Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> (<strong>AKB</strong>)<br />
23-002-1012<br />
14 Quads<br />
Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> ein amtliches<br />
Kennzeichen führen müssen, mit einer maximalen<br />
Leermasse von 400 kg (550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung)<br />
und einer maximalen Motorleistung von<br />
15 kW.<br />
15 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen<br />
Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, <strong>die</strong><br />
nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug<br />
fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von<br />
Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern<br />
- bestimmt und geeignet sind und <strong>die</strong> zu einer vom<br />
Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher<br />
Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer,<br />
Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch<br />
wenn sie zu Abschleppzwecken mit verwendet werden).<br />
16 Selbstfahrvermietfahrzeuge<br />
Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und<br />
Anhänger, <strong>die</strong> gewerbsmäßig ohne Gestellung eines<br />
Fahrers vermietet werden.<br />
17 Taxen<br />
Taxen sind Personenkraftwagen, <strong>die</strong> der Unternehmer<br />
an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit<br />
denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt<br />
entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem<br />
vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1<br />
Personenbeförderungsgesetz - PBefG).<br />
18 Trikes<br />
Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> ein amtliches<br />
Kennzeichen führen müssen, mit einem Hubraum<br />
von mehr als 50 ccm oder einer bauartbedingten<br />
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.<br />
19 Umzugsverkehr<br />
Umzugsverkehr ist <strong>die</strong> ausschließliche Beförderung von<br />
Umzugsgut.<br />
20 Wechselaufbauten<br />
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen,<br />
Anhängern und Aufliegern, <strong>die</strong> zur Güterbeförderung<br />
bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen<br />
an <strong>die</strong>sen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.<br />
21 Werkverkehr<br />
Werkverkehr ist <strong>die</strong> Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,<br />
Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke<br />
durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu vier Wochen<br />
auch durch fremdes - Personal eines Unternehmens.<br />
22 Zugmaschinen<br />
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> ausschließlich<br />
oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder<br />
Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen<br />
Zugmaschinen.