Ausdrucke von Webseiten zum Thema Vogelabwehr - Lärm.ch
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GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Anlage 1<br />
Grundsätze für die Dur<strong>ch</strong>führung der Starenabwehr („gute fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Praxis“)<br />
Ausgehend <strong>von</strong> den Ergebnissen des MUF-Guta<strong>ch</strong>tens aus dem Jahr 2001 hat die gemeinsame<br />
Arbeitsgruppe folgende Grundsätze für die Dur<strong>ch</strong>führung der Starenabwehr im Wein- und Obstbau<br />
im Sinne einer „guten fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Praxis“ für die Starenabwehr erarbeitet. Der Arbeitsgruppe gehören<br />
Vertreter des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Pfalz Süd e.V., des Ministeriums für<br />
Wirts<strong>ch</strong>aft, Verkehr, Landwirts<strong>ch</strong>aft und Weinbau, des Ministeriums für Umwelt, Forsten und<br />
Verbrau<strong>ch</strong>ers<strong>ch</strong>utz sowie des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz an.<br />
Der Information und Aufklärung der potenziell betroffenen Anwohner über die Notwendigkeit<br />
des S<strong>ch</strong>utzes der Weinberge mit Hilfe <strong>von</strong> Starens<strong>ch</strong>ussanlagen ist unverzi<strong>ch</strong>tbar. Sie sollte<br />
jährli<strong>ch</strong> vor Beginn der Lese dur<strong>ch</strong>geführt werden. Die Information kann insbesondere dur<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>e<br />
Bekanntma<strong>ch</strong>ungen (siehe Muster in der Anlage 4, ohne Angabe der Standorte) oder,<br />
soweit im Einzelfall notwendig, dur<strong>ch</strong> Vor-Ort-Veranstaltungen oder persönli<strong>ch</strong>e Gesprä<strong>ch</strong>e erfolgen.<br />
Zur Wohnbebauung werden im Hinblick auf die mögli<strong>ch</strong>e Lärmbelästigung der Bevölkerung folgende<br />
Abstands-Ri<strong>ch</strong>twerte eingehalten:<br />
Art der Wohnbebauung na<strong>ch</strong> BauNVO<br />
max. S<strong>ch</strong>usszahl je Tag MI / MD WA WR<br />
bis 40 300 m 500 m 700 m<br />
41 - 100 500 m 800 m 1.000 m<br />
über 100<br />
keine Ri<strong>ch</strong>twerte, Einzelfallprüfung<br />
Die Einhaltung dieser Ri<strong>ch</strong>twerte ist grundsätzli<strong>ch</strong> Voraussetzung für eine immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Erlaubnis. Im Rahmen der Einzelfallprüfung verbleibt ein gewisser Ermessensspielraum,<br />
die Ri<strong>ch</strong>twerte unter bestimmten Voraussetzungen „na<strong>ch</strong> unten“ anzupassen, beispielsweise<br />
bei besonderen Geländeverhältnissen oder beim Einsatz besonders s<strong>ch</strong>allarmer Gerätetypen.<br />
Bei Anlagen in mehr als 1.000 m Entfernung zu einer ges<strong>ch</strong>lossenen Wohnbebauung ist<br />
regelmäßig keine erhebli<strong>ch</strong>e Belästigung mehr anzunehmen.<br />
Im Übrigen wird die Anzahl der Anlagen auf das unumgängli<strong>ch</strong> notwendige Maß bes<strong>ch</strong>ränkt.<br />
Der Abstand der einzelnen Anlagen zueinander orientiert si<strong>ch</strong> an der Rei<strong>ch</strong>weite der S<strong>ch</strong>allsignale.<br />
Überers<strong>ch</strong>ließungen sind zu vermeiden.<br />
Der Einsatz <strong>von</strong> S<strong>ch</strong>ussanlagen mit regelmäßigen S<strong>ch</strong>ussintervallen wird soweit wie mögli<strong>ch</strong><br />
vermieden. Wegen des Gewöhnungseffekts ist ihre Wirkung einges<strong>ch</strong>ränkt; Aufwand bzw.<br />
Lärmbelästigung sind unverhältnismäßig. Vorläufig können sol<strong>ch</strong>e Anlagen im Hinblick auf eine<br />
Um- bzw. Na<strong>ch</strong>rüstung weiterhin verwendet werden, insbesondere dann, wenn wegen großer<br />
Entfernungen abseits der Wohnbebauung keine erhebli<strong>ch</strong>e Lärmbelästigung da<strong>von</strong> ausgehen<br />
kann.<br />
Die Geräte werden in dem erforderli<strong>ch</strong>en Si<strong>ch</strong>erheitsabstand zu Wegen aufgestellt, um eine<br />
Gefährdung <strong>von</strong> Spaziergängern auszus<strong>ch</strong>ließen.<br />
Die Knalls<strong>ch</strong>ussrohre werden keinesfalls den Ortslagen zugewandt ausgeri<strong>ch</strong>tet. Soweit die<br />
Knalls<strong>ch</strong>ussrohre si<strong>ch</strong> frei drehen können („Karussell“), sind sie entspre<strong>ch</strong>end zu blockieren.<br />
Die S<strong>ch</strong>ussanlagen werden nur na<strong>ch</strong> Bedarf eingesetzt oder die S<strong>ch</strong>ussintervalle sind zufällig.