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Stadtspiegel 16-13.pdf - Limbach-Oberfrohna

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STADTSPIEGEL 1. August 2013<br />

der Auftragsvergabe haben muss: Gesamtschuldnerisch haftend<br />

mit bevollmächtigtem Vertreter<br />

u) verlangte Nachweis für die Beurteilung der Eignung des<br />

Bewerbers oder Bieters: Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />

gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a-i VOB/A und zusätzlich<br />

Referenzen oder Eintrag Präqualifikationsverzeichnis oder<br />

Eigenerklärung zur Eignung, Nachweis der Haftpflichtversicherung<br />

und Höhe der Deckungshöhe für 2013, Freistellungsbescheinigung<br />

des Finanzamtes für dieses Jahr, Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes von 2013, Auszug aus dem Gewerbezentralregister<br />

(nicht älter als 3 Monate). Der Bieter hat eine Bescheinigung<br />

über die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft und der<br />

Ortskrankenkasse vorzulegen. Ein Angebot kann von der Wertung<br />

ausgeschlossen werden, wenn o. g. Nachweise nicht rechtzeitig<br />

vorgelegt werden.<br />

v) Zuschlagsfrist: 21.09.2013<br />

w) Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder<br />

Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen<br />

wenden kann: Landkreis Zwickau, Landratsamt,<br />

Robert-Müller-Straße 4 – 8, 08056 Zwickau<br />

Richtlinie<br />

zur Vergabe von Zuwendungen zur Beseitigung<br />

von Schäden des Hochwassers 2013<br />

I. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich<br />

Die Richtlinie gilt für das Gebiet des Landkreises Zwickau und umfasst<br />

die Verteilung der beim DRK-Kreisverband Glauchau e. V. und<br />

der Stadtmission Zwickau e. V. eingehender Spenden im Rahmen<br />

des Hochwassers 2013 sowie sonstiger zur Schadensbeseitigung<br />

eingehender/eingegangener Zuwendungen.<br />

II. Zuwendungszweck<br />

Die Zuwendung dient der Linderung von Not in Einzelfällen, d.h.<br />

insbesondere von Geschädigten, die keine Leistungen aus anderen<br />

staatlichen Hilfsprogrammen erhalten können.<br />

Eine Zuwendung kommt dabei für folgende Zwecke in Betracht:<br />

• Ersatz des persönlichen Bedarfs des Geschädigten,<br />

• Wiederbeschaffung von Hausrat, Mobiliar etc.,<br />

• Wiederaufnahme des ursprünglichen Vereinszweckes,<br />

• Beseitigung von Schäden an Gebäuden und<br />

• Beseitigung sonstiger Schäden.<br />

III. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:<br />

1. Der Schaden ist ursächlich durch das Hochwasser 2013 entstanden,<br />

d. h. der Schaden an Gebäuden (Wohnbereich, Keller),<br />

an Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen etc. ist durch eine<br />

Überflutung durch:<br />

• über die Ufer getretene Flüsse und Bäche,<br />

• wild abfließendes Wasser,<br />

• Sturzflut,<br />

• übergelaufene Teiche, Stauseen und Talsperren,<br />

• hochwasserbedingtes aufsteigendes Grundwasser,<br />

bzw. durch hochwasserbedingten Hangrutsch eingetreten.<br />

2. Art und Umfang des Schadens sind vom Antragsteller glaubhaft<br />

zu machen.<br />

3. Der Schaden wird nicht oder nicht vollständig durch eine Versicherungsleistung<br />

reguliert.<br />

4. Den Geschädigten kann keine Leistungen aus einem anderen<br />

oder staatlichen Hilfsprogramm des Freistaates Sachsen erhalten<br />

(z. B. auf Grund Bagatellgrenze), die Leistung aus einem anderen<br />

oder staatlichen Hilfsprogramm reicht nicht aus bzw. ihnen ist die<br />

Inanspruchnahme nicht zumutbar.<br />

5. Der Geschädigte ist wirtschaftlich nicht in der Lage, aus eigener<br />

Kraft den Schaden zu beheben.<br />

a. Die monatlichen Bezüge je Haushaltsmitglied dürfen durchschnittlich<br />

1.500 EUR (Anzahl der Haushaltsmitglieder * 1.500<br />

EUR = max. monatliches Nettoeinkommen) abzüglich eines Betrages<br />

für besondere Aufwendungen nicht übersteigen.<br />

b. Das einsetzbare Gesamtvermögen der Haushaltsmitglieder darf<br />

nicht ausreichen um den verbleibenden Schaden (nach Abzug aller<br />

vorrangigen Leistungen) zu beheben.<br />

IV. Antragsberechtigte<br />

Antragsberechtigt sind insbesondere:<br />

• Privatpersonen und<br />

• gemeinnützige Vereine und Verbände.<br />

V. Zuwendungsverfahren<br />

1. Zuwendungen sind mittels der dafür bereitgestellten Antragsformulare<br />

(Anlage) zu beantragen. Diese Formulare liegen aus bzw.<br />

sind zu finden<br />

• in den Bürgerservicestellen des Landkreises (Glauchau, Hohenstein-Ernstthal,<br />

<strong>Limbach</strong>-<strong>Oberfrohna</strong>, Werdau und Zwickau)<br />

• in den Bürgerservicestellen der Städte und Gemeinden des Landkreises<br />

• auf der Homepage des Landkreises unter<br />

www.landkreis-zwickau.de<br />

2. Der Antrag ist grundsätzlich bis spätestens <strong>16</strong>. August 2013<br />

bei der Gemeinde, in der sich das geschädigte Objekt befindet,<br />

einzureichen.<br />

3. Die Gemeinde bestätigt durch ihre Unterschrift das Vorliegen<br />

eines hochwasserbedingten Schadens und die Plausibilität des<br />

Antrages .<br />

4. Die vollständig ausgefüllten und bestätigten Anträge sind von den<br />

Gemeinden bis 30. August 2013 an folgende Stelle zur Bearbeitung<br />

weiterzuleiten:<br />

Landratsamt Zwickau<br />

„HOCHWASSER 2013“<br />

Königswalder Straße 18<br />

08412 Werdau<br />

5. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die jeweilige<br />

Hilfsorganisation bzw. durch den Landkreis (lediglich für das<br />

Restaufkommen) auf Vorschlag und in Abstimmung mit dem<br />

Vergabegremium des Landkreises nach den in dieser Richtlinie<br />

genannten Kriterien.<br />

6. Der Zuwendungsempfänger wird durch die jeweilige Hilfsorganisation<br />

bzw. durch den Landkreis (lediglich für das Restaufkommen)<br />

über die Bewilligung einer Zuwendung schriftlich per Bescheid<br />

informiert. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich unbar auf das vom<br />

Zuwendungsempfänger angegebene Konto.<br />

7. Die zweckgerechte Verwendung der Zuwendung ist der jeweiligen<br />

Bewilligungsstelle bis 31. März 2014 unter Verwendung<br />

geeigneter Belege nachzuweisen. Die Feststellung der Ergebnisse<br />

zur Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt in einem gemeinsamen<br />

Gremium.<br />

VI. Art und Umfang der Zuwendung<br />

1. Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung in Form<br />

eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Ein Rechtsanspruch auf<br />

Zuwendung besteht nicht.<br />

2. Der Umfang der Zuwendung bestimmt sich verhältnismäßig<br />

nach der Betroffenheit im Einzelfall, sprich dem Ausmaß des<br />

entstandenen Schadens. Von der Höhe des Schadens sind Versi-<br />

4

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