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Linux-Magazin In Zockerhänden (Vorschau)

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hörden auf eine Ausstattung, die sich<br />

durch den Stiftungszweck nicht selbst<br />

verbraucht, sondern diesen lediglich<br />

durch den Ertrag finanzieren kann (Abbildung<br />

1). Wer früher Grund und Boden,<br />

etwa ein landwirtschaftliches Gut, stiftete,<br />

für den lag der Ertragsgedanke auf<br />

der Hand – reine Bargeld-Stifter müssen<br />

wegen der stetigen Teuerung und sonstiger<br />

unwägbarer Ausgaben einen soliden<br />

Kapitalstock stiften.<br />

Die einzelnen Bundesländer, die für eine<br />

Anerkennung in ihrem Sprengel zuständig<br />

sind, legen das Minimum bisweilen<br />

unterschiedlich fest: Von 25 000 bis 50 000<br />

Euro Minimalausstattung sollte der künftige<br />

Stifter ausgehen; je nach Zweck kann<br />

im Einzelfall mehr oder weniger erforderlich<br />

sein. <strong>In</strong> der Praxis ist häufig eine<br />

stufenweise Ausstattung anzutreffen, bei<br />

der ein Mindeststock zur Errichtung einfließt<br />

und danach – das kann sogar schon<br />

in der Satzung vorgesehen sein – weitere<br />

Vermögenswerte nachfließen.<br />

Der kleinere Bruder ohne<br />

Rechte<br />

Neben der beschriebenen „echten“ oder<br />

BGB-Stiftung (eigentlich „Rechtsfähige<br />

Stiftung bürgerlichen Rechts“) existiert<br />

noch eine weitere Form der Stiftung:<br />

die unselbstständige oder fiduziarische<br />

Stiftung (lat. Fiducia: Vertrauen). Dabei<br />

handelt es sich eigentlich nur um ein<br />

Treuhandvermögen. Das bedeutet, dass<br />

ein Dritter treuhänderisch beziehungsweise<br />

im Auftrag das Vermögen oder den<br />

Vermögensbestandteil verwaltet.<br />

Hier liegt also, anders als bei der echten<br />

Stiftung, ein Zweipersonenverhältnis vor,<br />

für das ein zwischen Stifter und Treuhänder<br />

geschlossener Vertrag maßgeblich ist.<br />

Selbst die Satzung, also die festgehaltene<br />

Zweckbindung, ist hier nur in den<br />

Klauseln dieses Vertrags enthalten. Für<br />

den Vertrag selbst gilt überhaupt kein<br />

Formzwang, er kann sogar nur mündlich<br />

abgeschlossen sein.<br />

Die fiduziarische Stiftung ist keine echte<br />

Stiftung, weil sie selbst nicht rechtsfähig,<br />

sondern nur durch einen Treuhänder<br />

umgesetzt ist. Abgesehen von dem<br />

Risiko, das die Person des Treuhänders<br />

ausmacht, denn er könnte untreu handeln,<br />

sich über den Vertragszweck irren<br />

oder schlicht versagen, ist der zugrunde<br />

liegende Vertrag unbestimmten Typs. Ob<br />

er im Zweifelsfall als fiduziarische Stiftung,<br />

Schenkung oder Auftrag ausgelegt<br />

wird, bleibt dem in einem Rechtsstreit<br />

angerufenen Gericht überlassen. Der Stifter<br />

kann bei einer fiduziarischen Stiftung<br />

daher nie so sicher sein wie bei einer<br />

BGB-Stiftung.<br />

Die fiduziarische Form ist vor allem in<br />

der Wirtschaft beliebt, da sie im steuerrechtlichen<br />

Sinne als Körperschaft gilt<br />

und auch gleich behandelt wird. Zudem<br />

ist – wie selbstverständlich auch bei der<br />

BGB-Stiftung – sogar die steuerbegünstigte<br />

Form einer gemeinnützigen fiduziarischen<br />

Stiftung möglich [2].<br />

Diese Punkte, die fehlende staatliche Aufsicht<br />

und die Möglichkeit, jederzeit die<br />

Satzung, also den Vertrag zwischen Stifter<br />

und Treuhänder, zu ändern oder dies<br />

auch nur zu behaupten – es besteht ja<br />

kein Formzwang –, machen den gewissen<br />

Reiz dieser Rechtsform aus.<br />

Nachhaltig und unabhängig<br />

– die Rechtsfolgen<br />

Eine Stiftung ist nichts anderes als die<br />

Loslösung eines bestimmten Vermögens<br />

von einer Person. Das Vermögen verselbständigt<br />

sich. Die gesetzlichen Folgen<br />

eines solchen Rechtsakts sind – beabsichtigt<br />

oder nicht – vielfältig: Eine der<br />

bedeutsamsten ist, dass das Vermögen<br />

und seine Verwendung dem möglicherweise<br />

schwankenden Willen eines natürlichen<br />

Eigentümers entzogen ist. Weil<br />

die Satzung diesen Eigentümerwillen<br />

© AllzweckJac, Photocase.com<br />

ersetzt und die darin festgehaltene Verwendungsabsicht<br />

nicht den Launen und<br />

Finanzbedürfnissen einer natürlichen<br />

Person folgt, kann die Stiftung erst ihren<br />

vorgesehenen Zweck nachhaltig und auf<br />

Dauer ungestört erfüllen.<br />

Eine weitere bedeutsame Folge, in der<br />

Praxis oft die Hauptabsicht des Stifters,<br />

ist die Loslösung des Stiftungsvermögens<br />

aus dem Privatvermögen des Stifters. Damit<br />

ist alles, was in der Stiftung in Sicherheit<br />

gebracht ist, nicht mehr für die persönliche<br />

Haftung des Stifters heranziehbar,<br />

sprich: Geht der Stifter pleite, bleibt<br />

die Stiftung unberührt – einschließlich<br />

der Vermögenswerte.<br />

Fire and forget – die<br />

Absicht<br />

Eigentlich ein <strong>In</strong>diz für Misstrauen – sich<br />

selbst oder anderen gegenüber oder der<br />

wirtschaftlichen Entwicklung – bedeutet<br />

die Errichtung einer Stiftung, einen nicht<br />

unerheblichen Vermögensteil absolut unabhängig<br />

zu stellen. Der Stifter will einen<br />

bestimmten Teil seines Vermögens einem<br />

genau umrissenen Zweck zuführen und<br />

verhindern, dass ihm irgendetwas oder<br />

irgendjemand einen Strich durch die<br />

Rechnung macht.<br />

Die beiden Hauptrichtungen für diese<br />

Stiftungsabsicht folgen den Leitsätzen<br />

„Mein Vermögen soll diesem Zweck zugutekommen,<br />

aber ich will nichts mehr<br />

damit zu tun haben“ oder „Mein Vermögen<br />

soll dieser Person zugutekommen,<br />

aber ich traue ihr nicht“. Beides erreicht<br />

Abbildung 1: Das sollte nicht passieren, denn eine Stiftung muss ihren Zweck auch finanziell erfüllen können.<br />

Recht 05/2011<br />

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