Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> (<strong>AKB</strong>)<br />
23-002-1012<br />
A.2.7<br />
GAP-<strong>Versicherung</strong> bei Leasingfahrzeugen<br />
(sofern besonders vereinbart)<br />
von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung<br />
vor.<br />
A.2.7.1<br />
A.2.7.2<br />
In Ergänzung zu 2.6.1 ersetzen wir <strong>die</strong> Differenz<br />
zwischen dem Leasingrestbetrag und dem Wiederbeschaffungswert<br />
des Fahrzeugs.<br />
Der Leasingrestbetrag ist <strong>die</strong> Summe aus ausstehenden<br />
abgezinsten Leasingraten, anteiliger Restrate,<br />
abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht<br />
verbrauchter Mietvorauszahlung. Nicht berücksichtigt<br />
werden vor Eintritt des Schadensfalls fällig gewesene,<br />
nicht bezahlte Raten. Bei Leasingverträgen<br />
mit Kilometerabrechnung wird der Leasingrestbetrag<br />
um den Aufwand für <strong>die</strong> Mehrkilometerleistung<br />
gekürzt, wenn <strong>die</strong> tatsächliche Kilometerleistung<br />
zum Schadenzeitpunkt <strong>die</strong> - anteilig für den Schadenmonat<br />
errechnete - vertraglich erlaubte Kilometerleistung<br />
übersteigt.<br />
A.2.9<br />
Neupreisentschädigung<br />
Bei Pkw, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen,<br />
Selbstfahrervermietfahrzeugen, erstatten wir den<br />
Neupreis nach A.2.13, wenn<br />
- der Schaden innerhalb von 18 Monaten nach der<br />
Erstzulassung des Fahrzeugs und einer<br />
- Höchstkilometerleistung von 15.000 km eintritt<br />
und<br />
- sich der Pkw bei Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />
im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug<br />
unmittelbar von dem <strong>Kfz</strong>-Hersteller<br />
oder -Händler erworben hat und<br />
A.2.7.3<br />
Die Leistung aus der GAP-<strong>Versicherung</strong> gilt für<br />
Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher<br />
Zinsen und Laufzeiten.<br />
- bei Beschädigung <strong>die</strong> erforderlichen Kosten der<br />
Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen<br />
oder übersteigen.<br />
A.2.8<br />
A.2.8.1<br />
A.2.8.2<br />
Den Leasingvertrag müssen Sie uns auf Verlangen<br />
vorlegen. A.3.11 gilt entsprechend.<br />
Was zahlen wir bei Beschädigung?<br />
Reparatur<br />
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir <strong>die</strong> für<br />
<strong>die</strong> Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden<br />
Obergrenzen:<br />
a) Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und<br />
fachgerecht reparieren, zahlen wir <strong>die</strong> Kosten<br />
bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts<br />
nach A.2.6.4, wenn Sie uns <strong>die</strong>s durch eine<br />
Rechnung nachweisen. Fehlt <strong>die</strong>ser Nachweis,<br />
zahlen wir entsprechend A.2.8.1.b).<br />
b) Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig<br />
oder nicht fachgerecht reparieren, zahlen wir<br />
<strong>die</strong> erforderlichen Kosten einer vollständigen<br />
Reparatur auf Basis von durchschnittlichen<br />
regionalen Stundenverrechnungssätzen. Obergrenze<br />
ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich<br />
des Restwerts.<br />
c) Wir zahlen Entsorgungs- und Verbringungskosten<br />
sowie Zuschläge auf <strong>die</strong> unverbindliche<br />
Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge),<br />
wenn Sie <strong>die</strong>se durch eine Rechnung<br />
nachweisen.<br />
Bergen und Abschleppen<br />
Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht<br />
mehr fahrbereit, ersetzen wir <strong>die</strong> Kosten für das<br />
Bergen und Abschleppen vom Schadenort bis zur<br />
nächstgelegenen für <strong>die</strong> Reparatur geeigneten<br />
Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber<br />
verpflichtet ist, <strong>die</strong> Kosten zu übernehmen. A.3.11.2<br />
gilt entsprechend.<br />
A.2.10<br />
A.2.11<br />
A.2.12<br />
A.2.12.1<br />
A.2.12.2<br />
A.2.12.3<br />
Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.<br />
Sachverständigenkosten<br />
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir<br />
nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder<br />
ihr zugestimmt haben.<br />
Mehrwertsteuer<br />
Mehrwertsteuer auf unsere Leistungen nach A.2.6<br />
und A.2.8 erstatten wir nur, wenn und soweit <strong>die</strong>se<br />
für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung<br />
tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer<br />
erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
besteht.<br />
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung<br />
Wiederauffinden des Fahrzeugs<br />
Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach<br />
Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden<br />
und können Sie innerhalb <strong>die</strong>ses Zeitraums mit objektiv<br />
zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug<br />
wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme<br />
des Fahrzeugs verpflichtet.<br />
Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mindestens<br />
50 km von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden,<br />
zahlen wir für dessen Abholung <strong>die</strong> Kosten<br />
in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hinund<br />
Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von<br />
1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen<br />
Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.<br />
Eigentumsübergang nach Entwendung<br />
Sind Sie nicht nach A.2.12.1 zur Rücknahme des<br />
Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer.<br />
A.2.8.3<br />
Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen<br />
wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach<br />
A.2.8.1 <strong>die</strong> Obergrenze nach A.2.8.1.a oder nach<br />
A.2.8.1.b nicht überschritten wird.<br />
Abzug neu für alt<br />
Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile<br />
ausgetauscht oder wird das Fahrzeug ganz oder<br />
teilweise neu lackiert, nehmen wir keinen Abzug<br />
A.2.12.4<br />
Haben wir <strong>die</strong> <strong>Versicherung</strong>sleistung wegen einer<br />
Pflichtverletzung (z. B. nach D1, E.1 oder E.3 oder<br />
wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.18.1 Satz 2)<br />
gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden,<br />
gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren<br />
Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen<br />
Kosten zu, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der<br />
Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der<br />
Anteil entspricht dem Verhältnis der gekürzten zur<br />
ungekürzten Entschädigung.