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25. bis 28. Juli 2013 - RAD im Pott

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Im <strong>Pott</strong><br />

7<br />

te mit dem<br />

alleine stehenden<br />

Zusatzzeichen<br />

„Radverkehr<br />

frei“ (Abb.<br />

2) freigeben<br />

dürfen. Mit<br />

Abb. 2: Steht das Schild „Radverkehr<br />

diesem Be-<br />

frei“ alleine an einem linksseitigen<br />

Radweg, so darf er benutzt werden.<br />

nutzungs-<br />

recht erhalten die Verkehrsplaner die<br />

Möglichkeit, Radfahrern neue Streckenführungen<br />

anzubieten. So ist es zum Beispiel<br />

denkbar, dass ein linker Radweg freigegeben<br />

wird, um Radfahrern einen größeren<br />

Umweg zu einem wichtigen Ziel oder<br />

mehrfache Straßenquerungen zu ersparen.<br />

Nach dem <strong>bis</strong>herigen Recht wäre eine solche<br />

Lösung zwangsläufig mit einer Benutzungspflicht<br />

verbunden gewesen.<br />

Gehwege sind generell für Radfahrer tabu<br />

- es sei denn, das Zusatzzeichen „Radverkehr<br />

frei“ zu einem Gehwegschild (blaues<br />

Gebotsschild nur mit Fußgänger, ohne<br />

Fahrradsymbol) erlaubt es Radfahrern, auf<br />

dem Fußweg zu fahren. Dabei muss auf<br />

Fußgänger besondere Rücksicht genommen<br />

werden werden, damit sie keinesfalls<br />

gefährdet oder behindert werden. Auf solchen<br />

freigegebenen Gehwegen ist Schrittgeschwindigkeit<br />

ausdrücklich vorgeschrieben.<br />

Notfalls muss man sogar warten.<br />

Auf Fahrradstraßen gab es <strong>bis</strong>her keine<br />

Höchstgeschwindigkeit. Ab April gilt hier<br />

Tempo 30. Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit<br />

sogar unter Umständen noch<br />

weiter drosseln, um den Radverkehr nicht<br />

zu behindern oder gar zu gefährden. Vor<br />

allem Autofahrer sind von dem neuen Haltverbot<br />

auf Radfahrstreifen betroffen. Radfahrstreifen<br />

sind durch eine breite durchgezogene<br />

Linie auf der Fahrbahn abgesetzt<br />

und stehen ausschließlich dem Radverkehr<br />

zur Verfügung. Bisher mussten die Behörden<br />

entlang von Radfahrstreifen ein Haltverbot<br />

mit gesonderten Schildern extra<br />

ausweisen. Mit der neuen Regelung ist das<br />

Halten automatisch verboten. Auf Schutzstreifen,<br />

die durch eine unterbrochene<br />

schmale Linie abgegrenzt werden, gilt nun<br />

analog ein Parkverbot. Die Schutzstreifenmarkierung<br />

soll von Kraftfahrzeugen nicht<br />

überfahren werden, außer wenn z. B. Lkw<br />

oder Busse den Platz unbedingt benötigen.<br />

Die Fahrer müssen dabei auf den Radverkehr<br />

Rücksicht nehmen.<br />

Die <strong>bis</strong>herige Straßenverkehrsordnung<br />

enthielt keine speziellen Regelungen für<br />

die Mitnahme von Kindern in Fahrradanhängern<br />

(Abb. 3). Diese Transportart hat in<br />

den letzten Jahren erheblich an Beliebtheit<br />

Die StVO und das<br />

Radwegeurteil<br />

Das bekannte Radwegeurteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

von 2010 (siehe <strong>RAD</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Pott</strong> 1/2011) ist genau in die Zeit gefallen,<br />

als die StVO-Version von 2009 bereits<br />

wieder kassiert war. Um Konsequenzen<br />

aus dem Urteil zu vermeiden, hat es<br />

Versuche gegeben, die Rechtsgrundlage<br />

so zu verändern, dass das Urteil nicht<br />

mehr greifen würde. Durch intensive Einflussnahme<br />

des ADFC auf allen Ebenen<br />

konnten solche Änderungen verhindert<br />

werden. Wenn nun ab April die neue<br />

Straßenverkehrsordnung in Kraft tritt,<br />

wird der ADFC seine Anstrengungen verstärken,<br />

die Straßenverkehrsbehörden<br />

zu veranlassen, dort benutzungspflichtige<br />

Radwege aufzuheben, wo keine Notwendigkeit<br />

besteht. Stattdessen sollen<br />

Radfahrer eine Wahlmöglichkeit erhalten,<br />

auf dem Radweg oder der Straße zu<br />

fahren. Außerdem sollen alle Radwege<br />

unabhängig von einer Benutzungspflicht<br />

auf ein modernes und sicheres Niveau gebracht<br />

werden. Hierzu hat der ADFC-Bundeshauptausschuss<br />

Ende Januar in Fulda<br />

die Weichen gestellt.

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