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Wettbewerb<br />

Kurzfassungen/Leitsätze (KL)<br />

Wettbewerb etc.<br />

§§ 3, 5 UWG, §15 Mineral- und Tafelwasserverordnung<br />

– Wettbewerb; irreführende Werbung;<br />

aufgeklärter Verbraucher; „SprudelFixx“<br />

Die Bezeichnung „SprudelFixx“ für ein Gerät zur Anreicherung<br />

von Trinkwasser aus der Wasserleitung mit Kohlensäure<br />

ist nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG. Der Verkehr wird<br />

aufgrund dieser Bezeichnung nicht annehmen, durch ein solches<br />

Gerät könne ein Getränk hergestellt werden, welches dieselben<br />

Eigenschaften habe wie „Sprudel“ aus natürlichem Mineralwasser<br />

im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung.<br />

(OLG Hamburg, Urteil vom 30.11. 2005 – 5 U 46/05)<br />

Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />

Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />

per e-mail angefordert werden.<br />

§§ 3, 5 UWG; §15 Mineral- und Tafelwasserverordnung<br />

– Irreführende Werbung;<br />

Differenzierungsvermögen des Verkehrs<br />

Die Bezeichnung „SprudelPower“ für ein Gerät zur Anreicherung<br />

von Trinkwasser aus der Wasserleitung mit Kohlensäure<br />

ist nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG. Der Verkehr wird<br />

aufgrund dieser Bezeichnung nicht annehmen, durch ein solches<br />

Gerät könne ein Getränk hergestellt werden, welches dieselben<br />

Eigenschaften habe wie „Sprudel“ aus natürlichem Mineralwasser<br />

im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung.<br />

(OLG Hamburg, Urteil vom 30.11. 2005 – 5 U 17/05)<br />

Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />

Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />

per e-mail angefordert werden.<br />

§§ 12, 5, 3 UWG – Wettbewerb; Werbung;<br />

Irreführung; Lernerfolge und Schutz des<br />

aufgeklärten Verbrauchers<br />

Die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen in Bezug auf<br />

dieselbe Werbeanzeige (nacheinander) in mehreren Verfügungsverfahren,<br />

ist jedenfalls dann nicht dringlichkeitsschädlich,<br />

wenn die unterschiedlichen Aspekte der Wettbewerbswidrigkeit<br />

nur zum Teil unmittelbar selbst beurteilt werden konnten,<br />

während im Übrigen eine weitere Prüfung in tatsächlicher<br />

und/oder rechtlicher Hinsicht erforderlich war.<br />

Stellt sich eine Werbeaussage in dem maßgeblichen Äußerungszusammenhang<br />

(hier: „Ihr Fernseher kann jetzt mehr“) als<br />

offensichtlich sinnwidrig dar, so ist die objektive Unrichtigkeit<br />

allein nicht geeignet, eine relevante Irreführungsgefahr zu rechtfertigen.<br />

Denn der umworbene Verbraucher hat es angesichts in<br />

der Werbung vorkommender Übertreibungen, Anspielungen,<br />

Wortspielen usw. in gewissem Umfang gelernt, darauf zu achten,<br />

ob der „Witz“ einer Werbung nicht möglicherweise darin<br />

liegt, dass sich die nahe liegende, übliche Botschaft als zu „platt“<br />

erweist und tatsächlich von dem Werbenden eine darüber hinausgehende,<br />

abstrahierte Bedeutung gemeint ist.<br />

Ist eine optisch herausgestellte – scheinbar – unmögliche<br />

Werbeaussage in erster Linie geeignet, Neugier zu erzeugen,<br />

ohne Art und Inhalt der beworbenen Leistungen konkret erkennbar<br />

zu machen, scheidet eine Irreführung in der Regel aus,<br />

wenn sich den angesprochenen Verkehrskreisen aus dem Äußerungszusammenhang<br />

des Begleittextes neben dem beworbenen<br />

Leistungsangebot ohne Weiteres auch die Bedeutung des<br />

Werbeslogans erschließt. Es bestehen keine Anhaltspunkte<br />

dafür, dass der Verkehr in derartigen Fällen den Äußerungszusammenhang<br />

nicht zur Kenntnis nimmt.<br />

(OLG Hamburg, Urteil vom 8. 9. 2005 – 5 U 159/04)<br />

Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />

Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />

per e-mail angefordert werden.<br />

§§ 3, 4 UWG – Domain-Name im Wettbewerb;<br />

Behinderung eines Mitbewerbers<br />

1. Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung<br />

eines Mitbewerbers in unterschiedlichen<br />

Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains<br />

enthalten, stellt sich als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung<br />

dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Interessenten, die<br />

diese Domains im Internet aufsuchen, zugleich auf die eigene<br />

Domain des Verletzers umgeleitet werden. Ein derartiges Verhalten<br />

kann auch nicht dadurch seine Rechtfertigung erhalten,<br />

dass der in den Domain-Namen enthaltene Begriff in gewissem<br />

Umfang die Produkte beider Parteien zu beschreiben geeignet<br />

ist.<br />

(OLG Hamburg, Urteil vom 14. 4. 2005 – 5 U 74/04)<br />

Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />

Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />

per e-mail angefordert werden.<br />

§§ 339, 276, 278 BGB – Domain; Verpflichtung zur<br />

Löschung<br />

Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte<br />

Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer Domain<br />

zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen<br />

vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw.<br />

Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dieses – über den<br />

Wortlaut der Verpflichtung hinaus – die Einschaltung dritter Personen<br />

bzw. Unternehmen erfordert.<br />

Ist die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungserklärung<br />

zeitlich befristet zu erfüllen, so hat der Domain-Inhaber sicherzustellen,<br />

dass seinem Provider, der die Löschung gegenüber<br />

der DENIC vornimmt, die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit<br />

rechtzeitig zur Kenntnis gelangt. Andernfalls hat der<br />

Domain-Inhaber einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung<br />

zu vertreten. Er kann sich in diesem Fall insbesondere<br />

nicht auf bestimmte Regel-Bearbeitungszeiten verlassen.<br />

(OLG Hamburg, Urteil vom 10. 3. 2005 – 5 U 44/04)<br />

Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />

Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />

per e-mail angefordert werden.<br />

§ 14 MarkenG; Art. 5 GG – Markenschutz;<br />

Abi-T-Shirts mit „Bildmarke AOL“ und „Trabi 03“<br />

Die Verwendung bekannter Marken auf sog. Abi-T-Shirts in<br />

humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung<br />

von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt<br />

sein (in Anknüpfung an BGH GRUR 05, 583 „Lila Postkarte“)<br />

(OLG Hamburg, Beschlüsse vom 5.1. 2006 – 5 W 1/06 und<br />

5 W 2/06)<br />

Hinw. d. Red.: Die Entscheidungen können bis zum 11. 4.<br />

2006 bei der Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien<br />

Zusendung per e-mail angefordert werden.<br />

§ 26 MarkenG – Markenschutz; „NORMA“<br />

Ein Einzelhandelsunternehmen, das eine Vielzahl von Waren<br />

vertreibt, die teils mit eigenen Marken des Unternehmens,<br />

teils mit Marken der Hersteller versehen, teils ohne Marke sind,<br />

benutzt seine für entsprechende Waren eingetragene, mit seiner<br />

Unternehmensbezeichnung übereinstimmende Marke mit deren<br />

Verwendung an Schaufenstern und in Geschäftsräumen seiner<br />

Filialen, auf Einkaufstüten, Regal- und Preisaufklebern sowie<br />

in der Werbung in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln<br />

auch dann nicht rechtserhaltend, wenn der Marke im Einzelfall<br />

ein „R“ im Kreis angefügt ist. Ohne einen konkreten Bezug zu<br />

der Ware bezieht sich dieser Hinweis allenfalls auf die Dienstleistung<br />

des Handelsunternehmens, nicht aber auf die Herkunft<br />

der Ware zur Unterscheidung von Waren anderer Herkunft (Fortführung<br />

von BGH, Urt. v. 21. 7. 2005 – 1 ZR 293/02 – OTTO).<br />

(BGH, Beschluss vom 15. 9. 2005 – I ZB 10/03)<br />

Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 93

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