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Gewerbemiete<br />
detaillierter Ausführungen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen<br />
wurde und warum er diese Preissteigerung nicht –<br />
z. B. durch Beauftragung eines anderen Unternehmens – vermeiden<br />
konnte. Legt der Vermieter dies nicht dar, verstößt er in<br />
Bezug auf diese Betriebskosten gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
(vgl. Wall in Betriebskostenkommentar, § 2<br />
BetrKV, Nr.14 Rdnr. 41). Von einem „starken“ Anstieg ist in der<br />
Regel auszugehen, wenn – wie vorliegend – der Anstieg binnen<br />
eines Jahres mehr als 10% beträgt.<br />
b) Der Vortrag der Klägerin wird den oben dargestellten Anforderungen<br />
in Bezug auf den Anstieg der Bewachungskosten<br />
nicht gerecht. Auf Seite 3 Ihres Schriftsatzes vom 9. März 2005<br />
begründet sie den Anstieg der Bewachungskosten lediglich mit<br />
den durch die Brandmeldeanlage entstandenen zusätzlichen<br />
Aufgaben des Bewachungsunternehmens. Diese Mehrkosten<br />
sind aber bereits oben unter Punkt 2 berücksichtigt und „herausgerechnet“<br />
worden. Der verbleibende Anstieg der restlichen<br />
Bewachungskosten um 11,65% lässt sich mit diesen Mehraufgaben<br />
deshalb nicht rechtfertigen.<br />
c) Die durch die Bewachung im Jahr 2001 gegenüber dem<br />
Jahr 2000 entstandenen Mehrkosten belaufen sich auf<br />
4748,37 €, auf die Beklagte entfallen hiervon (4748,37 € :<br />
58 136,0976585=) 541,92 €. Diese sind von der Klageforderung<br />
in Abzug zu bringen.<br />
4) …<br />
5) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts schuldet die<br />
Beklagte die Hauswartskosten nicht in voller Höhe sondern lediglich<br />
in Höhe der im Jahr 2000 angefallenen Kosten. Von der<br />
Klageforderung ist deshalb ein weiterer Betrag von 1588,78 €<br />
abzuziehen.<br />
a) Auf die obigen Ausführungen unter 3) a) wird Bezug genommen.<br />
In Fällen eines Preisanstiegs von mehr als 50% obliegt<br />
es dem Vermieter aber regelmäßig, darzulegen, welche<br />
Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen<br />
im Einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen<br />
er konkret unternommen hat, einen anderen, günstigeren<br />
Unternehmer für die zu vergebenden Tätigkeiten zu finden.<br />
b) Der Vortrag der Klägerin wird diesen Anforderungen in<br />
Bezug auf den Anstieg der Hauswartskosten nicht gerecht. Der<br />
Anstieg dieser Position beträgt 69%. Es reicht deshalb nicht aus,<br />
wenn die Klägerin diesen Anstieg damit begründet, der Leistungsträger<br />
habe im Jahr 2001 eine Anpassung gefordert, die<br />
für sie, die Klägerin, unumgänglich gewesen sei. Auch die Behauptung<br />
der Klägerin, sie habe die Hauswartskosten im Jahr<br />
2000 besonders niedrig gehalten, die für das Jahr 2001 geforderten<br />
(und gezahlten) Beträge lägen unter Marktniveau, kann<br />
den ganz erheblichen Anstieg nicht nachvollziehbar erklären.<br />
Insbesondere ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, was die<br />
Klägerin konkret unternommen hat, um diese Preissteigerung<br />
(zumindest zum Teil) zu vermeiden.<br />
c) Die durch die Hauswartstätigkeit im Jahr 2001 gegenüber<br />
dem Jahr 2000 entstandenen Mehrkosten belaufen sich auf<br />
[(2861,21 € –1692,32 €) * 12 =] 14 026,68 €, auf die Beklagte<br />
entfallen hiervon (14 026,68 € :58136,0976585 =) 1588,78 €.<br />
Diese sind von der Klageforderung in Abzug zu bringen.<br />
Mitgeteilt von VRiKG Grieß, Berlin<br />
GuT<br />
Gewerbemiete und Teileigentum<br />
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§ 536 BGB<br />
Geschäftsraummiete; Ladenpassage; Mangel;<br />
Werbemaßnahmen eines anderen Mieters<br />
Werbemaßnahmen eines anderen Mieters stellen nur<br />
dann einen Mangel i. S. d. § 536 BGB dar, wenn sie den Betrieb<br />
des Ladengeschäfts des Anspruchstellers beeinträchtigen.<br />
Eine Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor, wenn<br />
der Mieter, der die beanstandeten Werbemaßnahmen<br />
durchführt, kein Konkurrent des Anspruchstellers ist und<br />
wenn durch die beanstandeten Werbemaßnahmen weder<br />
der Zugang zum Ladengeschäft des Anspruchstellers noch<br />
der Blick auf dessen Warenangebot im Schaufenster beeinträchtigt<br />
wird.<br />
(OLG München, Urteil vom 12.1. 2006 – 19 U 4826/05)<br />
Zum Sachverhalt: Die Klägerin macht mit ihrer Berufung weitere<br />
Mietzahlungen geltend. Der Beklagte wehrt sich mit seiner<br />
Berufung gegen die Untersagung, Gegenstände vor seinem<br />
Ladengeschäft zu Verkaufs- und Werbezwecken aufzustellen.<br />
Der Beklagte ist Mieter des Ladengeschäfts Nr. 2 in der Passage<br />
S.-Straße in München. Er verkauft Modeschmuck, kleinere<br />
Gebrauchsgegenstände und Geschenkartikel. Die Klägerin<br />
ist die Vermieterin.<br />
In der Anlage I zum Mietvertrag vom 10.10. 2000 ist unter<br />
Ziffer 6 Folgendes festgelegt worden: „Die Passage dient lediglich<br />
als Durchgang, nicht aber zum Durchfahren und Abstellen<br />
von Fahrzeugen, Gegenständen etc. Das Abstellen von<br />
Waren- Lager- und Leergut im Haus oder auf dem Grundstück<br />
ist nicht gestattet.“<br />
Seit der Jahresmitte 2002 nutzt der Beklagte die Passage vor<br />
dem von ihm gemieteten Laden zur Ausstellung seiner Waren.<br />
Deswegen wurde der Beklagte mit den Schreiben vom 4. 6. 2004<br />
und 10. 8. 2004 von der Klägerin unter Androhung der fristlosen<br />
Kündigung abgemahnt.<br />
Der Beklagte beschwerte sich mit seinem Schreiben vom<br />
14. 6. 2004 über den Betrieb eines Zahnkosmetikstudios wie<br />
folgt: „… Erstens stellt der Inhaber … ein hüfthohes plakatives<br />
Klappschild mitten in die Passage. Dieses versperrt den freien<br />
Zugang und den vollen Blick auf meinen Laden. … Ähnlich<br />
verhält es sich mit der zweiten Werbemaßnahme der Zahnpraxis,<br />
einem großen quer zum Durchgang liegenden knallroten<br />
Teppich mit eingelassener plakativer Werbung. ... Die dritte<br />
Werbemaßnahme, die einen störenden Einfluß ausübt, ist eine<br />
grellweiße Neonlichttafel. Diese Tafel ist rechts vom Praxiseingang<br />
angebracht und leuchtet ihrem Sinn entsprechend blendend<br />
hell nach außen. Durch diesen Blendeffekt wird aber der<br />
Blick auf meinen Laden getrübt, und die Aufmerksamkeit von<br />
meinem Schaufenster weggenommen. Außerdem spiegelt sich<br />
das Licht in den Schaufenstern wider und nimmt ihnen so den<br />
Durchblick in den Laden. …“ Er forderte die Klägerin auf, innerhalb<br />
von drei Tagen diese Werbemaßnahmen zu unterbinden,<br />
und drohte dieser gleichzeitig an, die Miete zu mindern.<br />
Mit seinem Schreiben vom 1. 8. 2004 teilte er der Klägerin mit,<br />
dass er die Miete rückwirkend für Juli um € 1000,– mindern<br />
werde, weil die mit Schreiben vom 14. 6. 2004 gerügten störenden<br />
Werbemaßnahmen nicht unterbunden worden seien, was bei<br />
ihm zu weiteren Einnahmeverlusten geführt habe. Die Klägerin<br />
reagierte auf das Schreiben des Beklagten vom 14. 6. 2004<br />
zunächst nicht. Dieser minderte die Miete im August 2004 um<br />
€ 1397,25 und im September 2004 um € 816,71. Die Klägerin<br />
widersprach mit Schreiben vom 10. 8. 2004 der im August<br />
2004 vorgenommenen Mietminderung.<br />
Das Landgericht München I hat den Beklagten verurteilt, es<br />
zu unterlassen, Gegenstände jeglicher Art vor dem Geschäftsraum,<br />
Laden 2 in der S.-Straße und in der gesamten dort befindlichen<br />
Passage aufzustellen, anzubieten und zu veräußern.<br />
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, was es damit begrün-<br />
Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 71