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Magazin-Umschau März 2006<br />
Ass. Yvonne Gallus, Bonn<br />
Mitteilung der Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften an den Rat und das Europäische<br />
Parlament über eine thematische Strategie für die<br />
städtische Umwelt (BR-Drs. 32/06 vom 17.1. 2006)<br />
Angesichts der Tatsache, dass vier von fünf europäischen<br />
Staatsbürgern in städtischen Gebieten leben, wird eine gute Qualität<br />
der städtischen Umwelt als besonderes Anliegen formuliert,<br />
um aus Europa einen attraktiven Platz für Arbeit und Investitionen<br />
zu machen. Ziel der Strategie ist es, die Umweltpolitik<br />
und die Anwendung des bestehenden EU-Umweltrechts<br />
speziell auf lokaler Ebene zu verbessern.<br />
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:<br />
Schadensersatzklagen wegen Verletzung des<br />
EU-Wettbewerbsrechts (BR-Drs. 12/06 vom 11.1. 2006)<br />
Im Rahmen der Anstrengungen zur Verbesserung der Anwendung<br />
des Wettbewerbsrechts geht es in diesem Grünbuch<br />
und dem beigefügten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen<br />
um die Bedingungen für Schadensersatzklagen wegen<br />
Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts. Sie zeigen auf, welche<br />
Hindernisse einem wirksamen Rechtsschutz entgegenstehen,<br />
und schlagen verschiedene Lösungsoptionen vor.<br />
Die maßgeblichen Wettbewerbsvorschriften sind in Art. 81<br />
und 82 EG-Vertrag normiert. Diese sind unmittelbar anwendbar.<br />
Sie können von staatlicher Seite – Entscheidungen der Kommission<br />
und der staatlichen Wettbewerbsbehörden im Einzelfall<br />
– und privater Seite – hier die Anwendung des Wettbewerbsrechts<br />
in Zivilstreitigkeiten vor nationalen Gerichten –<br />
geltend gemacht werden. Allerdings ist ein effektives System<br />
für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts<br />
in den 25 Mitgliedstaaten „völlig unterentwickelt“, so die<br />
Verfasser des Grünbuchs. Da die Gerichte der Gemeinschaft<br />
(außerhalb der Vorabentscheidungsverfahren) keine Zuständigkeit<br />
in diesem Bereich besitzen, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten<br />
angehalten, die bestehenden Hindernisse für ein effizientes<br />
System der Schadensersatzklagen zu schaffen. Die<br />
hierbei maßgeblichen Kernpunkte, wie Zugang zu Beweismitteln,<br />
Verschuldenserfordernisse, gerichtliche Zuständigkeiten<br />
und anwendbares Recht, sind dem Grünbuch zu entnehmen.<br />
Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips<br />
im Jahr 2004 („Subsidiaritätsbericht 2004“)<br />
(BR-Drs. 52/06 vom 20.1. 2006)<br />
Der Subsidiaritätsbericht informiert über die Subsidiaritätsprüfungen<br />
durch die Bundesressorts und den Bundesrat. Hintergrund<br />
ist die in Art. 5 EG festgesetzte Regelung, dass außerhalb<br />
der ausschließlichen Gemeinschaftszuständigkeit (d. h. bei<br />
einer sog. „konkurrierenden“ oder „parallelen“ Gesetzgebungszuständigkeit)<br />
ein Handeln der Gemeinschaft nur in Betracht<br />
kommen kann, wenn auf mitgliedsstaatlicher Ebene eine<br />
Durchsetzung der Ziele des EG-Vertrags nicht ausreichend erreicht<br />
werden kann. Weiterer Bestandteil des Berichts ist der<br />
Jahresbericht „Bessere Rechtsetzung 2004“ der Kommission<br />
und dessen Bewertung durch Bundesregierung und Bundesrat.<br />
Bemerkenswert ist hierbei die Bitte des Bundesrats an die Bundesregierung,<br />
sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen,<br />
dass Kommissionsentwürfe für Rechtsetzungsakte künftig<br />
generell Aussagen zur zeitlichen Geltung der Rechtsvorschriften<br />
beigefügt werden. Außerdem äußert der Bundesrat seine Besorgnis<br />
über die im Jahr 2004 auf 26 angewachsene Zahl an EU-<br />
Agenturen. Aufgrund dessen befürchtet der Bundesrat eine fortschreitende<br />
Verlagerung von Exekutivbefugnissen auf europäische<br />
Agenturen zulasten der demokratischen Kontrolle und Bürgernähe<br />
der Verwaltung.<br />
Antrag der Fraktion der FDP „Den Kommunen an den<br />
Grenzen zu Polen und der Tschechischen Republik die<br />
Zusammenarbeit mit den Ländern erleichtern“<br />
(BT-Drs. 16/456 vom 25.1. 2006)<br />
Zur Dynamisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit<br />
mit den Nachbarn Polen und Tschechien sollen die vor<br />
rund dreizehn Jahren unterzeichneten Nachbarschaftsverträge<br />
nach dem Willen der Antragsteller so erweitert werden, dass<br />
Kommunen, Kommunalverbände und Landkreise direkt mit den<br />
Partnern jenseits der Grenzen zusammenwirken können. Hierdurch<br />
soll insbesondere das bisher bestehende Billigungserfordernis<br />
in Form von Einzelgenehmigungen durch die Hauptstädte<br />
beseitigt werden. Kostenersparnis, Effizienz und Bürokratieabbau<br />
verspricht man sich durch Errichtung grenzüberschreitender<br />
Zweckverbände, zum Beispiel für die Müll- und Abwasserentsorgung,<br />
an Schulen und Kindergärten in gemeinsamer<br />
kommunaler Trägerschaft und von gemeinsamer Raum- und<br />
Städteplanung. Hier verweist die Antragsbegründung speziell<br />
auf das Problemfeld des akuten Wohnraummangels im<br />
Großraum Stettin, dem ein Abriss gut nutzbaren Wohnraums in<br />
der deutschen Region Schwedt gegenüberstehe.<br />
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der<br />
Fraktion der FDP „Konsequenzen aus dem Urteil des<br />
Europäischen Gerichtshofes zu sogenannten<br />
Schrottimmobilien“ (BT-Drs. 16/278 vom 15.12. 2005)<br />
Die Anfrage betrifft die Urteile des EuGH vom 25.10. 2005<br />
in den Rechtssachen C-350/03 und C-229/04. Hintergrund der<br />
Urteile sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern.<br />
Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen in den 90er Jahren<br />
an der Haustür angebahnte kreditfinanzierte Immobiliengeschäfte.<br />
Konkret geht es um die Frage, ob die Vorschriften des<br />
Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetzes – die nun in<br />
überarbeiteter Form Bestandteil des BGB sind – den Anforderungen<br />
der europarechtlichen Haustürgeschäfterichtlinie entsprechen.<br />
Grundsätzlich sieht sich die Bundesregierung in ihrer Auffassung,<br />
das deutsche Verbraucherschutzrecht sei europarechtskonform,<br />
bestätigt. Allerdings habe der EuGH für den Fall<br />
mangelhafter oder fehlender Widerrufsbelehrung durch den<br />
Darlehensgeber den Mitgliedstaaten aufgegeben, den Verbraucher<br />
vor den mit einer entsprechenden Kapitalanlage verbundenen<br />
und bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht<br />
vermeidbaren Risiken zu schützen.<br />
Hinsichtlich eines Anspruchs des Verbrauchers gegen das<br />
Kreditinstitut auf Schadensersatz bzw. Verlustausgleich verweist<br />
die Antwort der Bundesregierung auf laufende Gerichtsverhandlungen<br />
und die noch nicht abgeschlossene Prüfung, welche<br />
Konsequenzen die Ausführungen des EuGH zu den Rechtsfolgen<br />
einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung<br />
haben. Sie räumt aber unter Verweis auf die in der aktuellen<br />
Fachliteratur geführten Diskussionen ein, dass beispielsweise<br />
für den diskutierten Lösungsansatz über einen Schadensersatzanspruch<br />
gegen die Kreditinstitute bei Verletzung vorvertraglicher<br />
bzw. vertraglicher Pflichten sowohl das in den 90er Jahren<br />
als auch das seit 1.1. 2002 geltende Recht eine den Vorgaben<br />
des EuGH Rechnung tragende Auslegung ermöglichen. Zum<br />
gegenwärtigen Zeitpunkt sieht die Bundesregierung aber keinen<br />
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.<br />
Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 97