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Gewerbemiete / Teileigentum<br />
§ 885 ZPO – Wohnungsräumung durch den<br />
Gerichtsvollzieher bei Geltendmachen des<br />
Vermieterpfandrechts an Sachen in sämtlichen<br />
Räumen<br />
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885<br />
ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er<br />
an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein<br />
Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen<br />
Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens<br />
nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen<br />
Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst<br />
werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der<br />
Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.<br />
(BGH, Beschluss vom 17.11. 2005 – I ZB 45/05)<br />
Hinw. d. Red.: Vollständige Veröffentlichung u. a. in WuM<br />
2006, 50.<br />
§§ 736, 929, 932 ZPO; §111d StPO; §13 GBO –<br />
Dinglicher Arrest wegen Einziehung von<br />
Wertersatz; Zwangsvollstreckung in das Vermögen<br />
der BGB-Gesellschaft; Gesamtschuldtitel;<br />
gesellschaftsbezogene und gesellschaftsfremde<br />
Verbindlichkeiten; Vollziehungsfrist<br />
Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer BGB-<br />
Gesellschaft nach § 736 ZPO genügt ein Titel gegen alle Gesellschafter<br />
als Gesamtschuldner; ein Titel gegen die Gesellschaft<br />
ist nicht erforderlich. Unerheblich ist, ob der Gesamtschuldtitel<br />
auf einer gesellschaftsbezogenen oder einer gesellschaftsfremden<br />
Verbindlichkeit beruht.<br />
Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gilt nicht im Falle<br />
eines dinglichen Arrests nach §111d StPO.<br />
(OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12. 2005 – 2 W 205/05)<br />
Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />
Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />
per e-mail angefordert werden.<br />
§§ 2, 3, 11 AnfG; §138 InsO – Insolvenz;<br />
Gläubigerbenachteiligung; Übertragung der Eigentumswohnung<br />
auf den Sohn<br />
1. Die Behauptung des Anfechtungsgegners, der Gläubiger<br />
habe Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten nicht<br />
genutzt, ist im Anfechtungsprozess unerheblich, wenn die zwischenzeitlich<br />
abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung<br />
des Schuldners dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit<br />
ergeben hat und die behaupteten Vollstreckungsmöglichkeiten<br />
dem Gläubiger seinerzeit nicht bekannt waren oder<br />
bekannt sein mussten.<br />
2. Beim entgeltlichen Vertrag mit einer nahe stehenden Person<br />
i.S.v. §138 InsO wird vermutet, dass sie die Benachteiligungsabsicht<br />
des Schuldners kannte. Fehlende Kenntnis muss<br />
der Anfechtungsgegner beweisen. Dabei ist maßgeblich, welche<br />
Vorstellung von den Beweggründen des Schuldners das konkrete<br />
Rechtsgeschäft vermitteln musste.<br />
3. Zu den Anforderungen an die Darlegung fehlender Kenntnis<br />
der Gläubigerbenachteiligungsabsicht.<br />
(OLG Koblenz, Urteil vom 25. 9. 2003 – 5 U 788/03)<br />
Hinw. d. Mitteilers: Der BGH hat den Prozesskostenhilfeantrag<br />
für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde<br />
durch Beschluss vom 3. November 2005 abgelehnt – IX ZA<br />
23/03.<br />
Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />
Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />
per e-mail angefordert werden.<br />
KL-Mitteiler: RiBGH Wellner, Karlsruhe; VRiKG Bieber,<br />
Berlin; VRiOLG Ziemßen, Düsseldorf; RiAG Schulz, Potsdam;<br />
RiOLG Geldmacher, Düsseldorf; RiOLG Schupp, Schleswig;<br />
RiOLG Weller, Koblenz.<br />
T eileigentum<br />
§§10, 15 WEG; §1004 BGB<br />
Teileigentum; Nutzung von Kellerräumen<br />
zu Wohnzwecken<br />
1. Die Bezeichnung von Teileigentumsräumen in der Teilungserklärung<br />
als „Keller“ enthält eine Zweckbestimmung<br />
mit Vereinbarungscharakter.<br />
2. Die Wohnnutzung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung<br />
„Keller“ stört grundsätzlich mehr als die bestimmungsgemäße<br />
Nutzung und muss von den übrigen<br />
Wohnungseigentümern deshalb nicht geduldet werden.<br />
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.12. 2005 – 3 W<br />
196/05)<br />
Aus den Gründen: 1. b) In dem Aufteilungsplan, der als Anlage<br />
zur Teilungserklärung (§ 8 Abs. 2 i.V. m. § 7 Abs. 4 Nr.1<br />
WEG) Inhalt der Grundbucheintragung ist, sind die im Teileigentum<br />
der Antragsgegner stehenden (im Plan mit Nr. 3 gekennzeichneten)<br />
Räume im Kellergeschoss – ebenso wie die<br />
dort belegenen Teileigentumsräume der übrigen Wohnungseigentümer<br />
– als nicht zu Wohnzwecken dienende „Keller“ bezeichnet.<br />
Auch die Teilungserklärung vom 23. Dezember 1988<br />
unterscheidet in §1 Nrn. 2 und 3 hinsichtlich der insgesamt drei<br />
Wohneinheiten der Wohnanlage jeweils zwischen Wohnräumen<br />
im Erdgeschoss und den beiden Obergeschossen und sonstigen,<br />
nicht zu Wohnzwecken dienenden Sondereigentumsräumen,<br />
wobei letztere allesamt im Kellergeschoss ausgewiesen sind.<br />
In der Teilungserklärung, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht<br />
selbständig auslegen kann, ist danach für die Teileigentumsräume<br />
im Kellergeschoss eine ganz bestimmte Nutzung<br />
vorgegeben und damit auch eine Nutzungsbeschränkung vorgenommen<br />
worden. Eine solche Nutzungsregelung stellt eine<br />
Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der<br />
§§10 Abs.1 Satz 2, 15 Abs.1 WEG dar, an die die Antragsgegner<br />
gebunden sind. Die in Rede stehenden Teileigentumsräume<br />
dürfen grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; eine<br />
andere Nutzung ist nur zulässig, wenn sie nicht mehr stört oder<br />
beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (vgl. zum Ganzen<br />
BayObLG ZMR 2000, 234 [= GuT 2002, 121 KL]; BayObLG<br />
ZfIR 2000, 47, 48; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907 [=<br />
WuM 1997, 346 KL], jeweils m.w. N.).<br />
c) An der Zweckbestimmung als „Keller“ ändert auch die Behauptung<br />
der Antragsgegner nichts, dass ihr in Rede stehendes<br />
Teileigentum im Kellergeschoss von dem teilenden Bauträger<br />
von Anfang an für Wohnzwecke ins Auge gefasst und dann so<br />
auch tatsächlich genutzt worden sei. Denn insoweit ist allein<br />
entscheidend, dass die Kellerräume jedenfalls rechtlich nicht einer<br />
solchen Nutzung zugeführt wurden. Denn dazu hätte es einer<br />
Änderung der Teilungserklärung unter Mitwirkung sämtlicher<br />
Wohnungseigentümer bedurft. Daran fehlt es jedoch.<br />
Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 89