Theorie und Praxis Theorie und Praxis - Inwo
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Das Verfahren eines solchen Barter-Clubs (Pools, Netzwerkes)<br />
ist die multilaterale Leistungsverrechnung mit<br />
einer Verbuchungszentrale, ähnlich einer Bank, im Zentrum.<br />
Die Teilnehmer werden regional von Barter-Beratern<br />
betreut. Das Barter-Unternehmen steht den einzelnen<br />
Teilnehmern als Vertriebspartner zur Verfügung <strong>und</strong><br />
sorgt für ausgewogenen Ein- <strong>und</strong> Verkauf. Jedes teilnehmende<br />
Unternehmen führt ein eigenes Verrechnungskonto<br />
in der Zentrale <strong>und</strong> hat über ein Internet-Portal<br />
ständig Zugang zu den neuesten Leistungsangeboten.<br />
Zusätzliche Gewinne entstehen durch zusätzliche Geschäfte,<br />
die ohne Barter aufgr<strong>und</strong> der immer schlechter<br />
werdenden Konjunkturlage nicht mehr möglich wären.<br />
Die Gebühren für die Bereitstellung dieser Dienstleistung<br />
stehen in keinem Verhältnis zum Zugewinn aus den<br />
zusätzlichen Geschäften (ca. 10-20% des Jahresumsatzes<br />
zu Beginn) <strong>und</strong> zu den Gebühren <strong>und</strong> mehr noch zu den<br />
Zinsen für die jedes Jahr wieder neu anfallenden Kredite<br />
bei den Banken, ganz zu schweigen von den nicht mehr<br />
vorhandenen Sicherheiten, die dort abgefragt werden<br />
<strong>und</strong> die oft schneller als man denkt, plötzlich zur Konkursmasse<br />
werden.<br />
Gemeinsam ist derlei gestalteten alternativen Wirtschaftssystemen,<br />
dass sie von der Kooperation <strong>und</strong> dem Vertrauen,<br />
nicht von der Konkurrenz, leben. Hier geht es<br />
nicht um den Überlebenskampf mit allen Mitteln, sondern<br />
um Leben <strong>und</strong> Werteerhaltung <strong>und</strong> den Erhalt bzw.<br />
die Wiederherstellung der regionalen Kaufkraft <strong>und</strong> der<br />
so dringend benötigten Kreativität.<br />
Weitere Informationen:<br />
Ingrid Revering, Info-Tel.: 08091-539782 oder 0172-<br />
7387040, E-Mail: revering@gmx.net<br />
19<br />
EURO nachrangig gegenüber eigenen Währungen!<br />
Aus einer (verfassungs-)rechtlichen Beurteilung von<br />
Manfred Steinbach (Institut für Soziale Ökologie, Bremen)<br />
geht hervor: " Es bestehen in Deutschland weder<br />
verfassungsrechtliche noch andere gesetzliche Bedenken<br />
gegen das Recht von gemeinwesenorientierten Gruppen,<br />
ihr eigenes Geld zu vereinbaren <strong>und</strong> zu benutzen. Im<br />
Gegenteil: Regionale <strong>und</strong> lokale Geldsysteme wie der<br />
ROLAND-Gutschein [siehe r-evolution Nr. 12, S. 23, d.<br />
Red.] sind aufgr<strong>und</strong> ihres vertragsfreiheitlichen Rechtsgeschäftes<br />
verfassungsrechtlich höher zu bewerten als<br />
gesetzliche Zahlungsmittel."<br />
Zum einen werde nach dem "Rechtskommentar Hahn"<br />
zu § 35 des B<strong>und</strong>esbankgesetzes "die Ausgabe von<br />
Scheinen, die nur beim Einkauf in bestimmten Geschäften<br />
in Zahlung gegeben werden können, selbst dann<br />
nicht von § 35 B<strong>und</strong>esbankgesetz erfasst ..., wenn darauf<br />
ein bestimmter Betrag angegeben wird." Dies gelte<br />
auch für Geldersatz (Wertzeichen, Urk<strong>und</strong>en), der diese<br />
Funktion nur für einen räumlich <strong>und</strong> personell unbedeutenden<br />
<strong>und</strong> abgegrenzten Bereich habe.<br />
Zum andern zähle zu dem Gr<strong>und</strong>recht auf die freie Entfaltung<br />
der Persönlichkeit auch die Vertragsfreiheit, welche<br />
bei der Ausübung der Rechte von Verkäufer <strong>und</strong><br />
Käufer, den Kaufpreis zu vereinbaren, seine Bedeutung<br />
bekomme. Diese könnten sich nämlich z.B. auch auf "1<br />
Sack Kartoffeln" als Kaufpreis oder auf Zahlung in ausländischer<br />
Währung einigen. Die Zahlung des Kaufpreises<br />
sei gemäß § 433 BGB in die Vertrags- <strong>und</strong> Vereinbarungsfreiheit<br />
der Beteiligten gestellt, somit könnten z.B.<br />
Brötchen mit dem bezahlt werden,<br />
was Verkäufer <strong>und</strong> Käufer<br />
selbst als Zahlungsmittel vereinbaren,<br />
z.B. mit dem nicht gesetzlichen<br />
Zahlungsmittel ROLAND!<br />
Erst dann, wenn sie bei der Zahlungsvereinbarung<br />
"ihre Kreativität<br />
nicht haben walten lassen<br />
(wollen), wenn sie nichts Spezielles<br />
vereinbart haben, erst<br />
dann können sie auch das Angebot<br />
des Gesetzgebers annehmen <strong>und</strong> stillschweigend vereinbaren:<br />
Der Kaufpreis soll in Euro gezahlt werden!<br />
Ausfluss des Gr<strong>und</strong>rechts auf Vertragsfreiheit ist – <strong>und</strong><br />
jetzt wird es ganz deutlich: Das gesetzliche Zahlungsmittel<br />
kann nachrangig benutzt werden!"<br />
Der gesamte Text der Beurteilung kann angefordert werden<br />
bei:<br />
Institut für Soziale Ökologie, Weißenburger Str. 29,<br />
28211 Bremen, Tel.: 0421-4915209<br />
evolution • Nr.13 November 2002