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Wettbewerb<br />
Kurzfassungen/Leitsätze (KL)<br />
Wettbewerb etc.<br />
§§ 3, 5 UWG, §15 Mineral- und Tafelwasserverordnung<br />
– Wettbewerb; irreführende Werbung;<br />
aufgeklärter Verbraucher; „SprudelFixx“<br />
Die Bezeichnung „SprudelFixx“ für ein Gerät zur Anreicherung<br />
von Trinkwasser aus der Wasserleitung mit Kohlensäure<br />
ist nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG. Der Verkehr wird<br />
aufgrund dieser Bezeichnung nicht annehmen, durch ein solches<br />
Gerät könne ein Getränk hergestellt werden, welches dieselben<br />
Eigenschaften habe wie „Sprudel“ aus natürlichem Mineralwasser<br />
im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung.<br />
(OLG Hamburg, Urteil vom 30.11. 2005 – 5 U 46/05)<br />
Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />
Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />
per e-mail angefordert werden.<br />
§§ 3, 5 UWG; §15 Mineral- und Tafelwasserverordnung<br />
– Irreführende Werbung;<br />
Differenzierungsvermögen des Verkehrs<br />
Die Bezeichnung „SprudelPower“ für ein Gerät zur Anreicherung<br />
von Trinkwasser aus der Wasserleitung mit Kohlensäure<br />
ist nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG. Der Verkehr wird<br />
aufgrund dieser Bezeichnung nicht annehmen, durch ein solches<br />
Gerät könne ein Getränk hergestellt werden, welches dieselben<br />
Eigenschaften habe wie „Sprudel“ aus natürlichem Mineralwasser<br />
im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung.<br />
(OLG Hamburg, Urteil vom 30.11. 2005 – 5 U 17/05)<br />
Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />
Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />
per e-mail angefordert werden.<br />
§§ 12, 5, 3 UWG – Wettbewerb; Werbung;<br />
Irreführung; Lernerfolge und Schutz des<br />
aufgeklärten Verbrauchers<br />
Die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen in Bezug auf<br />
dieselbe Werbeanzeige (nacheinander) in mehreren Verfügungsverfahren,<br />
ist jedenfalls dann nicht dringlichkeitsschädlich,<br />
wenn die unterschiedlichen Aspekte der Wettbewerbswidrigkeit<br />
nur zum Teil unmittelbar selbst beurteilt werden konnten,<br />
während im Übrigen eine weitere Prüfung in tatsächlicher<br />
und/oder rechtlicher Hinsicht erforderlich war.<br />
Stellt sich eine Werbeaussage in dem maßgeblichen Äußerungszusammenhang<br />
(hier: „Ihr Fernseher kann jetzt mehr“) als<br />
offensichtlich sinnwidrig dar, so ist die objektive Unrichtigkeit<br />
allein nicht geeignet, eine relevante Irreführungsgefahr zu rechtfertigen.<br />
Denn der umworbene Verbraucher hat es angesichts in<br />
der Werbung vorkommender Übertreibungen, Anspielungen,<br />
Wortspielen usw. in gewissem Umfang gelernt, darauf zu achten,<br />
ob der „Witz“ einer Werbung nicht möglicherweise darin<br />
liegt, dass sich die nahe liegende, übliche Botschaft als zu „platt“<br />
erweist und tatsächlich von dem Werbenden eine darüber hinausgehende,<br />
abstrahierte Bedeutung gemeint ist.<br />
Ist eine optisch herausgestellte – scheinbar – unmögliche<br />
Werbeaussage in erster Linie geeignet, Neugier zu erzeugen,<br />
ohne Art und Inhalt der beworbenen Leistungen konkret erkennbar<br />
zu machen, scheidet eine Irreführung in der Regel aus,<br />
wenn sich den angesprochenen Verkehrskreisen aus dem Äußerungszusammenhang<br />
des Begleittextes neben dem beworbenen<br />
Leistungsangebot ohne Weiteres auch die Bedeutung des<br />
Werbeslogans erschließt. Es bestehen keine Anhaltspunkte<br />
dafür, dass der Verkehr in derartigen Fällen den Äußerungszusammenhang<br />
nicht zur Kenntnis nimmt.<br />
(OLG Hamburg, Urteil vom 8. 9. 2005 – 5 U 159/04)<br />
Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />
Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />
per e-mail angefordert werden.<br />
§§ 3, 4 UWG – Domain-Name im Wettbewerb;<br />
Behinderung eines Mitbewerbers<br />
1. Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung<br />
eines Mitbewerbers in unterschiedlichen<br />
Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains<br />
enthalten, stellt sich als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung<br />
dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Interessenten, die<br />
diese Domains im Internet aufsuchen, zugleich auf die eigene<br />
Domain des Verletzers umgeleitet werden. Ein derartiges Verhalten<br />
kann auch nicht dadurch seine Rechtfertigung erhalten,<br />
dass der in den Domain-Namen enthaltene Begriff in gewissem<br />
Umfang die Produkte beider Parteien zu beschreiben geeignet<br />
ist.<br />
(OLG Hamburg, Urteil vom 14. 4. 2005 – 5 U 74/04)<br />
Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />
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per e-mail angefordert werden.<br />
§§ 339, 276, 278 BGB – Domain; Verpflichtung zur<br />
Löschung<br />
Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte<br />
Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer Domain<br />
zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen<br />
vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw.<br />
Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dieses – über den<br />
Wortlaut der Verpflichtung hinaus – die Einschaltung dritter Personen<br />
bzw. Unternehmen erfordert.<br />
Ist die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungserklärung<br />
zeitlich befristet zu erfüllen, so hat der Domain-Inhaber sicherzustellen,<br />
dass seinem Provider, der die Löschung gegenüber<br />
der DENIC vornimmt, die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit<br />
rechtzeitig zur Kenntnis gelangt. Andernfalls hat der<br />
Domain-Inhaber einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung<br />
zu vertreten. Er kann sich in diesem Fall insbesondere<br />
nicht auf bestimmte Regel-Bearbeitungszeiten verlassen.<br />
(OLG Hamburg, Urteil vom 10. 3. 2005 – 5 U 44/04)<br />
Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 11. 4. 2006 bei der<br />
Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />
per e-mail angefordert werden.<br />
§ 14 MarkenG; Art. 5 GG – Markenschutz;<br />
Abi-T-Shirts mit „Bildmarke AOL“ und „Trabi 03“<br />
Die Verwendung bekannter Marken auf sog. Abi-T-Shirts in<br />
humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung<br />
von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt<br />
sein (in Anknüpfung an BGH GRUR 05, 583 „Lila Postkarte“)<br />
(OLG Hamburg, Beschlüsse vom 5.1. 2006 – 5 W 1/06 und<br />
5 W 2/06)<br />
Hinw. d. Red.: Die Entscheidungen können bis zum 11. 4.<br />
2006 bei der Redaktion GuT (info@prewest.de) zur kostenfreien<br />
Zusendung per e-mail angefordert werden.<br />
§ 26 MarkenG – Markenschutz; „NORMA“<br />
Ein Einzelhandelsunternehmen, das eine Vielzahl von Waren<br />
vertreibt, die teils mit eigenen Marken des Unternehmens,<br />
teils mit Marken der Hersteller versehen, teils ohne Marke sind,<br />
benutzt seine für entsprechende Waren eingetragene, mit seiner<br />
Unternehmensbezeichnung übereinstimmende Marke mit deren<br />
Verwendung an Schaufenstern und in Geschäftsräumen seiner<br />
Filialen, auf Einkaufstüten, Regal- und Preisaufklebern sowie<br />
in der Werbung in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln<br />
auch dann nicht rechtserhaltend, wenn der Marke im Einzelfall<br />
ein „R“ im Kreis angefügt ist. Ohne einen konkreten Bezug zu<br />
der Ware bezieht sich dieser Hinweis allenfalls auf die Dienstleistung<br />
des Handelsunternehmens, nicht aber auf die Herkunft<br />
der Ware zur Unterscheidung von Waren anderer Herkunft (Fortführung<br />
von BGH, Urt. v. 21. 7. 2005 – 1 ZR 293/02 – OTTO).<br />
(BGH, Beschluss vom 15. 9. 2005 – I ZB 10/03)<br />
Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 93