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RECHT&STEUER<br />

Vom Kaufmann zum Unternehmer<br />

Mag. Andreas Gugl weist auf die wichtigsten Änderungen im Handels- bzw.<br />

nunmehr UNTERNEHMENSGESETZBUCH hin, das 2007 in Kraft treten wird.<br />

Angeregt durch die tief greifende<br />

Handelsgesetzbuch-<br />

Reform in Deutschland im<br />

Jahre 1998 sowie europarechtliche<br />

Rechtsvereinfachungsbestrebungen<br />

wurde nunmehr auch in<br />

Österreich eine umfassende Reform<br />

des Handelsrechtes durchgeführt.<br />

Am 27. 10. 2005 wurde das Handelsrechtsänderungsgesetz<br />

(HaRÄG),<br />

mit welchem das Handelsgesetzbuch<br />

(HGB) in Unternehmensgesetzbuch<br />

(UGB) umbenannt wurde, mit<br />

Bundesgesetzblatt Nr. 120/2005<br />

kundgemacht. Das HaRÄG und somit<br />

das UGB werden mit Jahresbeginn<br />

2007 in Kraft treten.<br />

Nach dem Vorbild des Konsumentenschutzgesetzes<br />

wurden die längst<br />

überholten Kaufmannstatbestände<br />

des HGB durch einen einheitlichen<br />

und umfassenden Unternehmerbegriff<br />

abgelöst. Auch der längst verfehlte<br />

Leitbegriff des Handels wurde<br />

eliminiert. Das UGB kennt nunmehr<br />

zwei Grundtypen von Unternehmern:<br />

Einzelunternehmer und Unternehmer<br />

kraft Rechtsform.<br />

EINZELUNTERNEHMER<br />

Einzelunternehmer sind natürliche<br />

oder juristische Personen oder Mitunternehmer<br />

in einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts, die ein Unternehmen<br />

betreiben, sofern sie nicht<br />

Unternehmer kraft Rechtsform sind.<br />

Ein Unternehmen ist jede auf Dauer<br />

angelegte Organisation selbständiger<br />

wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie<br />

auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.<br />

Die Anlehnung dieser Definition an<br />

§ 1 Abs 2 Satz 1 KSchG dient dem<br />

Ziel, den subjektiven Anknüpfungspunkt<br />

im Unternehmensrecht und im<br />

Verbraucherschutz möglichst einheitlich<br />

auszugestalten und auf professionell<br />

agierende Marktteilnehmer zu<br />

beziehen. Vereinfacht formuliert,<br />

lässt sich der Einzelunternehmer –<br />

zur Abgrenzung gegenüber dem Unternehmer<br />

kraft Rechtsform – auch<br />

als „Unternehmer kraft unternehmerischer<br />

Tätigkeit“ bezeichnen.<br />

Dieses auf den ersten Blick sehr<br />

einfach erscheinende Konzept<br />

zwingt jedoch bei näherem Hinsehen<br />

zu manchen Unterscheidungen. Dies<br />

hängt zum einen mit der Eintragung<br />

im Firmenbuch zusammen. Größenabhängige<br />

Differenzierungen, wie sie<br />

nach dem derzeit noch geltenden<br />

Recht der Unterscheidung von Vollkaufleuten<br />

und Minderkaufleuten zugrunde<br />

liegen, kennt das UGB im Allgemeinen<br />

nicht mehr. Vielmehr soll<br />

künftig allen Einzelunternehmern<br />

ohne Rücksicht auf ihre Größe die<br />

Eintragung im Firmenbuch freigestellt<br />

sein. Wird eine Eintragung vorgenommen,<br />

stehen Vergünstigungen<br />

wie rechtlicher Firmenschutz und die<br />

Möglichkeit, Prokura zu erteilen, offen.<br />

Die Eintragung in das Firmenbuch<br />

ist für unternehmenstragende<br />

juristische Personen und rechtsfähige<br />

Gesellschaften konstitutiv.<br />

Auch wer nicht unternehmerisch<br />

tätig, aber eingetragen ist und unter<br />

einer Firma handelt, ist Unternehmer.<br />

Hinsichtlich der Anwendbarkeit<br />

des UGB in Bezug auf Freiberufler<br />

sowie Land- und Forstwirte bestehen<br />

Besonderheiten. Die generelle Anwendbarkeit<br />

ist am politischen Widerstand<br />

dieser Berufsgruppen ge-<br />

6 Leas•mich

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