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Magazin<br />

schen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts<br />

ihr Anliegen, vermehrt bei Unternehmensneugründungen<br />

zur Wahl der Rechtsform einer Genossenschaft beizutragen.<br />

Hinw. d. Red.: Vgl. hierzu GuT 2005, 268 und GuT 2006, 99<br />

(in diesem Heft).<br />

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage<br />

der Fraktion der FDP „Auswirkungen und Probleme der<br />

Private Limited Companies in Deutschland“<br />

(BT-Drs. 16/283 vom 16.12. 2005)<br />

Aus der Vorbemerkung der Fragesteller:<br />

Die Zahl der Gründungen einer Private Limited Company<br />

(Limited) ist in Deutschland deutlich angestiegen, seit der Europäische<br />

Gerichtshof in seiner „Überseering“-Entscheidung<br />

vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00) entschieden hat, dass<br />

eine in einem EU-Mitgliedstaat wirksam gegründete Kapitalgesellschaft<br />

in allen anderen Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen<br />

ist.<br />

Die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Gesellschaftsrecht<br />

stellt für das insbesondere für das mehr als hundert Jahre<br />

alte GmbH-Recht eine historische Herausforderung dar. Dieser<br />

Wettbewerb der Rechtsformen wird durch das „Inspire Act“-<br />

Urteil vom 30. September 2003 (Rs. C.167/01) noch verstärkt.<br />

Nach dieser Entscheidung ist es mit dem europäischen Recht<br />

unvereinbar, wenn die Errichtung einer Zweigniederlassung in<br />

einem anderen Mitgliedstaat von innerstaatlichen Regelungen<br />

für die Gründung von Gesellschaften abhängig gemacht wird.<br />

Einem deutschen Unternehmer steht es frei, nach englischem<br />

Recht eine Limited zu gründen, deren Verwaltungssitz sich in<br />

Deutschland befindet. Für die Errichtung einer englischen Limited<br />

ist ein Kapital von ca. 1,40 € ausreichend. Der Unternehmer<br />

kann auch über Zweigniederlassungen in Deutschland<br />

tätig werden. Bei dieser kann es sich sogar um die tatsächliche<br />

Hauptniederlassung handeln. Die Vorschriften des deutschen<br />

Gesellschaftsrechts über die Aufbringung eines bestimmten<br />

Mindestkapitals und dessen Erhaltung finden auf eine englische<br />

Limited keine Anwendung, wenn sie in Deutschland tätig ist<br />

oder hier eine Zweigniederlassung unterhält.<br />

Aus der Antwort der Bundesregierung:<br />

Zur Zahl von Limiteds, die in Großbritannien von Deutschen<br />

für eine Tätigkeit in Deutschland gegründet wurden, kann nur<br />

eine Schätzung anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten<br />

Gewerbeanzeigen mitgeteilt werden. Die Anmeldungen<br />

von Limited-Zweigniederlassungen sind von 357 im Januar<br />

2005 auf 441 im August 2005 angestiegen. Dem stehen<br />

3115 GmbH-Hauptniederlassungen im Januar und 2666 im August<br />

2005 gegenüber. Dabei sei nicht auszuschließen, dass in<br />

manchen Fällen Anmeldungen unterblieben sind.<br />

Zur Frage der Absicherung der Arbeitnehmer bei Beschäftigung<br />

in einer deutschen Limited-Zweigniederlassung beruft sich<br />

die Bundesregierung auf die Zuständigkeit deutscher Gerichte.<br />

Für rückständige Arbeitsentgeltansprüche bei einem Insolvenzereignis<br />

wird auf die Regelung in § 183 I SGB III zum Insolvenzgeld<br />

verwiesen, die auch im Fall eines im Vereinigten Königreich<br />

eröffneten Insolvenzverfahrens Anwendung finde. Zur<br />

Klärung von Gläubigerinteressen im Allgemeinen ziehen die<br />

Verfasser Vorschriften der EG-Verordnung heran, wonach in Zivil-<br />

und Handelssachen eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen<br />

Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat verklagt<br />

werden darf, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb<br />

einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen<br />

Niederlassung handele. Dieselbe Verordnung ermögliche auch<br />

die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen<br />

aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat.<br />

Darüber hinaus richte sich die gesellschaftsrechtliche Haftung<br />

der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer englischen<br />

Limited nach englischem Recht. Daran ändere sich auch dann<br />

nichts, wenn die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig<br />

sei. Das englische Gesellschaftsrecht kenne nur in Einzelfällen<br />

eine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />

Risiken für Gläubiger sieht die Bundesregierung allerdings<br />

im „liability clause“, der die Haftung der Gesellschafter einer<br />

Limited für Verbindlichkeiten der Gesellschaft begrenzt.<br />

Währen das deutsche Recht dem Risiko einer Zahlungsunfähigkeit<br />

der Gesellschaft durch das gesetzlich vorgeschriebene<br />

Mindestkapital begegne, schütze das englische Recht die<br />

Gläubiger durch andere Vorkehrungen, insbesondere durch eine<br />

schärfere Insolvenzverschleppungshaftung der Geschäftsführer<br />

(sog. wrongful trading).<br />

Schließlich verneint die Bundesregierung die Gefahr von<br />

Steuerausfällen, da Limiteds mit rein statuarischem Sitz im Ausland<br />

im Grundsatz mit ihren Einkünften wie eine GmbH besteuert<br />

werden. Im übrigen weist man darauf hin, dass die Bundesregierung<br />

eine Absenkung des Mindeststammkapitals der<br />

GmbH als Bestandteil einer Reform des GmbH-Rechts erwäge,<br />

um dem angeblichen Vorteil einer Limited gegenüber dem<br />

Kapitalerfordernis bei der GmbH entgegenzuwirken.<br />

Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten<br />

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(Verordnung über Immissionswerte für<br />

Schadstoffe in der Luft) (BT-Drs. 16/574 vom 8. 2. 2006)<br />

Mit der Verordnung wird die 22. BImSchV geändert. Für die<br />

Luftschadstoffe Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklische<br />

aromatische Kohlenwasserstoffe werden Zielwerte festgelegt.<br />

Darüber hinaus soll eine umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

über die aktuelle Luftbelastung, deren Bewertung<br />

im Hinblick auf die Zielwerte und über Minderungsmaßnahmen<br />

festgelegt werden.<br />

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Gewerbemiete und Teileigentum · Heft 27 · 2–3/06 · Februar/März 2006 99

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