Ausdrucke von Webseiten zum Thema Vogelabwehr - Lärm.ch
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LW 11/2006<br />
Streit um die <strong>Vogelabwehr</strong><br />
Die Bes<strong>ch</strong>werden <strong>von</strong> Anwohnern häufen si<strong>ch</strong><br />
„Die Erlaubnis <strong>zum</strong> Betrieb <strong>von</strong><br />
S<strong>ch</strong>ussapparaten und Vogels<strong>ch</strong>reianlagen<br />
in den Weinbergen <strong>von</strong><br />
Volxheim ist re<strong>ch</strong>tswidrig.” Dieses<br />
Urteil des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />
Koblenz hat für erhebli<strong>ch</strong>e Aufregung<br />
gesorgt. Es wurden bereits<br />
Befür<strong>ch</strong>tungen laut, dass der Betrieb<br />
<strong>von</strong> akustis<strong>ch</strong>en Anlagen zur<br />
<strong>Vogelabwehr</strong> künftig ni<strong>ch</strong>t mehr<br />
mögli<strong>ch</strong> sein solle. Dr. Bernd Altmayer,<br />
vom DLR Rheinpfalz, erläutert<br />
die Hintergründe des Urteils<br />
und was es – unabhängig vom<br />
Ausgang eines eventuellen Berufungsverfahrens<br />
- für die Praxis<br />
bedeuten kann.<br />
Um es glei<strong>ch</strong> klarzustellen: das Urteil<br />
des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts Koblenz bedeutet<br />
zunä<strong>ch</strong>st nur, dass die <strong>von</strong> der<br />
Verbandsgemeinde Bad Kreuzna<strong>ch</strong> erteilte<br />
Genehmigung <strong>zum</strong> Betrieb <strong>von</strong><br />
akustis<strong>ch</strong>en <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen in der<br />
Gemarkung der Weinbaugemeinde Volxheim<br />
wegen re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Mängel widerrufen<br />
wurde. Von anderen Gemeinden<br />
erteilte Genehmigungen <strong>zum</strong> Betrieb<br />
<strong>von</strong> S<strong>ch</strong>uss- oder Vogels<strong>ch</strong>reianlagen<br />
sind na<strong>ch</strong> wie vor re<strong>ch</strong>tskräftig.<br />
Was ist passiert?<br />
Anwohner, die si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die <strong>von</strong><br />
automatis<strong>ch</strong>en <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen<br />
verursa<strong>ch</strong>te Dauerbes<strong>ch</strong>allung einer<br />
unerträgli<strong>ch</strong>en Geräus<strong>ch</strong>belästigung<br />
ausgesetzt sahen, rei<strong>ch</strong>ten, na<strong>ch</strong>dem<br />
andere eingelegte Re<strong>ch</strong>tsmittel keinen<br />
Erfolg hatten, Klage beim Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
Koblenz ein. Die Klage ri<strong>ch</strong>tete<br />
si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gegen die Betreiber der Starenabwehrgeräte<br />
selbst, sondern gegen<br />
die immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Erlaubnis<br />
<strong>zum</strong> Betrieb dieser Geräte dur<strong>ch</strong> die<br />
Verbandsgemeinde Bad Kreuzna<strong>ch</strong>. Insbesondere<br />
stützte si<strong>ch</strong> die Klage darauf,<br />
dass die zuständige Behörde es versäumt<br />
habe, zu prüfen, ob eine „Fernhaltung<br />
mit anderen verhältnismäßigen<br />
Mitteln ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t werden kann”,<br />
wie es in § 7 Abs. 3 des Landesimmissionss<strong>ch</strong>utzgesetzes<br />
formuliert ist. Das<br />
Geri<strong>ch</strong>t folgte der Argumentation der<br />
Kläger und hob die dur<strong>ch</strong> die Verbandsgemeinde<br />
Bad Kreuzna<strong>ch</strong> erteilte immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Erlaubnis auf.<br />
Der re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Hintergrund<br />
Totals<strong>ch</strong>aden dur<strong>ch</strong> Vogelfraß.<br />
Der Betrieb <strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>geräten<br />
in der Landwirts<strong>ch</strong>aft ist im neuen<br />
Landesimmissionss<strong>ch</strong>utzgesetz vom 20.<br />
Dezember 2000 geregelt. In §7 Abs. 3<br />
heißt es dazu: „Der Betrieb <strong>von</strong> akustis<strong>ch</strong>en<br />
Einri<strong>ch</strong>tungen und Geräten zur<br />
Fernhaltung <strong>von</strong> Tieren in Weinbergen<br />
oder in anderen gefährdeten landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Anbaugebieten, dur<strong>ch</strong> den<br />
Anwohner erhebli<strong>ch</strong> belästigt werden<br />
können, bedarf der Erlaubnis der zuständigen<br />
Behörde. Die Erlaubnis soll<br />
nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung<br />
mit anderen verhältnismäßigen<br />
Mitteln ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t werden kann.”<br />
Das Gesetz stellt also Ents<strong>ch</strong>eidungen<br />
darüber, ob und gegebenenfalls wie,<br />
<strong>Vogelabwehr</strong>geräte betrieben werden<br />
können in das Ermessen der örtli<strong>ch</strong>en<br />
Behörden. Eine sinnvolle Regelung, da<br />
die Gemeinden, Verbandsgemeinden<br />
und Städte am ehesten die Notwendigkeit<br />
<strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>maßnahmen beurteilen<br />
können und häufig in die Organisation<br />
der Maßnahmen eingebunden<br />
sind. Au<strong>ch</strong> die Überwa<strong>ch</strong>ung des ordnungsgemäßen<br />
Betriebes <strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen<br />
fällt in den Zuständigkeitsberei<strong>ch</strong><br />
der jeweiligen Behörden.<br />
Da in Gesetzestexten ni<strong>ch</strong>t alle Einzelheiten<br />
geregelt werden können, bleiben<br />
no<strong>ch</strong> Unklarheiten. Dies betrifft die<br />
in § 7 Abs. 3 verwendeten, allgemeinen<br />
Formulierungen „erhebli<strong>ch</strong> belästigt”<br />
und „andere verhältnismäßige Mittel”,<br />
aber au<strong>ch</strong> die Maßnahmen, mit denen<br />
Anwohner vor un<strong>zum</strong>utbaren Lärmbelästigungen<br />
ges<strong>ch</strong>ützt werden können.<br />
Um die Umsetzung der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Bestimmungen in die Praxis im Rahmen<br />
des Genehmigungsverfahrens zu<br />
erlei<strong>ch</strong>tern, war die Formulierung einheitli<strong>ch</strong>er<br />
Grundsätze und Regeln erforderli<strong>ch</strong>.<br />
Auf Initiative des Gemeindeund<br />
Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde<br />
dazu eine Arbeitsgruppe gegründet,<br />
bestehend aus Mitgliedern des Gemeinde-<br />
und Städtebundes, des Bauern- und<br />
Winzerverbandes, der betroffenen Ministerien,<br />
der Gemeinden und der Dienstleistungszentren<br />
Ländli<strong>ch</strong>er Raum.<br />
Weinbau<br />
Der oft verwendete S<strong>ch</strong>ussapparat Karussel<br />
Triplex mit drehbarem S<strong>ch</strong>ussrohr.<br />
Vogels<strong>ch</strong>eu<strong>ch</strong>e mit senkre<strong>ch</strong>t stehendem<br />
S<strong>ch</strong>ussrohr, das eine Flatterattrappe na<strong>ch</strong><br />
oben s<strong>ch</strong>ießt. S<strong>ch</strong>ussapparat Razzo Triplex.<br />
Arbeitshilfe erstellt<br />
Diese Arbeitsgemeins<strong>ch</strong>aft hat eine<br />
umfangrei<strong>ch</strong>e „Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Erlaubnis für den<br />
Betrieb akustis<strong>ch</strong>er Geräte zur <strong>Vogelabwehr</strong>”<br />
erstellt, die kostenlos <strong>von</strong> der<br />
Internetseite des rheinland-pfälzis<strong>ch</strong>en<br />
Ministeriums für Umwelt und Forsten<br />
(http://www.muf.rlp.de; Menüpunkte<br />
Lärm/Infomaterial/<strong>Vogelabwehr</strong>-Arbeitshilfe)<br />
heruntergeladen werden<br />
kann. Ziel der Arbeitshilfe ist die Vereinfa<strong>ch</strong>ung<br />
des Genehmigungsverfahrens,<br />
ein verbesserter S<strong>ch</strong>utz der An-<br />
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