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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> (<strong>AKB</strong>)<br />

23-002-1012<br />

A.2.7<br />

GAP-<strong>Versicherung</strong> bei Leasingfahrzeugen<br />

(sofern besonders vereinbart)<br />

von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung<br />

vor.<br />

A.2.7.1<br />

A.2.7.2<br />

In Ergänzung zu 2.6.1 ersetzen wir <strong>die</strong> Differenz<br />

zwischen dem Leasingrestbetrag und dem Wiederbeschaffungswert<br />

des Fahrzeugs.<br />

Der Leasingrestbetrag ist <strong>die</strong> Summe aus ausstehenden<br />

abgezinsten Leasingraten, anteiliger Restrate,<br />

abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht<br />

verbrauchter Mietvorauszahlung. Nicht berücksichtigt<br />

werden vor Eintritt des Schadensfalls fällig gewesene,<br />

nicht bezahlte Raten. Bei Leasingverträgen<br />

mit Kilometerabrechnung wird der Leasingrestbetrag<br />

um den Aufwand für <strong>die</strong> Mehrkilometerleistung<br />

gekürzt, wenn <strong>die</strong> tatsächliche Kilometerleistung<br />

zum Schadenzeitpunkt <strong>die</strong> - anteilig für den Schadenmonat<br />

errechnete - vertraglich erlaubte Kilometerleistung<br />

übersteigt.<br />

A.2.9<br />

Neupreisentschädigung<br />

Bei Pkw, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen,<br />

Selbstfahrervermietfahrzeugen, erstatten wir den<br />

Neupreis nach A.2.13, wenn<br />

- der Schaden innerhalb von 18 Monaten nach der<br />

Erstzulassung des Fahrzeugs und einer<br />

- Höchstkilometerleistung von 15.000 km eintritt<br />

und<br />

- sich der Pkw bei Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug<br />

unmittelbar von dem <strong>Kfz</strong>-Hersteller<br />

oder -Händler erworben hat und<br />

A.2.7.3<br />

Die Leistung aus der GAP-<strong>Versicherung</strong> gilt für<br />

Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher<br />

Zinsen und Laufzeiten.<br />

- bei Beschädigung <strong>die</strong> erforderlichen Kosten der<br />

Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen<br />

oder übersteigen.<br />

A.2.8<br />

A.2.8.1<br />

A.2.8.2<br />

Den Leasingvertrag müssen Sie uns auf Verlangen<br />

vorlegen. A.3.11 gilt entsprechend.<br />

Was zahlen wir bei Beschädigung?<br />

Reparatur<br />

Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir <strong>die</strong> für<br />

<strong>die</strong> Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden<br />

Obergrenzen:<br />

a) Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und<br />

fachgerecht reparieren, zahlen wir <strong>die</strong> Kosten<br />

bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts<br />

nach A.2.6.4, wenn Sie uns <strong>die</strong>s durch eine<br />

Rechnung nachweisen. Fehlt <strong>die</strong>ser Nachweis,<br />

zahlen wir entsprechend A.2.8.1.b).<br />

b) Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig<br />

oder nicht fachgerecht reparieren, zahlen wir<br />

<strong>die</strong> erforderlichen Kosten einer vollständigen<br />

Reparatur auf Basis von durchschnittlichen<br />

regionalen Stundenverrechnungssätzen. Obergrenze<br />

ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich<br />

des Restwerts.<br />

c) Wir zahlen Entsorgungs- und Verbringungskosten<br />

sowie Zuschläge auf <strong>die</strong> unverbindliche<br />

Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge),<br />

wenn Sie <strong>die</strong>se durch eine Rechnung<br />

nachweisen.<br />

Bergen und Abschleppen<br />

Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht<br />

mehr fahrbereit, ersetzen wir <strong>die</strong> Kosten für das<br />

Bergen und Abschleppen vom Schadenort bis zur<br />

nächstgelegenen für <strong>die</strong> Reparatur geeigneten<br />

Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber<br />

verpflichtet ist, <strong>die</strong> Kosten zu übernehmen. A.3.11.2<br />

gilt entsprechend.<br />

A.2.10<br />

A.2.11<br />

A.2.12<br />

A.2.12.1<br />

A.2.12.2<br />

A.2.12.3<br />

Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.<br />

Sachverständigenkosten<br />

Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir<br />

nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder<br />

ihr zugestimmt haben.<br />

Mehrwertsteuer<br />

Mehrwertsteuer auf unsere Leistungen nach A.2.6<br />

und A.2.8 erstatten wir nur, wenn und soweit <strong>die</strong>se<br />

für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung<br />

tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer<br />

erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

besteht.<br />

Zusätzliche Regelungen bei Entwendung<br />

Wiederauffinden des Fahrzeugs<br />

Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach<br />

Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden<br />

und können Sie innerhalb <strong>die</strong>ses Zeitraums mit objektiv<br />

zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug<br />

wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme<br />

des Fahrzeugs verpflichtet.<br />

Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mindestens<br />

50 km von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden,<br />

zahlen wir für dessen Abholung <strong>die</strong> Kosten<br />

in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hinund<br />

Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von<br />

1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen<br />

Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.<br />

Eigentumsübergang nach Entwendung<br />

Sind Sie nicht nach A.2.12.1 zur Rücknahme des<br />

Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer.<br />

A.2.8.3<br />

Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen<br />

wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach<br />

A.2.8.1 <strong>die</strong> Obergrenze nach A.2.8.1.a oder nach<br />

A.2.8.1.b nicht überschritten wird.<br />

Abzug neu für alt<br />

Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile<br />

ausgetauscht oder wird das Fahrzeug ganz oder<br />

teilweise neu lackiert, nehmen wir keinen Abzug<br />

A.2.12.4<br />

Haben wir <strong>die</strong> <strong>Versicherung</strong>sleistung wegen einer<br />

Pflichtverletzung (z. B. nach D1, E.1 oder E.3 oder<br />

wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.18.1 Satz 2)<br />

gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden,<br />

gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren<br />

Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen<br />

Kosten zu, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der<br />

Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der<br />

Anteil entspricht dem Verhältnis der gekürzten zur<br />

ungekürzten Entschädigung.

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