30.05.2014 Aufrufe

Download PDF

Download PDF

Download PDF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gewerbemiete<br />

detaillierter Ausführungen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen<br />

wurde und warum er diese Preissteigerung nicht –<br />

z. B. durch Beauftragung eines anderen Unternehmens – vermeiden<br />

konnte. Legt der Vermieter dies nicht dar, verstößt er in<br />

Bezug auf diese Betriebskosten gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />

(vgl. Wall in Betriebskostenkommentar, § 2<br />

BetrKV, Nr.14 Rdnr. 41). Von einem „starken“ Anstieg ist in der<br />

Regel auszugehen, wenn – wie vorliegend – der Anstieg binnen<br />

eines Jahres mehr als 10% beträgt.<br />

b) Der Vortrag der Klägerin wird den oben dargestellten Anforderungen<br />

in Bezug auf den Anstieg der Bewachungskosten<br />

nicht gerecht. Auf Seite 3 Ihres Schriftsatzes vom 9. März 2005<br />

begründet sie den Anstieg der Bewachungskosten lediglich mit<br />

den durch die Brandmeldeanlage entstandenen zusätzlichen<br />

Aufgaben des Bewachungsunternehmens. Diese Mehrkosten<br />

sind aber bereits oben unter Punkt 2 berücksichtigt und „herausgerechnet“<br />

worden. Der verbleibende Anstieg der restlichen<br />

Bewachungskosten um 11,65% lässt sich mit diesen Mehraufgaben<br />

deshalb nicht rechtfertigen.<br />

c) Die durch die Bewachung im Jahr 2001 gegenüber dem<br />

Jahr 2000 entstandenen Mehrkosten belaufen sich auf<br />

4748,37 €, auf die Beklagte entfallen hiervon (4748,37 € :<br />

58 136,0976585=) 541,92 €. Diese sind von der Klageforderung<br />

in Abzug zu bringen.<br />

4) …<br />

5) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts schuldet die<br />

Beklagte die Hauswartskosten nicht in voller Höhe sondern lediglich<br />

in Höhe der im Jahr 2000 angefallenen Kosten. Von der<br />

Klageforderung ist deshalb ein weiterer Betrag von 1588,78 €<br />

abzuziehen.<br />

a) Auf die obigen Ausführungen unter 3) a) wird Bezug genommen.<br />

In Fällen eines Preisanstiegs von mehr als 50% obliegt<br />

es dem Vermieter aber regelmäßig, darzulegen, welche<br />

Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen<br />

im Einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen<br />

er konkret unternommen hat, einen anderen, günstigeren<br />

Unternehmer für die zu vergebenden Tätigkeiten zu finden.<br />

b) Der Vortrag der Klägerin wird diesen Anforderungen in<br />

Bezug auf den Anstieg der Hauswartskosten nicht gerecht. Der<br />

Anstieg dieser Position beträgt 69%. Es reicht deshalb nicht aus,<br />

wenn die Klägerin diesen Anstieg damit begründet, der Leistungsträger<br />

habe im Jahr 2001 eine Anpassung gefordert, die<br />

für sie, die Klägerin, unumgänglich gewesen sei. Auch die Behauptung<br />

der Klägerin, sie habe die Hauswartskosten im Jahr<br />

2000 besonders niedrig gehalten, die für das Jahr 2001 geforderten<br />

(und gezahlten) Beträge lägen unter Marktniveau, kann<br />

den ganz erheblichen Anstieg nicht nachvollziehbar erklären.<br />

Insbesondere ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, was die<br />

Klägerin konkret unternommen hat, um diese Preissteigerung<br />

(zumindest zum Teil) zu vermeiden.<br />

c) Die durch die Hauswartstätigkeit im Jahr 2001 gegenüber<br />

dem Jahr 2000 entstandenen Mehrkosten belaufen sich auf<br />

[(2861,21 € –1692,32 €) * 12 =] 14 026,68 €, auf die Beklagte<br />

entfallen hiervon (14 026,68 € :58136,0976585 =) 1588,78 €.<br />

Diese sind von der Klageforderung in Abzug zu bringen.<br />

Mitgeteilt von VRiKG Grieß, Berlin<br />

GuT<br />

Gewerbemiete und Teileigentum<br />

Bitte richten Sie Ihre Zuschriften, Manuskripte oder Entscheidungsmitteilungen<br />

unmittelbar an<br />

Prewest Verlag Pressedienste Medien und Kultur GmbH<br />

Postfach 30 13 45 · 53193 Bonn<br />

info@prewest. de · Fax 02 28 / 47 09 54<br />

§ 536 BGB<br />

Geschäftsraummiete; Ladenpassage; Mangel;<br />

Werbemaßnahmen eines anderen Mieters<br />

Werbemaßnahmen eines anderen Mieters stellen nur<br />

dann einen Mangel i. S. d. § 536 BGB dar, wenn sie den Betrieb<br />

des Ladengeschäfts des Anspruchstellers beeinträchtigen.<br />

Eine Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor, wenn<br />

der Mieter, der die beanstandeten Werbemaßnahmen<br />

durchführt, kein Konkurrent des Anspruchstellers ist und<br />

wenn durch die beanstandeten Werbemaßnahmen weder<br />

der Zugang zum Ladengeschäft des Anspruchstellers noch<br />

der Blick auf dessen Warenangebot im Schaufenster beeinträchtigt<br />

wird.<br />

(OLG München, Urteil vom 12.1. 2006 – 19 U 4826/05)<br />

Zum Sachverhalt: Die Klägerin macht mit ihrer Berufung weitere<br />

Mietzahlungen geltend. Der Beklagte wehrt sich mit seiner<br />

Berufung gegen die Untersagung, Gegenstände vor seinem<br />

Ladengeschäft zu Verkaufs- und Werbezwecken aufzustellen.<br />

Der Beklagte ist Mieter des Ladengeschäfts Nr. 2 in der Passage<br />

S.-Straße in München. Er verkauft Modeschmuck, kleinere<br />

Gebrauchsgegenstände und Geschenkartikel. Die Klägerin<br />

ist die Vermieterin.<br />

In der Anlage I zum Mietvertrag vom 10.10. 2000 ist unter<br />

Ziffer 6 Folgendes festgelegt worden: „Die Passage dient lediglich<br />

als Durchgang, nicht aber zum Durchfahren und Abstellen<br />

von Fahrzeugen, Gegenständen etc. Das Abstellen von<br />

Waren- Lager- und Leergut im Haus oder auf dem Grundstück<br />

ist nicht gestattet.“<br />

Seit der Jahresmitte 2002 nutzt der Beklagte die Passage vor<br />

dem von ihm gemieteten Laden zur Ausstellung seiner Waren.<br />

Deswegen wurde der Beklagte mit den Schreiben vom 4. 6. 2004<br />

und 10. 8. 2004 von der Klägerin unter Androhung der fristlosen<br />

Kündigung abgemahnt.<br />

Der Beklagte beschwerte sich mit seinem Schreiben vom<br />

14. 6. 2004 über den Betrieb eines Zahnkosmetikstudios wie<br />

folgt: „… Erstens stellt der Inhaber … ein hüfthohes plakatives<br />

Klappschild mitten in die Passage. Dieses versperrt den freien<br />

Zugang und den vollen Blick auf meinen Laden. … Ähnlich<br />

verhält es sich mit der zweiten Werbemaßnahme der Zahnpraxis,<br />

einem großen quer zum Durchgang liegenden knallroten<br />

Teppich mit eingelassener plakativer Werbung. ... Die dritte<br />

Werbemaßnahme, die einen störenden Einfluß ausübt, ist eine<br />

grellweiße Neonlichttafel. Diese Tafel ist rechts vom Praxiseingang<br />

angebracht und leuchtet ihrem Sinn entsprechend blendend<br />

hell nach außen. Durch diesen Blendeffekt wird aber der<br />

Blick auf meinen Laden getrübt, und die Aufmerksamkeit von<br />

meinem Schaufenster weggenommen. Außerdem spiegelt sich<br />

das Licht in den Schaufenstern wider und nimmt ihnen so den<br />

Durchblick in den Laden. …“ Er forderte die Klägerin auf, innerhalb<br />

von drei Tagen diese Werbemaßnahmen zu unterbinden,<br />

und drohte dieser gleichzeitig an, die Miete zu mindern.<br />

Mit seinem Schreiben vom 1. 8. 2004 teilte er der Klägerin mit,<br />

dass er die Miete rückwirkend für Juli um € 1000,– mindern<br />

werde, weil die mit Schreiben vom 14. 6. 2004 gerügten störenden<br />

Werbemaßnahmen nicht unterbunden worden seien, was bei<br />

ihm zu weiteren Einnahmeverlusten geführt habe. Die Klägerin<br />

reagierte auf das Schreiben des Beklagten vom 14. 6. 2004<br />

zunächst nicht. Dieser minderte die Miete im August 2004 um<br />

€ 1397,25 und im September 2004 um € 816,71. Die Klägerin<br />

widersprach mit Schreiben vom 10. 8. 2004 der im August<br />

2004 vorgenommenen Mietminderung.<br />

Das Landgericht München I hat den Beklagten verurteilt, es<br />

zu unterlassen, Gegenstände jeglicher Art vor dem Geschäftsraum,<br />

Laden 2 in der S.-Straße und in der gesamten dort befindlichen<br />

Passage aufzustellen, anzubieten und zu veräußern.<br />

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, was es damit begrün-<br />

Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!