25. bis 28. Juli 2013 - RAD im Pott
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Im <strong>Pott</strong><br />
7<br />
te mit dem<br />
alleine stehenden<br />
Zusatzzeichen<br />
„Radverkehr<br />
frei“ (Abb.<br />
2) freigeben<br />
dürfen. Mit<br />
Abb. 2: Steht das Schild „Radverkehr<br />
diesem Be-<br />
frei“ alleine an einem linksseitigen<br />
Radweg, so darf er benutzt werden.<br />
nutzungs-<br />
recht erhalten die Verkehrsplaner die<br />
Möglichkeit, Radfahrern neue Streckenführungen<br />
anzubieten. So ist es zum Beispiel<br />
denkbar, dass ein linker Radweg freigegeben<br />
wird, um Radfahrern einen größeren<br />
Umweg zu einem wichtigen Ziel oder<br />
mehrfache Straßenquerungen zu ersparen.<br />
Nach dem <strong>bis</strong>herigen Recht wäre eine solche<br />
Lösung zwangsläufig mit einer Benutzungspflicht<br />
verbunden gewesen.<br />
Gehwege sind generell für Radfahrer tabu<br />
- es sei denn, das Zusatzzeichen „Radverkehr<br />
frei“ zu einem Gehwegschild (blaues<br />
Gebotsschild nur mit Fußgänger, ohne<br />
Fahrradsymbol) erlaubt es Radfahrern, auf<br />
dem Fußweg zu fahren. Dabei muss auf<br />
Fußgänger besondere Rücksicht genommen<br />
werden werden, damit sie keinesfalls<br />
gefährdet oder behindert werden. Auf solchen<br />
freigegebenen Gehwegen ist Schrittgeschwindigkeit<br />
ausdrücklich vorgeschrieben.<br />
Notfalls muss man sogar warten.<br />
Auf Fahrradstraßen gab es <strong>bis</strong>her keine<br />
Höchstgeschwindigkeit. Ab April gilt hier<br />
Tempo 30. Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit<br />
sogar unter Umständen noch<br />
weiter drosseln, um den Radverkehr nicht<br />
zu behindern oder gar zu gefährden. Vor<br />
allem Autofahrer sind von dem neuen Haltverbot<br />
auf Radfahrstreifen betroffen. Radfahrstreifen<br />
sind durch eine breite durchgezogene<br />
Linie auf der Fahrbahn abgesetzt<br />
und stehen ausschließlich dem Radverkehr<br />
zur Verfügung. Bisher mussten die Behörden<br />
entlang von Radfahrstreifen ein Haltverbot<br />
mit gesonderten Schildern extra<br />
ausweisen. Mit der neuen Regelung ist das<br />
Halten automatisch verboten. Auf Schutzstreifen,<br />
die durch eine unterbrochene<br />
schmale Linie abgegrenzt werden, gilt nun<br />
analog ein Parkverbot. Die Schutzstreifenmarkierung<br />
soll von Kraftfahrzeugen nicht<br />
überfahren werden, außer wenn z. B. Lkw<br />
oder Busse den Platz unbedingt benötigen.<br />
Die Fahrer müssen dabei auf den Radverkehr<br />
Rücksicht nehmen.<br />
Die <strong>bis</strong>herige Straßenverkehrsordnung<br />
enthielt keine speziellen Regelungen für<br />
die Mitnahme von Kindern in Fahrradanhängern<br />
(Abb. 3). Diese Transportart hat in<br />
den letzten Jahren erheblich an Beliebtheit<br />
Die StVO und das<br />
Radwegeurteil<br />
Das bekannte Radwegeurteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />
von 2010 (siehe <strong>RAD</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>Pott</strong> 1/2011) ist genau in die Zeit gefallen,<br />
als die StVO-Version von 2009 bereits<br />
wieder kassiert war. Um Konsequenzen<br />
aus dem Urteil zu vermeiden, hat es<br />
Versuche gegeben, die Rechtsgrundlage<br />
so zu verändern, dass das Urteil nicht<br />
mehr greifen würde. Durch intensive Einflussnahme<br />
des ADFC auf allen Ebenen<br />
konnten solche Änderungen verhindert<br />
werden. Wenn nun ab April die neue<br />
Straßenverkehrsordnung in Kraft tritt,<br />
wird der ADFC seine Anstrengungen verstärken,<br />
die Straßenverkehrsbehörden<br />
zu veranlassen, dort benutzungspflichtige<br />
Radwege aufzuheben, wo keine Notwendigkeit<br />
besteht. Stattdessen sollen<br />
Radfahrer eine Wahlmöglichkeit erhalten,<br />
auf dem Radweg oder der Straße zu<br />
fahren. Außerdem sollen alle Radwege<br />
unabhängig von einer Benutzungspflicht<br />
auf ein modernes und sicheres Niveau gebracht<br />
werden. Hierzu hat der ADFC-Bundeshauptausschuss<br />
Ende Januar in Fulda<br />
die Weichen gestellt.