Gemeindeblatt November 2013 - Neuschönau
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Koishüttler <strong>Gemeindeblatt</strong> <strong>November</strong> <strong>2013</strong><br />
Der Winter kommt!<br />
Bitte daran denken:<br />
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Absperrschieber der Wasserleitungen kennzeichnen<br />
Hydranten freihalten<br />
keine Schneezeichen entfernen<br />
die Räum- und Streupflichten beachten<br />
der Gemeinde leere Streukisten melden<br />
Wasserabläufer (-gullys) kennzeichnen und<br />
freihalten<br />
Grablaternen am Friedhof entfernen<br />
soweit möglich, Zäune, welche Schneeräumung<br />
behindern oder beschädigt werden<br />
könnten, zu entfernen<br />
den Schneepflugfahrern Verständnis entgegenzubringen<br />
Weitere Hinweise:<br />
Keinen Räumschnee von Garagenzufahrten<br />
und Hauszugängen auf der Straße<br />
oder am Straßenrand ablagern!<br />
Äste von Hecken, Bäumen und Sträuchern an<br />
Straßen zurückschneiden, weil diese bei<br />
Schneefall „überhängen“ und die Schneeräumung<br />
beeinträchtigen, somit zu Schäden<br />
an den Räumfahrzeugen (ca. 3 Meter hoch!)<br />
führen<br />
Herzlichen Dank!<br />
Schnee von Dächern auf öffentlichen Straßen<br />
und Bürgersteigen<br />
‣ auch Photovoltaikanlagen<br />
Nachdem vermehrt Dächer photovoltaikbestückt<br />
werden und Schnee auf Bürgersteige und öffentliche<br />
Straßen fällt, hat das Bayer. Staatsministerium des<br />
Innern nun festgestellt:<br />
Nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen ist<br />
die Verantwortlichkeit für von Dächern herabfallenden<br />
Schnee Gegenstand allein der zivilrechtlichen<br />
Verkehrssicherungspflichten.<br />
So sah Art. 34 Abs. 9 BayBO 1994 noch vor, dass für<br />
Dächer an allgemein zugänglichen Wegen und über<br />
Eingängen Vorrichtungen zum Schutze gegen das<br />
Herabfallen von Schnee, Eis und Dachteilen gefordert<br />
werden konnten. Da diese Anforderung jedoch<br />
auch bereits damals vollumfänglich in der zivilrechtlichen<br />
Verkehrssicherungspflicht enthalten war, bedurfte<br />
es nicht mehr ihrer zusätzlichen Sicherung<br />
durch öffentliche-rechtliche Regelung. Folgerichtig<br />
wurde sie für die BayBO 1998 gestrichen und auch<br />
nicht durch eine vergleichbare Vorschrift ersetzt.<br />
Für den Grundstückseigentümer bedeutet dies,<br />
‣ dass er für Vorrichtungen zum Schutz gegen das<br />
Herabfallen (Schneefänger udgl.) verantwortlich<br />
ist.<br />
‣ die alleinige Haftung und Schadensersatzpflicht<br />
hat.<br />
‣ auch für die Beseitigung des Schnees auf öffentlichen<br />
Flächen verantwortlich ist, bzw. die Kosten<br />
zu ersetzen hat.<br />
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