Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> (<strong>AKB</strong>)<br />
23-002-1012<br />
Anhang 6: Art und Verwendung von<br />
Fahrzeugen<br />
1 Campingfahrzeuge<br />
Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, <strong>die</strong> als sonstige<br />
Kraftfahrzeuge zugelassen sind.<br />
2 Fahrzeuge, <strong>die</strong> ein <strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />
führen müssen<br />
Fahrzeuge, <strong>die</strong> ein <strong>Versicherung</strong>skennzeichen führen<br />
müssen, sind:<br />
2.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht<br />
mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit<br />
- bis 45 km/h,<br />
- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001<br />
erstmals in Verkehr gekommen sind,<br />
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992<br />
erstmals in Verkehr gekommen sind.<br />
2.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum<br />
von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit<br />
- bis 45 km/h (§ 2 Nr. 11 FZV),<br />
- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001<br />
erstmals in Verkehr gekommen sind,<br />
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992<br />
erstmals in Verkehr gekommen sind.<br />
2.3 Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum<br />
von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit<br />
bis 45 km/h (§ 2 Nr. 12 FZV).<br />
2.4 Motorisierte Krankenfahrstühle (§ 2 Nr. 13 FZV).<br />
3 Gabelstapler<br />
Gabelstapler sind stapelnde Flurförderfahrzeuge mit<br />
Gabelzinken (<strong>die</strong> gegen Anbaugeräte ausgetauscht<br />
werden können), auf denen sich <strong>die</strong> palettierte oder<br />
nicht palettierte Last freitragend vor den Vorderrädern<br />
befindet, und <strong>die</strong> durch ihre Masse im Gleichgewicht<br />
gehalten werden.<br />
4 Gewerblicher Güterverkehr<br />
Gewerblicher Güterverkehr ist <strong>die</strong> geschäftsmäßige,<br />
entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,<br />
Anhängern und Aufliegern für andere.<br />
5 Kraftomnibusse<br />
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, <strong>die</strong><br />
nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von<br />
mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet<br />
und bestimmt sind.<br />
5.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangsund<br />
Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung,<br />
auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen<br />
ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der<br />
unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen<br />
Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten<br />
und Theatern <strong>die</strong>nt.<br />
5.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen<br />
sowie Verkehr mit Mietomnibussen.<br />
5.3 Nicht unter Ziffer. 1 und 2 fallen sonstige Busse, insbesondere<br />
Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-,<br />
Lehr- und Krankenomnibusse.<br />
6 Krafträder<br />
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, <strong>die</strong> ein<br />
amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme<br />
von Klein- und Leichtkrafträdern und -rollern.<br />
7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen<br />
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind<br />
Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger,<br />
<strong>die</strong> in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden.<br />
8 Leasingfahrzeuge<br />
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger,<br />
<strong>die</strong> gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet<br />
werden und auf den Mieter zugelassen sind oder<br />
bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag<br />
mindestens sechs Monate überlassen werden.<br />
9 Leichtkrafträder<br />
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem<br />
Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als<br />
125 ccm<br />
- und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW<br />
und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr<br />
als 80 km/h<br />
- und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW<br />
und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als<br />
80 km/h.<br />
10 Lieferwagen<br />
11 Lkw<br />
Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge<br />
mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht)<br />
bis zu 3,5 t.<br />
Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse<br />
(bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t.<br />
12 Mietwagen<br />
13 Pkw<br />
Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein<br />
nach § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz<br />
(PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr<br />
gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der<br />
Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).<br />
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge,<br />
mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und<br />
Selbstfahrervermietfahrzeugen.