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Theorie und Praxis Theorie und Praxis - Inwo

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Das Verfahren eines solchen Barter-Clubs (Pools, Netzwerkes)<br />

ist die multilaterale Leistungsverrechnung mit<br />

einer Verbuchungszentrale, ähnlich einer Bank, im Zentrum.<br />

Die Teilnehmer werden regional von Barter-Beratern<br />

betreut. Das Barter-Unternehmen steht den einzelnen<br />

Teilnehmern als Vertriebspartner zur Verfügung <strong>und</strong><br />

sorgt für ausgewogenen Ein- <strong>und</strong> Verkauf. Jedes teilnehmende<br />

Unternehmen führt ein eigenes Verrechnungskonto<br />

in der Zentrale <strong>und</strong> hat über ein Internet-Portal<br />

ständig Zugang zu den neuesten Leistungsangeboten.<br />

Zusätzliche Gewinne entstehen durch zusätzliche Geschäfte,<br />

die ohne Barter aufgr<strong>und</strong> der immer schlechter<br />

werdenden Konjunkturlage nicht mehr möglich wären.<br />

Die Gebühren für die Bereitstellung dieser Dienstleistung<br />

stehen in keinem Verhältnis zum Zugewinn aus den<br />

zusätzlichen Geschäften (ca. 10-20% des Jahresumsatzes<br />

zu Beginn) <strong>und</strong> zu den Gebühren <strong>und</strong> mehr noch zu den<br />

Zinsen für die jedes Jahr wieder neu anfallenden Kredite<br />

bei den Banken, ganz zu schweigen von den nicht mehr<br />

vorhandenen Sicherheiten, die dort abgefragt werden<br />

<strong>und</strong> die oft schneller als man denkt, plötzlich zur Konkursmasse<br />

werden.<br />

Gemeinsam ist derlei gestalteten alternativen Wirtschaftssystemen,<br />

dass sie von der Kooperation <strong>und</strong> dem Vertrauen,<br />

nicht von der Konkurrenz, leben. Hier geht es<br />

nicht um den Überlebenskampf mit allen Mitteln, sondern<br />

um Leben <strong>und</strong> Werteerhaltung <strong>und</strong> den Erhalt bzw.<br />

die Wiederherstellung der regionalen Kaufkraft <strong>und</strong> der<br />

so dringend benötigten Kreativität.<br />

Weitere Informationen:<br />

Ingrid Revering, Info-Tel.: 08091-539782 oder 0172-<br />

7387040, E-Mail: revering@gmx.net<br />

19<br />

EURO nachrangig gegenüber eigenen Währungen!<br />

Aus einer (verfassungs-)rechtlichen Beurteilung von<br />

Manfred Steinbach (Institut für Soziale Ökologie, Bremen)<br />

geht hervor: " Es bestehen in Deutschland weder<br />

verfassungsrechtliche noch andere gesetzliche Bedenken<br />

gegen das Recht von gemeinwesenorientierten Gruppen,<br />

ihr eigenes Geld zu vereinbaren <strong>und</strong> zu benutzen. Im<br />

Gegenteil: Regionale <strong>und</strong> lokale Geldsysteme wie der<br />

ROLAND-Gutschein [siehe r-evolution Nr. 12, S. 23, d.<br />

Red.] sind aufgr<strong>und</strong> ihres vertragsfreiheitlichen Rechtsgeschäftes<br />

verfassungsrechtlich höher zu bewerten als<br />

gesetzliche Zahlungsmittel."<br />

Zum einen werde nach dem "Rechtskommentar Hahn"<br />

zu § 35 des B<strong>und</strong>esbankgesetzes "die Ausgabe von<br />

Scheinen, die nur beim Einkauf in bestimmten Geschäften<br />

in Zahlung gegeben werden können, selbst dann<br />

nicht von § 35 B<strong>und</strong>esbankgesetz erfasst ..., wenn darauf<br />

ein bestimmter Betrag angegeben wird." Dies gelte<br />

auch für Geldersatz (Wertzeichen, Urk<strong>und</strong>en), der diese<br />

Funktion nur für einen räumlich <strong>und</strong> personell unbedeutenden<br />

<strong>und</strong> abgegrenzten Bereich habe.<br />

Zum andern zähle zu dem Gr<strong>und</strong>recht auf die freie Entfaltung<br />

der Persönlichkeit auch die Vertragsfreiheit, welche<br />

bei der Ausübung der Rechte von Verkäufer <strong>und</strong><br />

Käufer, den Kaufpreis zu vereinbaren, seine Bedeutung<br />

bekomme. Diese könnten sich nämlich z.B. auch auf "1<br />

Sack Kartoffeln" als Kaufpreis oder auf Zahlung in ausländischer<br />

Währung einigen. Die Zahlung des Kaufpreises<br />

sei gemäß § 433 BGB in die Vertrags- <strong>und</strong> Vereinbarungsfreiheit<br />

der Beteiligten gestellt, somit könnten z.B.<br />

Brötchen mit dem bezahlt werden,<br />

was Verkäufer <strong>und</strong> Käufer<br />

selbst als Zahlungsmittel vereinbaren,<br />

z.B. mit dem nicht gesetzlichen<br />

Zahlungsmittel ROLAND!<br />

Erst dann, wenn sie bei der Zahlungsvereinbarung<br />

"ihre Kreativität<br />

nicht haben walten lassen<br />

(wollen), wenn sie nichts Spezielles<br />

vereinbart haben, erst<br />

dann können sie auch das Angebot<br />

des Gesetzgebers annehmen <strong>und</strong> stillschweigend vereinbaren:<br />

Der Kaufpreis soll in Euro gezahlt werden!<br />

Ausfluss des Gr<strong>und</strong>rechts auf Vertragsfreiheit ist – <strong>und</strong><br />

jetzt wird es ganz deutlich: Das gesetzliche Zahlungsmittel<br />

kann nachrangig benutzt werden!"<br />

Der gesamte Text der Beurteilung kann angefordert werden<br />

bei:<br />

Institut für Soziale Ökologie, Weißenburger Str. 29,<br />

28211 Bremen, Tel.: 0421-4915209<br />

evolution • Nr.13 November 2002

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