Stadtspiegel 16-13.pdf - Limbach-Oberfrohna
Stadtspiegel 16-13.pdf - Limbach-Oberfrohna
Stadtspiegel 16-13.pdf - Limbach-Oberfrohna
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
STADTSPIEGEL 1. August 2013<br />
der Auftragsvergabe haben muss: Gesamtschuldnerisch haftend<br />
mit bevollmächtigtem Vertreter<br />
u) verlangte Nachweis für die Beurteilung der Eignung des<br />
Bewerbers oder Bieters: Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />
gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a-i VOB/A und zusätzlich<br />
Referenzen oder Eintrag Präqualifikationsverzeichnis oder<br />
Eigenerklärung zur Eignung, Nachweis der Haftpflichtversicherung<br />
und Höhe der Deckungshöhe für 2013, Freistellungsbescheinigung<br />
des Finanzamtes für dieses Jahr, Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
des Finanzamtes von 2013, Auszug aus dem Gewerbezentralregister<br />
(nicht älter als 3 Monate). Der Bieter hat eine Bescheinigung<br />
über die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft und der<br />
Ortskrankenkasse vorzulegen. Ein Angebot kann von der Wertung<br />
ausgeschlossen werden, wenn o. g. Nachweise nicht rechtzeitig<br />
vorgelegt werden.<br />
v) Zuschlagsfrist: 21.09.2013<br />
w) Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder<br />
Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen<br />
wenden kann: Landkreis Zwickau, Landratsamt,<br />
Robert-Müller-Straße 4 – 8, 08056 Zwickau<br />
Richtlinie<br />
zur Vergabe von Zuwendungen zur Beseitigung<br />
von Schäden des Hochwassers 2013<br />
I. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich<br />
Die Richtlinie gilt für das Gebiet des Landkreises Zwickau und umfasst<br />
die Verteilung der beim DRK-Kreisverband Glauchau e. V. und<br />
der Stadtmission Zwickau e. V. eingehender Spenden im Rahmen<br />
des Hochwassers 2013 sowie sonstiger zur Schadensbeseitigung<br />
eingehender/eingegangener Zuwendungen.<br />
II. Zuwendungszweck<br />
Die Zuwendung dient der Linderung von Not in Einzelfällen, d.h.<br />
insbesondere von Geschädigten, die keine Leistungen aus anderen<br />
staatlichen Hilfsprogrammen erhalten können.<br />
Eine Zuwendung kommt dabei für folgende Zwecke in Betracht:<br />
• Ersatz des persönlichen Bedarfs des Geschädigten,<br />
• Wiederbeschaffung von Hausrat, Mobiliar etc.,<br />
• Wiederaufnahme des ursprünglichen Vereinszweckes,<br />
• Beseitigung von Schäden an Gebäuden und<br />
• Beseitigung sonstiger Schäden.<br />
III. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:<br />
1. Der Schaden ist ursächlich durch das Hochwasser 2013 entstanden,<br />
d. h. der Schaden an Gebäuden (Wohnbereich, Keller),<br />
an Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen etc. ist durch eine<br />
Überflutung durch:<br />
• über die Ufer getretene Flüsse und Bäche,<br />
• wild abfließendes Wasser,<br />
• Sturzflut,<br />
• übergelaufene Teiche, Stauseen und Talsperren,<br />
• hochwasserbedingtes aufsteigendes Grundwasser,<br />
bzw. durch hochwasserbedingten Hangrutsch eingetreten.<br />
2. Art und Umfang des Schadens sind vom Antragsteller glaubhaft<br />
zu machen.<br />
3. Der Schaden wird nicht oder nicht vollständig durch eine Versicherungsleistung<br />
reguliert.<br />
4. Den Geschädigten kann keine Leistungen aus einem anderen<br />
oder staatlichen Hilfsprogramm des Freistaates Sachsen erhalten<br />
(z. B. auf Grund Bagatellgrenze), die Leistung aus einem anderen<br />
oder staatlichen Hilfsprogramm reicht nicht aus bzw. ihnen ist die<br />
Inanspruchnahme nicht zumutbar.<br />
5. Der Geschädigte ist wirtschaftlich nicht in der Lage, aus eigener<br />
Kraft den Schaden zu beheben.<br />
a. Die monatlichen Bezüge je Haushaltsmitglied dürfen durchschnittlich<br />
1.500 EUR (Anzahl der Haushaltsmitglieder * 1.500<br />
EUR = max. monatliches Nettoeinkommen) abzüglich eines Betrages<br />
für besondere Aufwendungen nicht übersteigen.<br />
b. Das einsetzbare Gesamtvermögen der Haushaltsmitglieder darf<br />
nicht ausreichen um den verbleibenden Schaden (nach Abzug aller<br />
vorrangigen Leistungen) zu beheben.<br />
IV. Antragsberechtigte<br />
Antragsberechtigt sind insbesondere:<br />
• Privatpersonen und<br />
• gemeinnützige Vereine und Verbände.<br />
V. Zuwendungsverfahren<br />
1. Zuwendungen sind mittels der dafür bereitgestellten Antragsformulare<br />
(Anlage) zu beantragen. Diese Formulare liegen aus bzw.<br />
sind zu finden<br />
• in den Bürgerservicestellen des Landkreises (Glauchau, Hohenstein-Ernstthal,<br />
<strong>Limbach</strong>-<strong>Oberfrohna</strong>, Werdau und Zwickau)<br />
• in den Bürgerservicestellen der Städte und Gemeinden des Landkreises<br />
• auf der Homepage des Landkreises unter<br />
www.landkreis-zwickau.de<br />
2. Der Antrag ist grundsätzlich bis spätestens <strong>16</strong>. August 2013<br />
bei der Gemeinde, in der sich das geschädigte Objekt befindet,<br />
einzureichen.<br />
3. Die Gemeinde bestätigt durch ihre Unterschrift das Vorliegen<br />
eines hochwasserbedingten Schadens und die Plausibilität des<br />
Antrages .<br />
4. Die vollständig ausgefüllten und bestätigten Anträge sind von den<br />
Gemeinden bis 30. August 2013 an folgende Stelle zur Bearbeitung<br />
weiterzuleiten:<br />
Landratsamt Zwickau<br />
„HOCHWASSER 2013“<br />
Königswalder Straße 18<br />
08412 Werdau<br />
5. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die jeweilige<br />
Hilfsorganisation bzw. durch den Landkreis (lediglich für das<br />
Restaufkommen) auf Vorschlag und in Abstimmung mit dem<br />
Vergabegremium des Landkreises nach den in dieser Richtlinie<br />
genannten Kriterien.<br />
6. Der Zuwendungsempfänger wird durch die jeweilige Hilfsorganisation<br />
bzw. durch den Landkreis (lediglich für das Restaufkommen)<br />
über die Bewilligung einer Zuwendung schriftlich per Bescheid<br />
informiert. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich unbar auf das vom<br />
Zuwendungsempfänger angegebene Konto.<br />
7. Die zweckgerechte Verwendung der Zuwendung ist der jeweiligen<br />
Bewilligungsstelle bis 31. März 2014 unter Verwendung<br />
geeigneter Belege nachzuweisen. Die Feststellung der Ergebnisse<br />
zur Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt in einem gemeinsamen<br />
Gremium.<br />
VI. Art und Umfang der Zuwendung<br />
1. Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung in Form<br />
eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Ein Rechtsanspruch auf<br />
Zuwendung besteht nicht.<br />
2. Der Umfang der Zuwendung bestimmt sich verhältnismäßig<br />
nach der Betroffenheit im Einzelfall, sprich dem Ausmaß des<br />
entstandenen Schadens. Von der Höhe des Schadens sind Versi-<br />
4