30.05.2014 Aufrufe

Download PDF

Download PDF

Download PDF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Magazin<br />

Magazin<br />

Magazin-Umschau März 2006<br />

Ass. Yvonne Gallus, Bonn<br />

Mitteilung der Kommission der Europäischen<br />

Gemeinschaften an den Rat und das Europäische<br />

Parlament über eine thematische Strategie für die<br />

städtische Umwelt (BR-Drs. 32/06 vom 17.1. 2006)<br />

Angesichts der Tatsache, dass vier von fünf europäischen<br />

Staatsbürgern in städtischen Gebieten leben, wird eine gute Qualität<br />

der städtischen Umwelt als besonderes Anliegen formuliert,<br />

um aus Europa einen attraktiven Platz für Arbeit und Investitionen<br />

zu machen. Ziel der Strategie ist es, die Umweltpolitik<br />

und die Anwendung des bestehenden EU-Umweltrechts<br />

speziell auf lokaler Ebene zu verbessern.<br />

Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:<br />

Schadensersatzklagen wegen Verletzung des<br />

EU-Wettbewerbsrechts (BR-Drs. 12/06 vom 11.1. 2006)<br />

Im Rahmen der Anstrengungen zur Verbesserung der Anwendung<br />

des Wettbewerbsrechts geht es in diesem Grünbuch<br />

und dem beigefügten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen<br />

um die Bedingungen für Schadensersatzklagen wegen<br />

Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts. Sie zeigen auf, welche<br />

Hindernisse einem wirksamen Rechtsschutz entgegenstehen,<br />

und schlagen verschiedene Lösungsoptionen vor.<br />

Die maßgeblichen Wettbewerbsvorschriften sind in Art. 81<br />

und 82 EG-Vertrag normiert. Diese sind unmittelbar anwendbar.<br />

Sie können von staatlicher Seite – Entscheidungen der Kommission<br />

und der staatlichen Wettbewerbsbehörden im Einzelfall<br />

– und privater Seite – hier die Anwendung des Wettbewerbsrechts<br />

in Zivilstreitigkeiten vor nationalen Gerichten –<br />

geltend gemacht werden. Allerdings ist ein effektives System<br />

für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts<br />

in den 25 Mitgliedstaaten „völlig unterentwickelt“, so die<br />

Verfasser des Grünbuchs. Da die Gerichte der Gemeinschaft<br />

(außerhalb der Vorabentscheidungsverfahren) keine Zuständigkeit<br />

in diesem Bereich besitzen, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten<br />

angehalten, die bestehenden Hindernisse für ein effizientes<br />

System der Schadensersatzklagen zu schaffen. Die<br />

hierbei maßgeblichen Kernpunkte, wie Zugang zu Beweismitteln,<br />

Verschuldenserfordernisse, gerichtliche Zuständigkeiten<br />

und anwendbares Recht, sind dem Grünbuch zu entnehmen.<br />

Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips<br />

im Jahr 2004 („Subsidiaritätsbericht 2004“)<br />

(BR-Drs. 52/06 vom 20.1. 2006)<br />

Der Subsidiaritätsbericht informiert über die Subsidiaritätsprüfungen<br />

durch die Bundesressorts und den Bundesrat. Hintergrund<br />

ist die in Art. 5 EG festgesetzte Regelung, dass außerhalb<br />

der ausschließlichen Gemeinschaftszuständigkeit (d. h. bei<br />

einer sog. „konkurrierenden“ oder „parallelen“ Gesetzgebungszuständigkeit)<br />

ein Handeln der Gemeinschaft nur in Betracht<br />

kommen kann, wenn auf mitgliedsstaatlicher Ebene eine<br />

Durchsetzung der Ziele des EG-Vertrags nicht ausreichend erreicht<br />

werden kann. Weiterer Bestandteil des Berichts ist der<br />

Jahresbericht „Bessere Rechtsetzung 2004“ der Kommission<br />

und dessen Bewertung durch Bundesregierung und Bundesrat.<br />

Bemerkenswert ist hierbei die Bitte des Bundesrats an die Bundesregierung,<br />

sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen,<br />

dass Kommissionsentwürfe für Rechtsetzungsakte künftig<br />

generell Aussagen zur zeitlichen Geltung der Rechtsvorschriften<br />

beigefügt werden. Außerdem äußert der Bundesrat seine Besorgnis<br />

über die im Jahr 2004 auf 26 angewachsene Zahl an EU-<br />

Agenturen. Aufgrund dessen befürchtet der Bundesrat eine fortschreitende<br />

Verlagerung von Exekutivbefugnissen auf europäische<br />

Agenturen zulasten der demokratischen Kontrolle und Bürgernähe<br />

der Verwaltung.<br />

Antrag der Fraktion der FDP „Den Kommunen an den<br />

Grenzen zu Polen und der Tschechischen Republik die<br />

Zusammenarbeit mit den Ländern erleichtern“<br />

(BT-Drs. 16/456 vom 25.1. 2006)<br />

Zur Dynamisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit<br />

mit den Nachbarn Polen und Tschechien sollen die vor<br />

rund dreizehn Jahren unterzeichneten Nachbarschaftsverträge<br />

nach dem Willen der Antragsteller so erweitert werden, dass<br />

Kommunen, Kommunalverbände und Landkreise direkt mit den<br />

Partnern jenseits der Grenzen zusammenwirken können. Hierdurch<br />

soll insbesondere das bisher bestehende Billigungserfordernis<br />

in Form von Einzelgenehmigungen durch die Hauptstädte<br />

beseitigt werden. Kostenersparnis, Effizienz und Bürokratieabbau<br />

verspricht man sich durch Errichtung grenzüberschreitender<br />

Zweckverbände, zum Beispiel für die Müll- und Abwasserentsorgung,<br />

an Schulen und Kindergärten in gemeinsamer<br />

kommunaler Trägerschaft und von gemeinsamer Raum- und<br />

Städteplanung. Hier verweist die Antragsbegründung speziell<br />

auf das Problemfeld des akuten Wohnraummangels im<br />

Großraum Stettin, dem ein Abriss gut nutzbaren Wohnraums in<br />

der deutschen Region Schwedt gegenüberstehe.<br />

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der<br />

Fraktion der FDP „Konsequenzen aus dem Urteil des<br />

Europäischen Gerichtshofes zu sogenannten<br />

Schrottimmobilien“ (BT-Drs. 16/278 vom 15.12. 2005)<br />

Die Anfrage betrifft die Urteile des EuGH vom 25.10. 2005<br />

in den Rechtssachen C-350/03 und C-229/04. Hintergrund der<br />

Urteile sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern.<br />

Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen in den 90er Jahren<br />

an der Haustür angebahnte kreditfinanzierte Immobiliengeschäfte.<br />

Konkret geht es um die Frage, ob die Vorschriften des<br />

Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetzes – die nun in<br />

überarbeiteter Form Bestandteil des BGB sind – den Anforderungen<br />

der europarechtlichen Haustürgeschäfterichtlinie entsprechen.<br />

Grundsätzlich sieht sich die Bundesregierung in ihrer Auffassung,<br />

das deutsche Verbraucherschutzrecht sei europarechtskonform,<br />

bestätigt. Allerdings habe der EuGH für den Fall<br />

mangelhafter oder fehlender Widerrufsbelehrung durch den<br />

Darlehensgeber den Mitgliedstaaten aufgegeben, den Verbraucher<br />

vor den mit einer entsprechenden Kapitalanlage verbundenen<br />

und bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

vermeidbaren Risiken zu schützen.<br />

Hinsichtlich eines Anspruchs des Verbrauchers gegen das<br />

Kreditinstitut auf Schadensersatz bzw. Verlustausgleich verweist<br />

die Antwort der Bundesregierung auf laufende Gerichtsverhandlungen<br />

und die noch nicht abgeschlossene Prüfung, welche<br />

Konsequenzen die Ausführungen des EuGH zu den Rechtsfolgen<br />

einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung<br />

haben. Sie räumt aber unter Verweis auf die in der aktuellen<br />

Fachliteratur geführten Diskussionen ein, dass beispielsweise<br />

für den diskutierten Lösungsansatz über einen Schadensersatzanspruch<br />

gegen die Kreditinstitute bei Verletzung vorvertraglicher<br />

bzw. vertraglicher Pflichten sowohl das in den 90er Jahren<br />

als auch das seit 1.1. 2002 geltende Recht eine den Vorgaben<br />

des EuGH Rechnung tragende Auslegung ermöglichen. Zum<br />

gegenwärtigen Zeitpunkt sieht die Bundesregierung aber keinen<br />

gesetzgeberischen Handlungsbedarf.<br />

Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 97

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!