz Aufforderung keine entsprechenden<br />
Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat. Ordnungswidrigkeiten<br />
können gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG mit<br />
einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.<br />
Desweitern ist die Kommune berechtigt bei<br />
Nichtabgabe der Erklärungen eine Schätzung der<br />
Besteuerung nach § 162 AO vorzunehmen.<br />
■ § 10 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 für das Gebiet der<br />
Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong> in Kraft.<br />
■ § 2 Begriff der Zweitwohnung<br />
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand als<br />
Eigentümer oder Mieter neben seiner Hauptwohnung<br />
zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat.<br />
Darunter zählen<br />
- Anmeldungen als Zweit-oder Nebenwohnung<br />
nach § 16 des Meldegesetzes<br />
- Wochenendhäuser mit einer Größe von mehr als<br />
24m 2 in anerkannten Kleingartenanlagen (nach<br />
dem Bundeskleingartengesetz) und alle anderen<br />
Wochenendhäuser, für die aufgrund ihrer Ausstattung<br />
vom Finanzamt ein Einheitswert festgesetzt<br />
wurde, unabhängig davon ob sie als Zweitwohnsitz<br />
nach dem Meldegesetz angemeldet<br />
sind. Dabei können diese auch eine Grundfläche<br />
von weniger als 24m 2 haben. Diese Wochenendhäuser<br />
müssen zum Wohnen geeignet sein, aber<br />
ein ständiges Bewohnen ist nicht Bedingung.<br />
■ § 3 Steuerschuldner<br />
(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber der Wohnung, dessen<br />
melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung<br />
der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.<br />
Als Inhaber einer Zweitwohnung gilt die Person,<br />
der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung<br />
als Eigentümer oder Mieter oder als sonstige<br />
dauernutzungsberechtigte Person zusteht.<br />
(2) Sind mehrere Personen Inhaber einer Zweitwohnung,<br />
so sind sie Gesamtschuldner gemäß § 44<br />
der AO. Die Steuer wird für diese Wohnung nur<br />
einmal festgesetzt.<br />
■ § 4 Bemessungsgrundlage und Berechnung<br />
(1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des<br />
Mietvertrages im Besteuerungszeitraum gemäß §<br />
6 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum<br />
geschuldete Nettokaltmiete<br />
ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes<br />
geschuldete Nettokaltmiete<br />
multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum<br />
fallenden Monate anzusetzen.<br />
(2) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche<br />
Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die ei-<br />
■ § 6 Fälligkeit, Beginn und<br />
Ende der Steuerpflicht<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum<br />
ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Sie entsteht am 1. Januar des Jahres und ist je<br />
nach Fälligkeit des letzten Zweitwohnsteuerbescheides<br />
zu entrichten. Wird eine Wohnung erst<br />
nach dem 1. Januar in Besitz genommen, entsteht<br />
die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden<br />
Kalendermonats.<br />
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats,<br />
in dem der Steuerpflichtige die Wohnung<br />
aufgibt, oder die Voraussetzungen für die<br />
Annahme einer Zweitwohnung entfallen.<br />
■ § 7 Steuerbefreiungen<br />
Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind<br />
- Wohnungen die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege<br />
und der Jugendhilfe aus therapeutischen<br />
Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
- Räume in Frauenhäusern, Räume des Strafvollzugs,<br />
- Räume in Pflege-o. Altersheimen, die der Betreuung<br />
pflegbedürftiger oder behinderter Menschen dienen<br />
- Zweitwohnungen, die von Auszubildenden oder<br />
Studenten genutzt werden<br />
■ § 8 Anzeigepflicht<br />
(1) Wer im Gebiet der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong> eine<br />
Zweitwohnung einrichtet, aufgibt oder zur<br />
Hauptwohnung macht, hat dies innerhalb von<br />
zwei Wochen der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Grimma</strong><br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Der Steuerpflichtige hat für das Jahr des Beginns<br />
der Steuerpflicht einen amtlich vorgeschriebenen<br />
Erklärungsvordruck auszufüllen und der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Grimma</strong> zuzusenden.<br />
(3) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen,<br />
wie z.B. Miet- Nutzungs- oder Ausbildungsverträge,<br />
nachzuweisen.<br />
(4) Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen sind<br />
innerhalb von zwei Wochen der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Grimma</strong> schriftlich anzuzeigen.<br />
Für das Gebiet der eingegliederten <strong>Stadt</strong> Mutzschen<br />
gilt die bisherige Satzung bis 31.12.2015.<br />
Für das Gebiet der eingegliederten Gemeinde Großbothen<br />
gilt die bisherige Satzung bis 31.12.2015.<br />
Für diese Gemeinden tritt die <strong>Grimma</strong>er Satzung ab<br />
dem 01.01.2016 in Kraft.<br />
Matthias Berger <strong>Grimma</strong>, den 23.12.2013<br />
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong><br />
■<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Zweitwohnungssteuersatzung der Großen<br />
Kreisstadt <strong>Grimma</strong> wurde am 23.12.2013 gemäß § 5<br />
der Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt<br />
<strong>Grimma</strong> als Notbekanntmachung öffentlich bekannt gemacht.<br />
Diese Bekanntmachung wird hiermit in der vorgeschriebenen<br />
Form wiederholt. Gemäß § 4 Abs.4 Satz 1<br />
der Sächsischen Gemeindeordnung gelten Satzungen<br />
ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an<br />
gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft<br />
erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen,<br />
die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />
der Satzung verletzt worden sind,<br />
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52<br />
Abs. wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in § 4 genannten Frist<br />
(a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss<br />
beanstandet hat oder<br />
(b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift<br />
gegenüber der Kommune unter<br />
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung<br />
begründen soll, schriftlich geltend<br />
gemacht worden ist.<br />
Matthias Berger <strong>Grimma</strong>, den 23.12.2013<br />
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong><br />
C<br />
M<br />
Y<br />
K