Das Bildungs- und Teilhabepaket im Landkreis Mittelsachsen (28.02 ...
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a. Schulbedarf, Ausflüge <strong>und</strong> Schülerbeförderung<br />
Wer ist berechtigt?<br />
Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen <strong>und</strong> keine<br />
Ausbildungsvergütung 11 erhalten, haben Anspruch auf:<br />
(a) finanzielle Unterstützung zum Schulbedarf,<br />
(b) die Kostenübernahme für Ausflüge <strong>und</strong> mehrtägige Fahrten,<br />
(c) die (nicht gedeckten) Kosten für die notwendige Schülerbeförderung.<br />
Zudem werden auch die Kosten für Ausflüge <strong>und</strong> mehrtägige Fahrten übernommen, wenn das Kind eine<br />
Kindertagesstätte oder den Hort besucht.<br />
Rechtskreise SGB II <strong>und</strong> BKGG<br />
Rechtskreise SGB XII <strong>und</strong> § 2 AsylbLG<br />
• Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (Kindertagesstätte, Hort) besuchen (gilt für Ausflüge <strong>und</strong> mehrtägige Fahrten)<br />
• Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen<br />
• Altersgrenze: die Leistungen werden nur bis zur Vollendung<br />
des 25. Lebensjahres erbracht<br />
• ausgeschlossen sind Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die eine Ausbildungsvergütung<br />
erhalten<br />
• Leistungen für Bildung (Schulbedarf, Ausflüge sowie mehrtägige<br />
Fahrten) sind nicht an die Altersgrenze von unter 25<br />
Jahren geb<strong>und</strong>en, daher können diese auch über 25-jährige<br />
Berufsschüler bzw. behinderte Schüler beanspruchen<br />
• um Leistungen für Bildung zu erhalten, ist der Bezug einer<br />
Ausbildungsvergütung unschädlich (kein Leistungsausschluss)<br />
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