Ausdrucke von Webseiten zum Thema Vogelabwehr - Lärm.ch
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GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Seite 5<br />
S<strong>ch</strong>üsse je Tag kann die Gemeinde, die die Erlaubnis erteilt, den Ri<strong>ch</strong>twert in eigenem Ermessen<br />
na<strong>ch</strong> unten anpassen.<br />
Empfehlungen:<br />
Bei Unters<strong>ch</strong>reitung der Ri<strong>ch</strong>twerte ist die Zulässigkeit anhand folgender Kriterien zu überprüfen:<br />
Besondere Geländeverhältnisse, die die direkte S<strong>ch</strong>allausbreitung vom S<strong>ch</strong>ussgerät zur<br />
Wohnbebauung verhindern.<br />
Der Abstand kann in diesem Fall soweit verringert werden, wie in direkter Linie zwis<strong>ch</strong>en<br />
S<strong>ch</strong>ussgerät und Wohnbebauung das Geländehindernis verbleibt.<br />
Hindernisse aus Bewu<strong>ch</strong>s jegli<strong>ch</strong>er Art bleiben unberücksi<strong>ch</strong>tigt, da <strong>von</strong> ihnen ausgehende<br />
Lärmminderung verna<strong>ch</strong>lässigbar ist.<br />
Die Ri<strong>ch</strong>twerte können au<strong>ch</strong> dann unters<strong>ch</strong>ritten werden, wenn der Antragsteller den Na<strong>ch</strong>weis<br />
vorlegt, dass die Immissionsri<strong>ch</strong>twerte für Wohnbebauung ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten werden.<br />
Hierzu kann ggf. auf bereits vorliegende S<strong>ch</strong>allguta<strong>ch</strong>ten zurückgegriffen werden. Bei gewüns<strong>ch</strong>ten<br />
S<strong>ch</strong>usszahlen <strong>von</strong> >100 je Tag ist deren Notwendigkeit anhand der Angaben des<br />
Antragstellers zu prüfen. Ggf. Rückspra<strong>ch</strong>e mit dem Antragsteller im Hinblick auf Alternativen.<br />
Bei der Ermittlung der S<strong>ch</strong>usszahlen wird nur die relevante S<strong>ch</strong>ussanlage berücksi<strong>ch</strong>tigt. Die<br />
bena<strong>ch</strong>barte S<strong>ch</strong>ussanlage (nur eine) ist ebenfalls relevant, wenn ihr Abstand zur maßgebli<strong>ch</strong>en<br />
Anlage kleiner ist als der in der Tabelle genannte Abstand zur Wohnbebauung. In diesem<br />
Fall muss die S<strong>ch</strong>usszahl beider Anlagen addiert werden.<br />
Beispiel:<br />
Die der Wohnbebauung (WA) nä<strong>ch</strong>ste S<strong>ch</strong>ussanlage ist 600 m entfernt mit S<strong>ch</strong>usszahl <strong>von</strong><br />
max. 40 pro Tag.<br />
a) Die nä<strong>ch</strong>ste bena<strong>ch</strong>barte S<strong>ch</strong>ussanlage ist 400 m <strong>von</strong> der o.g. entfernt mit S<strong>ch</strong>usszahl<br />
ebenfalls 40.<br />
Folge: Diese Anlage muss bei der S<strong>ch</strong>usszahl mit berücksi<strong>ch</strong>tigt werden, d.h. S<strong>ch</strong>usszahl<br />
= 80. Somit müsste der Abstand der ersten (nä<strong>ch</strong>sten) S<strong>ch</strong>ussanlage auf mind. 800 m erhöht<br />
werden, damit die Genehmigung ohne Eins<strong>ch</strong>ränkung erteilt werden kann.<br />
b) Die nä<strong>ch</strong>ste bena<strong>ch</strong>barte S<strong>ch</strong>ussanlage ist 500 m <strong>von</strong> der o.g. entfernt mit S<strong>ch</strong>usszahl<br />
ebenfalls 40.<br />
Folge: Diese Anlage muss ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt werden, sie ist ni<strong>ch</strong>t relevant, d.h. die erste<br />
Anlage kann im Abstand <strong>von</strong> 600 m verbleiben und ohne Eins<strong>ch</strong>ränkung genehmigt werden.<br />
Zum Verfahren der Erlaubniserteilung:<br />
Das Gesetz regelt das Verfahren der Erlaubnis ni<strong>ch</strong>t, so dass die allgemeinen Grundsätze des<br />
Verwaltungsverfahrensre<strong>ch</strong>ts gelten. Insbesondere kann die Erlaubnis befristet bzw. mit Auflagen<br />
und Bedingungen versehen werden.<br />
Eine Befristung innerhalb des Jahres, beispielsweise auf einen bestimmten Hutungszeitraum dürfte<br />
si<strong>ch</strong> ebenso erübrigen, da die Weinbergshut ohnehin na<strong>ch</strong> den jeweiligen Erfordernissen auf<br />
einen bestimmten Zeitraum bes<strong>ch</strong>ränkt ist. Eine erneute Erlaubnispfli<strong>ch</strong>t dürfte si<strong>ch</strong> allerdings dann<br />
ergeben, wenn die Standorte der Geräte im dem erlaubnispfli<strong>ch</strong>tigen Berei<strong>ch</strong> maßgebli<strong>ch</strong> verändert<br />
werden.<br />
Gibt der Antragsteller an, die Starenabwehr jährli<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong> bleibend dur<strong>ch</strong>zuführen, kann die Erlaubnis<br />
für mehrere Jahre erteilt werden.<br />
In den Anlage 2 und 3 findet si<strong>ch</strong> ein Muster für den Antrag und für eine Erlaubnis gemäß § 7 Abs.