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Gewerbemiete<br />
Kurzfassungen/Leitsätze (KL)<br />
Gewerbemiete etc.<br />
§ 249 BGB – Anrechnung von Steuervorteilen<br />
auf den Schadensersatzanspruch;<br />
Immobilienfonds-Rückabwicklung<br />
Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen<br />
den Vermittler der Beteiligung an einem Immobilienfonds<br />
als Kommanditist gerichteten Schadensersatzanspruch – auf Erstattung<br />
der gezahlten Einlage, Zug um Zug gegen Abtretung<br />
der Beteiligung –, wenn die Kommanditgesellschaft nicht die<br />
Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern von Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung bezweckt.<br />
(BGH, Urteil vom 17.11. 2005 – III ZR 350/04)<br />
§9 AGBG; § 307 BGB – Tankstellenvertrag;<br />
Abschlagszahlungen für Verkaufserlöse aus<br />
Mineralölprodukten; Vorfinanzierung späterer<br />
Erlöse durch den Tankstellenverwalter<br />
Eine von einem Mineralölunternehmen zum Abschluss von<br />
Tankstellenverträgen verwendete Klausel, nach der dieses berechtigt<br />
ist, von einem Agenturkonto, auf dem der Tankstellenverwalter<br />
die Erlöse aus dem Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen<br />
gesondert aufzubewahren hat, im Lastschriftverfahren<br />
regelmäßig Abschlagszahlungen auch für solche Verkaufserlöse<br />
abzubuchen, die der Tankstellenverwalter im Zeitpunkt der<br />
Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat, ist wegen unangemessener<br />
Benachteiligung des Tankstellenverwalters unwirksam.<br />
(BGH, Urteil vom 8.11. 2005 – KZR 18/04)<br />
§1 AVBFernwärmeV – Entnahme von Fernwärme<br />
am Versorgungsanschluss des verpachteten<br />
Grundstücks; Seniorenresidenz; Begründung des<br />
Versorgungsvertrags<br />
2 Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2005 bietet<br />
keinen Anlass für eine Änderung der in dem Hinweis geäußerten<br />
Rechtsauffassung. Nach der Senatsentscheidung vom 16.<br />
Juli 2003 (VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 [=WuM 2003, 503<br />
=GuT 2003, 192 KL] unter II 1) kommt es für die Frage, wem<br />
die tatsächliche Entnahme von Fernwärme als eine auf den Abschluss<br />
eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung<br />
zuzurechnen ist, nicht auf die Eigentümerstellung als solche,<br />
sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den<br />
Versorgungsanschluss an. Daran fehlte es der Beklagten auch,<br />
wenn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks auf sie als<br />
Grundstückserwerberin bereits übergegangen waren, weil sie<br />
ihre so erworbene Verfügungsgewalt durch den Pachtvertrag der<br />
G. GmbH als Betreiberin der Seniorenresidenz überlassen hatte.<br />
Die Senatsentscheidung vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02,<br />
NJW 2003, 3131 [=WuM 2003, 460] unter II 1 b) ist nicht einschlägig,<br />
soweit dort zur Begründung eines Vertragsschlusses<br />
mit dem Grundstückseigentümer auf dessen Anspruch auf Versorgung<br />
mit Wasser verwiesen ist. Ein Versorgungsanspruch ist<br />
im Bereich der Fernwärme nicht gegeben. Im Übrigen fehlte es<br />
in jenem Fall anders als hier an einem Mieter oder Pächter, dem<br />
die tatsächliche Entnahme von Wasser als Willenserklärung alternativ<br />
hätte zugerechnet werden können.<br />
(BGH, Beschluss vom 20.12. 2005 – VIII ZR 7/04)<br />
§ 28 BDSG – Schadensfall durch Schufa-Eintrag<br />
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzzweck des § 28<br />
BDSG schließe im Schadensfall eine Berufung auf rechtmäßiges<br />
Alternativverhalten nicht aus, ist aus Rechtsgründen nicht<br />
zu beanstanden. § 28 Abs.1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BDSG fordert eine<br />
Abwägung der Interessen und im Bereich des Kreditwesens<br />
stehen für den von einem SCHUFA-Eintrag Betroffenen nicht<br />
Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes und der informationellen<br />
Selbstbestimmung, sondern finanzielle Interessen im<br />
Vordergrund. Ob den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts<br />
zum rechtmäßigen Alternativverhalten in allem gefolgt<br />
werden kann, kann dahinstehen. Im Streitfall ist ohne Rechtsfehler<br />
festgestellt, dass die Beklagte bei rechtmäßigem Verhalten<br />
denselben Erfolg nicht nur hätte herbeiführen können, sondern<br />
tatsächlich herbeigeführt hätte. Sie hatte die Grundlage für<br />
ein rechtmäßiges Alternativverhalten durch die Kündigung auch<br />
des Girokredits in demselben Schreiben, das die Kündigung des<br />
Hypothekenkredits enthielt, bereits gelegt, so dass es nur noch<br />
der entsprechenden Mitteilung an die SCHUFA bedurfte. Dafür,<br />
dass die Angabe der anderen Kontonummer für die Klägerin<br />
weniger schwerwiegende finanzielle Folgen gehabt hätte, ist<br />
schon deshalb nichts ersichtlich, weil das angegebene Konto in<br />
dem SCHUFA-Eintrag als „Girokonto in Abwicklung“ bezeichnet<br />
war. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544<br />
Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.<br />
(BGH, Beschluss vom 13.12. 2005 – VI ZR 164/04)<br />
AVB Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung<br />
(AMBUB 94); § 242 BGB – Risikoausschluss;<br />
Kapitalmangel-Klausel; Schadensminderung durch<br />
Kreditaufnahme<br />
1. Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
einer Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, nach<br />
der der Versicherer keine Entschädigung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden<br />
durch den Umstand vergrößert<br />
wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung<br />
oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen<br />
oder Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung<br />
steht (hier § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen Risikoausschluss<br />
dar.<br />
2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel<br />
ist treuwidrig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer<br />
daneben abgeschlossenen Maschinenschadenversicherung<br />
Versicherungsleistungen für die Reparatur der<br />
beschädigten oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet.<br />
3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden<br />
durch Kreditaufnahme zu mindern und zu den<br />
Anforderungen, die dabei an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers<br />
zu stellen sind.<br />
(BGH, Urteil vom 16.11. 2005 – IV ZR 120/04)<br />
§9 AGBG – Elektronische Kontoführung;<br />
Fehlüberweisungsauftrag mangels<br />
Kontonummer-Namensvergleichs<br />
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten,<br />
nach denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der<br />
elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers ausschließlich<br />
anhand der numerischen Angaben bearbeitet werden,<br />
sind wirksam.<br />
(BGH, Urteil vom 15.11. 2005 – XI ZR 265/04)<br />
§§ 475, 535 BGB – Leasing; Gewährleistungsrechte<br />
Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber<br />
und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft,<br />
der im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion<br />
die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche<br />
des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an<br />
den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im<br />
Sinne des § 475 Abs.1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache<br />
(hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus<br />
diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft<br />
gegenüber auf den mit dem Leasinggeber<br />
als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss<br />
zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer<br />
mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche<br />
gegen den Leasinggeber zu.<br />
(BGH, Urteil vom 21.12. 2005 – VIII ZR 85/05)<br />
Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 85