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Satzung - Gemeinde Kirkel

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§ 10<br />

Ausnahmen von der Übertragung der Reinigungspflicht<br />

Von der Übertragung der Straßenreinigungspflicht (§ 4 a) auf die in § 2 Abs. 1 und 4 genannten<br />

Personen sind die Fahrbahnen, nicht jedoch die Straßenrinnen und Gehwege der in der Anlage<br />

genannten Straßen sowie die öffentlichen Plätze und Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel<br />

ausgenommen.<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Nach § 61 Abs. 1 Ziffer 14 des Saarländischen Straßengesetzes handelt ordnungswidrig, wer<br />

die ihm durch diese <strong>Satzung</strong> auferlegte Reinigungspflicht verletzt.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle in den<br />

einzelnen Ortsteilen noch geltenden <strong>Satzung</strong>en zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht<br />

auf die Straßenanlieger außer Kraft.<br />

<strong>Kirkel</strong>, 03. April 1981<br />

Der Bürgermeister:<br />

(B a c h)

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