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Ausdrucke von Webseiten zum Thema Vogelabwehr - Lärm.ch

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LW 11/2006<br />

Streit um die <strong>Vogelabwehr</strong><br />

Die Bes<strong>ch</strong>werden <strong>von</strong> Anwohnern häufen si<strong>ch</strong><br />

„Die Erlaubnis <strong>zum</strong> Betrieb <strong>von</strong><br />

S<strong>ch</strong>ussapparaten und Vogels<strong>ch</strong>reianlagen<br />

in den Weinbergen <strong>von</strong><br />

Volxheim ist re<strong>ch</strong>tswidrig.” Dieses<br />

Urteil des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

Koblenz hat für erhebli<strong>ch</strong>e Aufregung<br />

gesorgt. Es wurden bereits<br />

Befür<strong>ch</strong>tungen laut, dass der Betrieb<br />

<strong>von</strong> akustis<strong>ch</strong>en Anlagen zur<br />

<strong>Vogelabwehr</strong> künftig ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

mögli<strong>ch</strong> sein solle. Dr. Bernd Altmayer,<br />

vom DLR Rheinpfalz, erläutert<br />

die Hintergründe des Urteils<br />

und was es – unabhängig vom<br />

Ausgang eines eventuellen Berufungsverfahrens<br />

- für die Praxis<br />

bedeuten kann.<br />

Um es glei<strong>ch</strong> klarzustellen: das Urteil<br />

des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts Koblenz bedeutet<br />

zunä<strong>ch</strong>st nur, dass die <strong>von</strong> der<br />

Verbandsgemeinde Bad Kreuzna<strong>ch</strong> erteilte<br />

Genehmigung <strong>zum</strong> Betrieb <strong>von</strong><br />

akustis<strong>ch</strong>en <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen in der<br />

Gemarkung der Weinbaugemeinde Volxheim<br />

wegen re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Mängel widerrufen<br />

wurde. Von anderen Gemeinden<br />

erteilte Genehmigungen <strong>zum</strong> Betrieb<br />

<strong>von</strong> S<strong>ch</strong>uss- oder Vogels<strong>ch</strong>reianlagen<br />

sind na<strong>ch</strong> wie vor re<strong>ch</strong>tskräftig.<br />

Was ist passiert?<br />

Anwohner, die si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die <strong>von</strong><br />

automatis<strong>ch</strong>en <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen<br />

verursa<strong>ch</strong>te Dauerbes<strong>ch</strong>allung einer<br />

unerträgli<strong>ch</strong>en Geräus<strong>ch</strong>belästigung<br />

ausgesetzt sahen, rei<strong>ch</strong>ten, na<strong>ch</strong>dem<br />

andere eingelegte Re<strong>ch</strong>tsmittel keinen<br />

Erfolg hatten, Klage beim Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

Koblenz ein. Die Klage ri<strong>ch</strong>tete<br />

si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gegen die Betreiber der Starenabwehrgeräte<br />

selbst, sondern gegen<br />

die immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Erlaubnis<br />

<strong>zum</strong> Betrieb dieser Geräte dur<strong>ch</strong> die<br />

Verbandsgemeinde Bad Kreuzna<strong>ch</strong>. Insbesondere<br />

stützte si<strong>ch</strong> die Klage darauf,<br />

dass die zuständige Behörde es versäumt<br />

habe, zu prüfen, ob eine „Fernhaltung<br />

mit anderen verhältnismäßigen<br />

Mitteln ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t werden kann”,<br />

wie es in § 7 Abs. 3 des Landesimmissionss<strong>ch</strong>utzgesetzes<br />

formuliert ist. Das<br />

Geri<strong>ch</strong>t folgte der Argumentation der<br />

Kläger und hob die dur<strong>ch</strong> die Verbandsgemeinde<br />

Bad Kreuzna<strong>ch</strong> erteilte immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Erlaubnis auf.<br />

Der re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Hintergrund<br />

Totals<strong>ch</strong>aden dur<strong>ch</strong> Vogelfraß.<br />

Der Betrieb <strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>geräten<br />

in der Landwirts<strong>ch</strong>aft ist im neuen<br />

Landesimmissionss<strong>ch</strong>utzgesetz vom 20.<br />

Dezember 2000 geregelt. In §7 Abs. 3<br />

heißt es dazu: „Der Betrieb <strong>von</strong> akustis<strong>ch</strong>en<br />

Einri<strong>ch</strong>tungen und Geräten zur<br />

Fernhaltung <strong>von</strong> Tieren in Weinbergen<br />

oder in anderen gefährdeten landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Anbaugebieten, dur<strong>ch</strong> den<br />

Anwohner erhebli<strong>ch</strong> belästigt werden<br />

können, bedarf der Erlaubnis der zuständigen<br />

Behörde. Die Erlaubnis soll<br />

nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung<br />

mit anderen verhältnismäßigen<br />

Mitteln ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t werden kann.”<br />

Das Gesetz stellt also Ents<strong>ch</strong>eidungen<br />

darüber, ob und gegebenenfalls wie,<br />

<strong>Vogelabwehr</strong>geräte betrieben werden<br />

können in das Ermessen der örtli<strong>ch</strong>en<br />

Behörden. Eine sinnvolle Regelung, da<br />

die Gemeinden, Verbandsgemeinden<br />

und Städte am ehesten die Notwendigkeit<br />

<strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>maßnahmen beurteilen<br />

können und häufig in die Organisation<br />

der Maßnahmen eingebunden<br />

sind. Au<strong>ch</strong> die Überwa<strong>ch</strong>ung des ordnungsgemäßen<br />

Betriebes <strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen<br />

fällt in den Zuständigkeitsberei<strong>ch</strong><br />

der jeweiligen Behörden.<br />

Da in Gesetzestexten ni<strong>ch</strong>t alle Einzelheiten<br />

geregelt werden können, bleiben<br />

no<strong>ch</strong> Unklarheiten. Dies betrifft die<br />

in § 7 Abs. 3 verwendeten, allgemeinen<br />

Formulierungen „erhebli<strong>ch</strong> belästigt”<br />

und „andere verhältnismäßige Mittel”,<br />

aber au<strong>ch</strong> die Maßnahmen, mit denen<br />

Anwohner vor un<strong>zum</strong>utbaren Lärmbelästigungen<br />

ges<strong>ch</strong>ützt werden können.<br />

Um die Umsetzung der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Bestimmungen in die Praxis im Rahmen<br />

des Genehmigungsverfahrens zu<br />

erlei<strong>ch</strong>tern, war die Formulierung einheitli<strong>ch</strong>er<br />

Grundsätze und Regeln erforderli<strong>ch</strong>.<br />

Auf Initiative des Gemeindeund<br />

Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde<br />

dazu eine Arbeitsgruppe gegründet,<br />

bestehend aus Mitgliedern des Gemeinde-<br />

und Städtebundes, des Bauern- und<br />

Winzerverbandes, der betroffenen Ministerien,<br />

der Gemeinden und der Dienstleistungszentren<br />

Ländli<strong>ch</strong>er Raum.<br />

Weinbau<br />

Der oft verwendete S<strong>ch</strong>ussapparat Karussel<br />

Triplex mit drehbarem S<strong>ch</strong>ussrohr.<br />

Vogels<strong>ch</strong>eu<strong>ch</strong>e mit senkre<strong>ch</strong>t stehendem<br />

S<strong>ch</strong>ussrohr, das eine Flatterattrappe na<strong>ch</strong><br />

oben s<strong>ch</strong>ießt. S<strong>ch</strong>ussapparat Razzo Triplex.<br />

Arbeitshilfe erstellt<br />

Diese Arbeitsgemeins<strong>ch</strong>aft hat eine<br />

umfangrei<strong>ch</strong>e „Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Erlaubnis für den<br />

Betrieb akustis<strong>ch</strong>er Geräte zur <strong>Vogelabwehr</strong>”<br />

erstellt, die kostenlos <strong>von</strong> der<br />

Internetseite des rheinland-pfälzis<strong>ch</strong>en<br />

Ministeriums für Umwelt und Forsten<br />

(http://www.muf.rlp.de; Menüpunkte<br />

Lärm/Infomaterial/<strong>Vogelabwehr</strong>-Arbeitshilfe)<br />

heruntergeladen werden<br />

kann. Ziel der Arbeitshilfe ist die Vereinfa<strong>ch</strong>ung<br />

des Genehmigungsverfahrens,<br />

ein verbesserter S<strong>ch</strong>utz der An-<br />

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