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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> (<strong>AKB</strong>)<br />

23-002-1012<br />

Anhang 6: Art und Verwendung von<br />

Fahrzeugen<br />

1 Campingfahrzeuge<br />

Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, <strong>die</strong> als sonstige<br />

Kraftfahrzeuge zugelassen sind.<br />

2 Fahrzeuge, <strong>die</strong> ein <strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />

führen müssen<br />

Fahrzeuge, <strong>die</strong> ein <strong>Versicherung</strong>skennzeichen führen<br />

müssen, sind:<br />

2.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht<br />

mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit<br />

- bis 45 km/h,<br />

- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001<br />

erstmals in Verkehr gekommen sind,<br />

- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992<br />

erstmals in Verkehr gekommen sind.<br />

2.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum<br />

von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit<br />

- bis 45 km/h (§ 2 Nr. 11 FZV),<br />

- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001<br />

erstmals in Verkehr gekommen sind,<br />

- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992<br />

erstmals in Verkehr gekommen sind.<br />

2.3 Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum<br />

von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit<br />

bis 45 km/h (§ 2 Nr. 12 FZV).<br />

2.4 Motorisierte Krankenfahrstühle (§ 2 Nr. 13 FZV).<br />

3 Gabelstapler<br />

Gabelstapler sind stapelnde Flurförderfahrzeuge mit<br />

Gabelzinken (<strong>die</strong> gegen Anbaugeräte ausgetauscht<br />

werden können), auf denen sich <strong>die</strong> palettierte oder<br />

nicht palettierte Last freitragend vor den Vorderrädern<br />

befindet, und <strong>die</strong> durch ihre Masse im Gleichgewicht<br />

gehalten werden.<br />

4 Gewerblicher Güterverkehr<br />

Gewerblicher Güterverkehr ist <strong>die</strong> geschäftsmäßige,<br />

entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,<br />

Anhängern und Aufliegern für andere.<br />

5 Kraftomnibusse<br />

Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, <strong>die</strong><br />

nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von<br />

mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet<br />

und bestimmt sind.<br />

5.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangsund<br />

Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung,<br />

auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen<br />

ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der<br />

unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen<br />

Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten<br />

und Theatern <strong>die</strong>nt.<br />

5.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen<br />

sowie Verkehr mit Mietomnibussen.<br />

5.3 Nicht unter Ziffer. 1 und 2 fallen sonstige Busse, insbesondere<br />

Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-,<br />

Lehr- und Krankenomnibusse.<br />

6 Krafträder<br />

Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, <strong>die</strong> ein<br />

amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme<br />

von Klein- und Leichtkrafträdern und -rollern.<br />

7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen<br />

Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind<br />

Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger,<br />

<strong>die</strong> in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden.<br />

8 Leasingfahrzeuge<br />

Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger,<br />

<strong>die</strong> gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet<br />

werden und auf den Mieter zugelassen sind oder<br />

bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag<br />

mindestens sechs Monate überlassen werden.<br />

9 Leichtkrafträder<br />

Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem<br />

Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als<br />

125 ccm<br />

- und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW<br />

und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr<br />

als 80 km/h<br />

- und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW<br />

und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als<br />

80 km/h.<br />

10 Lieferwagen<br />

11 Lkw<br />

Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge<br />

mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht)<br />

bis zu 3,5 t.<br />

Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse<br />

(bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t.<br />

12 Mietwagen<br />

13 Pkw<br />

Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein<br />

nach § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz<br />

(PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr<br />

gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der<br />

Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).<br />

Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge,<br />

mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und<br />

Selbstfahrervermietfahrzeugen.

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