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Satzung - Gemeinde Kirkel

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§ 2<br />

Reinigungspflichtige, Grundstücke<br />

(1) Die Reinigungspflicht, die gemäß § 53 Abs. 1 Saarl. StrG der <strong>Gemeinde</strong> obliegt, wird den<br />

Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke auferlegt. Sie erstreckt sich bis<br />

zur Mitte der Fahrbahn, bei einseitig bebaubaren Straßen auf die ganze Straßenbreite, bei<br />

Plätzen bis zu einer Entfernung von 5 m von der Platzgrenze an gerechnet. Die Länge der<br />

zu reinigenden Straßenflächen ergibt sich aus der Straßenfrontlänge des Grundstückes.<br />

(2) Bei Eckgrundstücken ist auch die Fläche zu reinigen, die sich aus der gradlinigen Verlängerung<br />

der Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt ergibt.<br />

(3) Ein Grundstück gilt auch dann an die Straße angrenzend, wenn es durch Anlagen wie<br />

Gräben, Böschungen, Mauern, Parkstreifen, Grünanlagen oder ähnliche Weise von der<br />

Straße getrennt ist.<br />

(4) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung dinglichen Berechtigten, denen<br />

nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht<br />

und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).<br />

(5) Grundstück im Sinne dieser <strong>Satzung</strong> ist ohne Rüchsicht auf die Grundbuchbezeichnung<br />

jede zusammenhängende Grundfläche, die eine wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere,<br />

wenn ihr eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.<br />

§ 3<br />

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte<br />

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

der <strong>Gemeinde</strong> mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht anstelle des Eigentümers oder des<br />

zur Nutzung dinglich Berechtigten übernehmen.<br />

§ 4<br />

Umfang der Reinigung<br />

Die allgemeine Reinigungspflicht umfaßt:<br />

a) Das Säubern der Straßen (§ 5).<br />

b) Die Schneeräumung auf Gehwegen und Gehwegverbindungen (§ 6).<br />

c) Das Bestreuen und Enteisen der Gehwege und Gehwegverbindungen bei Glätte (§ 7).

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