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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> (<strong>AKB</strong>)<br />

23-002-1012<br />

14 Quads<br />

Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> ein amtliches<br />

Kennzeichen führen müssen, mit einer maximalen<br />

Leermasse von 400 kg (550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung)<br />

und einer maximalen Motorleistung von<br />

15 kW.<br />

15 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen<br />

Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, <strong>die</strong><br />

nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug<br />

fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von<br />

Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern<br />

- bestimmt und geeignet sind und <strong>die</strong> zu einer vom<br />

Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher<br />

Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer,<br />

Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch<br />

wenn sie zu Abschleppzwecken mit verwendet werden).<br />

16 Selbstfahrvermietfahrzeuge<br />

Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und<br />

Anhänger, <strong>die</strong> gewerbsmäßig ohne Gestellung eines<br />

Fahrers vermietet werden.<br />

17 Taxen<br />

Taxen sind Personenkraftwagen, <strong>die</strong> der Unternehmer<br />

an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit<br />

denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt<br />

entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem<br />

vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1<br />

Personenbeförderungsgesetz - PBefG).<br />

18 Trikes<br />

Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> ein amtliches<br />

Kennzeichen führen müssen, mit einem Hubraum<br />

von mehr als 50 ccm oder einer bauartbedingten<br />

Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.<br />

19 Umzugsverkehr<br />

Umzugsverkehr ist <strong>die</strong> ausschließliche Beförderung von<br />

Umzugsgut.<br />

20 Wechselaufbauten<br />

Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen,<br />

Anhängern und Aufliegern, <strong>die</strong> zur Güterbeförderung<br />

bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen<br />

an <strong>die</strong>sen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.<br />

21 Werkverkehr<br />

Werkverkehr ist <strong>die</strong> Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,<br />

Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke<br />

durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu vier Wochen<br />

auch durch fremdes - Personal eines Unternehmens.<br />

22 Zugmaschinen<br />

Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> ausschließlich<br />

oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder<br />

Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen<br />

Zugmaschinen.

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