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Gewerbemiete / Teileigentum<br />

§ 885 ZPO – Wohnungsräumung durch den<br />

Gerichtsvollzieher bei Geltendmachen des<br />

Vermieterpfandrechts an Sachen in sämtlichen<br />

Räumen<br />

Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885<br />

ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er<br />

an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein<br />

Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen<br />

Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens<br />

nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen<br />

Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst<br />

werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der<br />

Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.<br />

(BGH, Beschluss vom 17.11. 2005 – I ZB 45/05)<br />

Hinw. d. Red.: Vollständige Veröffentlichung u. a. in WuM<br />

2006, 50.<br />

§§ 736, 929, 932 ZPO; §111d StPO; §13 GBO –<br />

Dinglicher Arrest wegen Einziehung von<br />

Wertersatz; Zwangsvollstreckung in das Vermögen<br />

der BGB-Gesellschaft; Gesamtschuldtitel;<br />

gesellschaftsbezogene und gesellschaftsfremde<br />

Verbindlichkeiten; Vollziehungsfrist<br />

Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer BGB-<br />

Gesellschaft nach § 736 ZPO genügt ein Titel gegen alle Gesellschafter<br />

als Gesamtschuldner; ein Titel gegen die Gesellschaft<br />

ist nicht erforderlich. Unerheblich ist, ob der Gesamtschuldtitel<br />

auf einer gesellschaftsbezogenen oder einer gesellschaftsfremden<br />

Verbindlichkeit beruht.<br />

Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gilt nicht im Falle<br />

eines dinglichen Arrests nach §111d StPO.<br />

(OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12. 2005 – 2 W 205/05)<br />

Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />

Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />

per e-mail angefordert werden.<br />

§§ 2, 3, 11 AnfG; §138 InsO – Insolvenz;<br />

Gläubigerbenachteiligung; Übertragung der Eigentumswohnung<br />

auf den Sohn<br />

1. Die Behauptung des Anfechtungsgegners, der Gläubiger<br />

habe Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten nicht<br />

genutzt, ist im Anfechtungsprozess unerheblich, wenn die zwischenzeitlich<br />

abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung<br />

des Schuldners dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit<br />

ergeben hat und die behaupteten Vollstreckungsmöglichkeiten<br />

dem Gläubiger seinerzeit nicht bekannt waren oder<br />

bekannt sein mussten.<br />

2. Beim entgeltlichen Vertrag mit einer nahe stehenden Person<br />

i.S.v. §138 InsO wird vermutet, dass sie die Benachteiligungsabsicht<br />

des Schuldners kannte. Fehlende Kenntnis muss<br />

der Anfechtungsgegner beweisen. Dabei ist maßgeblich, welche<br />

Vorstellung von den Beweggründen des Schuldners das konkrete<br />

Rechtsgeschäft vermitteln musste.<br />

3. Zu den Anforderungen an die Darlegung fehlender Kenntnis<br />

der Gläubigerbenachteiligungsabsicht.<br />

(OLG Koblenz, Urteil vom 25. 9. 2003 – 5 U 788/03)<br />

Hinw. d. Mitteilers: Der BGH hat den Prozesskostenhilfeantrag<br />

für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde<br />

durch Beschluss vom 3. November 2005 abgelehnt – IX ZA<br />

23/03.<br />

Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />

Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />

per e-mail angefordert werden.<br />

KL-Mitteiler: RiBGH Wellner, Karlsruhe; VRiKG Bieber,<br />

Berlin; VRiOLG Ziemßen, Düsseldorf; RiAG Schulz, Potsdam;<br />

RiOLG Geldmacher, Düsseldorf; RiOLG Schupp, Schleswig;<br />

RiOLG Weller, Koblenz.<br />

T eileigentum<br />

§§10, 15 WEG; §1004 BGB<br />

Teileigentum; Nutzung von Kellerräumen<br />

zu Wohnzwecken<br />

1. Die Bezeichnung von Teileigentumsräumen in der Teilungserklärung<br />

als „Keller“ enthält eine Zweckbestimmung<br />

mit Vereinbarungscharakter.<br />

2. Die Wohnnutzung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung<br />

„Keller“ stört grundsätzlich mehr als die bestimmungsgemäße<br />

Nutzung und muss von den übrigen<br />

Wohnungseigentümern deshalb nicht geduldet werden.<br />

(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.12. 2005 – 3 W<br />

196/05)<br />

Aus den Gründen: 1. b) In dem Aufteilungsplan, der als Anlage<br />

zur Teilungserklärung (§ 8 Abs. 2 i.V. m. § 7 Abs. 4 Nr.1<br />

WEG) Inhalt der Grundbucheintragung ist, sind die im Teileigentum<br />

der Antragsgegner stehenden (im Plan mit Nr. 3 gekennzeichneten)<br />

Räume im Kellergeschoss – ebenso wie die<br />

dort belegenen Teileigentumsräume der übrigen Wohnungseigentümer<br />

– als nicht zu Wohnzwecken dienende „Keller“ bezeichnet.<br />

Auch die Teilungserklärung vom 23. Dezember 1988<br />

unterscheidet in §1 Nrn. 2 und 3 hinsichtlich der insgesamt drei<br />

Wohneinheiten der Wohnanlage jeweils zwischen Wohnräumen<br />

im Erdgeschoss und den beiden Obergeschossen und sonstigen,<br />

nicht zu Wohnzwecken dienenden Sondereigentumsräumen,<br />

wobei letztere allesamt im Kellergeschoss ausgewiesen sind.<br />

In der Teilungserklärung, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht<br />

selbständig auslegen kann, ist danach für die Teileigentumsräume<br />

im Kellergeschoss eine ganz bestimmte Nutzung<br />

vorgegeben und damit auch eine Nutzungsbeschränkung vorgenommen<br />

worden. Eine solche Nutzungsregelung stellt eine<br />

Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der<br />

§§10 Abs.1 Satz 2, 15 Abs.1 WEG dar, an die die Antragsgegner<br />

gebunden sind. Die in Rede stehenden Teileigentumsräume<br />

dürfen grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; eine<br />

andere Nutzung ist nur zulässig, wenn sie nicht mehr stört oder<br />

beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (vgl. zum Ganzen<br />

BayObLG ZMR 2000, 234 [= GuT 2002, 121 KL]; BayObLG<br />

ZfIR 2000, 47, 48; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907 [=<br />

WuM 1997, 346 KL], jeweils m.w. N.).<br />

c) An der Zweckbestimmung als „Keller“ ändert auch die Behauptung<br />

der Antragsgegner nichts, dass ihr in Rede stehendes<br />

Teileigentum im Kellergeschoss von dem teilenden Bauträger<br />

von Anfang an für Wohnzwecke ins Auge gefasst und dann so<br />

auch tatsächlich genutzt worden sei. Denn insoweit ist allein<br />

entscheidend, dass die Kellerräume jedenfalls rechtlich nicht einer<br />

solchen Nutzung zugeführt wurden. Denn dazu hätte es einer<br />

Änderung der Teilungserklärung unter Mitwirkung sämtlicher<br />

Wohnungseigentümer bedurft. Daran fehlt es jedoch.<br />

Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 89

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