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Magazin<br />
schen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts<br />
ihr Anliegen, vermehrt bei Unternehmensneugründungen<br />
zur Wahl der Rechtsform einer Genossenschaft beizutragen.<br />
Hinw. d. Red.: Vgl. hierzu GuT 2005, 268 und GuT 2006, 99<br />
(in diesem Heft).<br />
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage<br />
der Fraktion der FDP „Auswirkungen und Probleme der<br />
Private Limited Companies in Deutschland“<br />
(BT-Drs. 16/283 vom 16.12. 2005)<br />
Aus der Vorbemerkung der Fragesteller:<br />
Die Zahl der Gründungen einer Private Limited Company<br />
(Limited) ist in Deutschland deutlich angestiegen, seit der Europäische<br />
Gerichtshof in seiner „Überseering“-Entscheidung<br />
vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00) entschieden hat, dass<br />
eine in einem EU-Mitgliedstaat wirksam gegründete Kapitalgesellschaft<br />
in allen anderen Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen<br />
ist.<br />
Die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Gesellschaftsrecht<br />
stellt für das insbesondere für das mehr als hundert Jahre<br />
alte GmbH-Recht eine historische Herausforderung dar. Dieser<br />
Wettbewerb der Rechtsformen wird durch das „Inspire Act“-<br />
Urteil vom 30. September 2003 (Rs. C.167/01) noch verstärkt.<br />
Nach dieser Entscheidung ist es mit dem europäischen Recht<br />
unvereinbar, wenn die Errichtung einer Zweigniederlassung in<br />
einem anderen Mitgliedstaat von innerstaatlichen Regelungen<br />
für die Gründung von Gesellschaften abhängig gemacht wird.<br />
Einem deutschen Unternehmer steht es frei, nach englischem<br />
Recht eine Limited zu gründen, deren Verwaltungssitz sich in<br />
Deutschland befindet. Für die Errichtung einer englischen Limited<br />
ist ein Kapital von ca. 1,40 € ausreichend. Der Unternehmer<br />
kann auch über Zweigniederlassungen in Deutschland<br />
tätig werden. Bei dieser kann es sich sogar um die tatsächliche<br />
Hauptniederlassung handeln. Die Vorschriften des deutschen<br />
Gesellschaftsrechts über die Aufbringung eines bestimmten<br />
Mindestkapitals und dessen Erhaltung finden auf eine englische<br />
Limited keine Anwendung, wenn sie in Deutschland tätig ist<br />
oder hier eine Zweigniederlassung unterhält.<br />
Aus der Antwort der Bundesregierung:<br />
Zur Zahl von Limiteds, die in Großbritannien von Deutschen<br />
für eine Tätigkeit in Deutschland gegründet wurden, kann nur<br />
eine Schätzung anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten<br />
Gewerbeanzeigen mitgeteilt werden. Die Anmeldungen<br />
von Limited-Zweigniederlassungen sind von 357 im Januar<br />
2005 auf 441 im August 2005 angestiegen. Dem stehen<br />
3115 GmbH-Hauptniederlassungen im Januar und 2666 im August<br />
2005 gegenüber. Dabei sei nicht auszuschließen, dass in<br />
manchen Fällen Anmeldungen unterblieben sind.<br />
Zur Frage der Absicherung der Arbeitnehmer bei Beschäftigung<br />
in einer deutschen Limited-Zweigniederlassung beruft sich<br />
die Bundesregierung auf die Zuständigkeit deutscher Gerichte.<br />
Für rückständige Arbeitsentgeltansprüche bei einem Insolvenzereignis<br />
wird auf die Regelung in § 183 I SGB III zum Insolvenzgeld<br />
verwiesen, die auch im Fall eines im Vereinigten Königreich<br />
eröffneten Insolvenzverfahrens Anwendung finde. Zur<br />
Klärung von Gläubigerinteressen im Allgemeinen ziehen die<br />
Verfasser Vorschriften der EG-Verordnung heran, wonach in Zivil-<br />
und Handelssachen eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen<br />
Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat verklagt<br />
werden darf, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb<br />
einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen<br />
Niederlassung handele. Dieselbe Verordnung ermögliche auch<br />
die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen<br />
aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat.<br />
Darüber hinaus richte sich die gesellschaftsrechtliche Haftung<br />
der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer englischen<br />
Limited nach englischem Recht. Daran ändere sich auch dann<br />
nichts, wenn die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig<br />
sei. Das englische Gesellschaftsrecht kenne nur in Einzelfällen<br />
eine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />
Risiken für Gläubiger sieht die Bundesregierung allerdings<br />
im „liability clause“, der die Haftung der Gesellschafter einer<br />
Limited für Verbindlichkeiten der Gesellschaft begrenzt.<br />
Währen das deutsche Recht dem Risiko einer Zahlungsunfähigkeit<br />
der Gesellschaft durch das gesetzlich vorgeschriebene<br />
Mindestkapital begegne, schütze das englische Recht die<br />
Gläubiger durch andere Vorkehrungen, insbesondere durch eine<br />
schärfere Insolvenzverschleppungshaftung der Geschäftsführer<br />
(sog. wrongful trading).<br />
Schließlich verneint die Bundesregierung die Gefahr von<br />
Steuerausfällen, da Limiteds mit rein statuarischem Sitz im Ausland<br />
im Grundsatz mit ihren Einkünften wie eine GmbH besteuert<br />
werden. Im übrigen weist man darauf hin, dass die Bundesregierung<br />
eine Absenkung des Mindeststammkapitals der<br />
GmbH als Bestandteil einer Reform des GmbH-Rechts erwäge,<br />
um dem angeblichen Vorteil einer Limited gegenüber dem<br />
Kapitalerfordernis bei der GmbH entgegenzuwirken.<br />
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten<br />
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(Verordnung über Immissionswerte für<br />
Schadstoffe in der Luft) (BT-Drs. 16/574 vom 8. 2. 2006)<br />
Mit der Verordnung wird die 22. BImSchV geändert. Für die<br />
Luftschadstoffe Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklische<br />
aromatische Kohlenwasserstoffe werden Zielwerte festgelegt.<br />
Darüber hinaus soll eine umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />
über die aktuelle Luftbelastung, deren Bewertung<br />
im Hinblick auf die Zielwerte und über Minderungsmaßnahmen<br />
festgelegt werden.<br />
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Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 99