Das Bildungs- und Teilhabepaket im Landkreis Mittelsachsen (28.02 ...
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IV. Anmerkungen<br />
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Hier gibt es Ausnahmen <strong>im</strong> SGB XII <strong>und</strong> BKGG.<br />
Die Kostenübernahme für ein gemeinsames Mittagessen <strong>im</strong> Hort wird nur außerhalb der Ferien <strong>und</strong> bis max<strong>im</strong>al 31.12.2013 gewährt.<br />
Für die Anspruchsberechtigung ist die Betreuung in einer Einrichtung nicht maßgeblich. Dies gilt nur für die Teilhabe am gemeinsamen<br />
Mittagessen sowie bei Ausflügen. Kinder in einer Kindertagespflege haben beispielsweise keinen Anspruch auf die Erstattung bei<br />
gemeinsamen Ausflügen, da die Kindertagespflege keine Kindertageseinrichtung ist.<br />
Im Gegensatz zum SGB II ist die Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern, welche Sozialhilfe nach<br />
dem SGB XII beziehen, nicht an die Altersgrenze von unter 25 Jahren geb<strong>und</strong>en. So können z.B. auch über 25-Jährige Berufsschülerinnen<br />
<strong>und</strong> -schüler oder behinderte Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Leistungen für Bildung<br />
erhalten.<br />
Dieser Leistungsausschluss findet sich nicht für Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII. Eine Ausbildungsvergütung führt auch<br />
nicht zwingend zum Leistungsausschluss nach dem SGB II.<br />
Im Rahmen des B<strong>und</strong>eskindergeldgesetzes (BKGG) sind nicht die Kinder, Jugendlichen <strong>und</strong> jungen Erwachsenen, sondern die<br />
Kinderzuschlags- bzw. Wohngeldberechtigten (in der Regel die Eltern) anspruchsberechtigt. Hier gelten für die begünstigten Kinder<br />
der Anspruchsberechtigten dieselben Altersgrenzen wie <strong>im</strong> SGB II-Bezug.<br />
Dieser Leistungsausschluss findet sich nicht für Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII. Eine Ausbildungsvergütung führt auch<br />
nicht zwingend zum Leistungsausschluss nach dem SGB II.<br />
Im Rahmen des B<strong>und</strong>eskindergeldgesetzes (BKGG) sind nicht die Kinder, Jugendlichen <strong>und</strong> jungen Erwachsenen, sondern die<br />
Kinderzuschlags- bzw. Wohngeldberechtigten (in der Regel die Eltern) anspruchsberechtigt. Hier gelten für die begünstigten Kinder<br />
der Anspruchsberechtigten dieselben Altersgrenzen wie <strong>im</strong> SGB II-Bezug.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter: http://www.das-neue-bafoeg.de.<br />
Berufsausbildungsbeihilfe wird während einer beruflichen Ausbildung sowie während einer berufsvorbereitenden <strong>Bildungs</strong>maßnahme<br />
einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses<br />
geleistet.<br />
Die Ausbildungsvergütung ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden <strong>im</strong> Rahmen der dualen Ausbildung. Leistungen nach<br />
dem BAföG <strong>und</strong> Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sind keine Ausbildungsvergütung.<br />
Die Kostenübernahme für ein gemeinsames Mittagessen <strong>im</strong> Hort wird nur außerhalb der Ferien <strong>und</strong> bis max<strong>im</strong>al 31.12.2013 gewährt.<br />
Die 12 Monate sind <strong>im</strong> SGB II nicht auf das Kalenderjahr begrenzt. Hier zählen jeweils zwei Bewilligungszeiträume (in der Regel 6<br />
Monate), die nicht zwingend auf das Kalenderjahr abstellen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> einer stetigen Weiterentwicklung des Internetauftritts des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mittelsachsen</strong> kann es hier ggf. zu Änderungen<br />
kommen.<br />
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