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Gewerbemiete<br />

Kurzfassungen/Leitsätze (KL)<br />

Gewerbemiete etc.<br />

§ 249 BGB – Anrechnung von Steuervorteilen<br />

auf den Schadensersatzanspruch;<br />

Immobilienfonds-Rückabwicklung<br />

Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen<br />

den Vermittler der Beteiligung an einem Immobilienfonds<br />

als Kommanditist gerichteten Schadensersatzanspruch – auf Erstattung<br />

der gezahlten Einlage, Zug um Zug gegen Abtretung<br />

der Beteiligung –, wenn die Kommanditgesellschaft nicht die<br />

Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern von Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung bezweckt.<br />

(BGH, Urteil vom 17.11. 2005 – III ZR 350/04)<br />

§9 AGBG; § 307 BGB – Tankstellenvertrag;<br />

Abschlagszahlungen für Verkaufserlöse aus<br />

Mineralölprodukten; Vorfinanzierung späterer<br />

Erlöse durch den Tankstellenverwalter<br />

Eine von einem Mineralölunternehmen zum Abschluss von<br />

Tankstellenverträgen verwendete Klausel, nach der dieses berechtigt<br />

ist, von einem Agenturkonto, auf dem der Tankstellenverwalter<br />

die Erlöse aus dem Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen<br />

gesondert aufzubewahren hat, im Lastschriftverfahren<br />

regelmäßig Abschlagszahlungen auch für solche Verkaufserlöse<br />

abzubuchen, die der Tankstellenverwalter im Zeitpunkt der<br />

Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat, ist wegen unangemessener<br />

Benachteiligung des Tankstellenverwalters unwirksam.<br />

(BGH, Urteil vom 8.11. 2005 – KZR 18/04)<br />

§1 AVBFernwärmeV – Entnahme von Fernwärme<br />

am Versorgungsanschluss des verpachteten<br />

Grundstücks; Seniorenresidenz; Begründung des<br />

Versorgungsvertrags<br />

2 Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2005 bietet<br />

keinen Anlass für eine Änderung der in dem Hinweis geäußerten<br />

Rechtsauffassung. Nach der Senatsentscheidung vom 16.<br />

Juli 2003 (VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 [=WuM 2003, 503<br />

=GuT 2003, 192 KL] unter II 1) kommt es für die Frage, wem<br />

die tatsächliche Entnahme von Fernwärme als eine auf den Abschluss<br />

eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung<br />

zuzurechnen ist, nicht auf die Eigentümerstellung als solche,<br />

sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den<br />

Versorgungsanschluss an. Daran fehlte es der Beklagten auch,<br />

wenn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks auf sie als<br />

Grundstückserwerberin bereits übergegangen waren, weil sie<br />

ihre so erworbene Verfügungsgewalt durch den Pachtvertrag der<br />

G. GmbH als Betreiberin der Seniorenresidenz überlassen hatte.<br />

Die Senatsentscheidung vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02,<br />

NJW 2003, 3131 [=WuM 2003, 460] unter II 1 b) ist nicht einschlägig,<br />

soweit dort zur Begründung eines Vertragsschlusses<br />

mit dem Grundstückseigentümer auf dessen Anspruch auf Versorgung<br />

mit Wasser verwiesen ist. Ein Versorgungsanspruch ist<br />

im Bereich der Fernwärme nicht gegeben. Im Übrigen fehlte es<br />

in jenem Fall anders als hier an einem Mieter oder Pächter, dem<br />

die tatsächliche Entnahme von Wasser als Willenserklärung alternativ<br />

hätte zugerechnet werden können.<br />

(BGH, Beschluss vom 20.12. 2005 – VIII ZR 7/04)<br />

§ 28 BDSG – Schadensfall durch Schufa-Eintrag<br />

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzzweck des § 28<br />

BDSG schließe im Schadensfall eine Berufung auf rechtmäßiges<br />

Alternativverhalten nicht aus, ist aus Rechtsgründen nicht<br />

zu beanstanden. § 28 Abs.1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BDSG fordert eine<br />

Abwägung der Interessen und im Bereich des Kreditwesens<br />

stehen für den von einem SCHUFA-Eintrag Betroffenen nicht<br />

Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes und der informationellen<br />

Selbstbestimmung, sondern finanzielle Interessen im<br />

Vordergrund. Ob den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts<br />

zum rechtmäßigen Alternativverhalten in allem gefolgt<br />

werden kann, kann dahinstehen. Im Streitfall ist ohne Rechtsfehler<br />

festgestellt, dass die Beklagte bei rechtmäßigem Verhalten<br />

denselben Erfolg nicht nur hätte herbeiführen können, sondern<br />

tatsächlich herbeigeführt hätte. Sie hatte die Grundlage für<br />

ein rechtmäßiges Alternativverhalten durch die Kündigung auch<br />

des Girokredits in demselben Schreiben, das die Kündigung des<br />

Hypothekenkredits enthielt, bereits gelegt, so dass es nur noch<br />

der entsprechenden Mitteilung an die SCHUFA bedurfte. Dafür,<br />

dass die Angabe der anderen Kontonummer für die Klägerin<br />

weniger schwerwiegende finanzielle Folgen gehabt hätte, ist<br />

schon deshalb nichts ersichtlich, weil das angegebene Konto in<br />

dem SCHUFA-Eintrag als „Girokonto in Abwicklung“ bezeichnet<br />

war. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544<br />

Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.<br />

(BGH, Beschluss vom 13.12. 2005 – VI ZR 164/04)<br />

AVB Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung<br />

(AMBUB 94); § 242 BGB – Risikoausschluss;<br />

Kapitalmangel-Klausel; Schadensminderung durch<br />

Kreditaufnahme<br />

1. Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

einer Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, nach<br />

der der Versicherer keine Entschädigung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden<br />

durch den Umstand vergrößert<br />

wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung<br />

oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen<br />

oder Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung<br />

steht (hier § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen Risikoausschluss<br />

dar.<br />

2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel<br />

ist treuwidrig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer<br />

daneben abgeschlossenen Maschinenschadenversicherung<br />

Versicherungsleistungen für die Reparatur der<br />

beschädigten oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet.<br />

3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden<br />

durch Kreditaufnahme zu mindern und zu den<br />

Anforderungen, die dabei an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers<br />

zu stellen sind.<br />

(BGH, Urteil vom 16.11. 2005 – IV ZR 120/04)<br />

§9 AGBG – Elektronische Kontoführung;<br />

Fehlüberweisungsauftrag mangels<br />

Kontonummer-Namensvergleichs<br />

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten,<br />

nach denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der<br />

elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers ausschließlich<br />

anhand der numerischen Angaben bearbeitet werden,<br />

sind wirksam.<br />

(BGH, Urteil vom 15.11. 2005 – XI ZR 265/04)<br />

§§ 475, 535 BGB – Leasing; Gewährleistungsrechte<br />

Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber<br />

und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft,<br />

der im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion<br />

die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche<br />

des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an<br />

den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im<br />

Sinne des § 475 Abs.1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache<br />

(hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus<br />

diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft<br />

gegenüber auf den mit dem Leasinggeber<br />

als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss<br />

zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer<br />

mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche<br />

gegen den Leasinggeber zu.<br />

(BGH, Urteil vom 21.12. 2005 – VIII ZR 85/05)<br />

Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 85

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