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RECHT&STEUER<br />
Vom Kaufmann zum Unternehmer<br />
Mag. Andreas Gugl weist auf die wichtigsten Änderungen im Handels- bzw.<br />
nunmehr UNTERNEHMENSGESETZBUCH hin, das 2007 in Kraft treten wird.<br />
Angeregt durch die tief greifende<br />
Handelsgesetzbuch-<br />
Reform in Deutschland im<br />
Jahre 1998 sowie europarechtliche<br />
Rechtsvereinfachungsbestrebungen<br />
wurde nunmehr auch in<br />
Österreich eine umfassende Reform<br />
des Handelsrechtes durchgeführt.<br />
Am 27. 10. 2005 wurde das Handelsrechtsänderungsgesetz<br />
(HaRÄG),<br />
mit welchem das Handelsgesetzbuch<br />
(HGB) in Unternehmensgesetzbuch<br />
(UGB) umbenannt wurde, mit<br />
Bundesgesetzblatt Nr. 120/2005<br />
kundgemacht. Das HaRÄG und somit<br />
das UGB werden mit Jahresbeginn<br />
2007 in Kraft treten.<br />
Nach dem Vorbild des Konsumentenschutzgesetzes<br />
wurden die längst<br />
überholten Kaufmannstatbestände<br />
des HGB durch einen einheitlichen<br />
und umfassenden Unternehmerbegriff<br />
abgelöst. Auch der längst verfehlte<br />
Leitbegriff des Handels wurde<br />
eliminiert. Das UGB kennt nunmehr<br />
zwei Grundtypen von Unternehmern:<br />
Einzelunternehmer und Unternehmer<br />
kraft Rechtsform.<br />
EINZELUNTERNEHMER<br />
Einzelunternehmer sind natürliche<br />
oder juristische Personen oder Mitunternehmer<br />
in einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts, die ein Unternehmen<br />
betreiben, sofern sie nicht<br />
Unternehmer kraft Rechtsform sind.<br />
Ein Unternehmen ist jede auf Dauer<br />
angelegte Organisation selbständiger<br />
wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie<br />
auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.<br />
Die Anlehnung dieser Definition an<br />
§ 1 Abs 2 Satz 1 KSchG dient dem<br />
Ziel, den subjektiven Anknüpfungspunkt<br />
im Unternehmensrecht und im<br />
Verbraucherschutz möglichst einheitlich<br />
auszugestalten und auf professionell<br />
agierende Marktteilnehmer zu<br />
beziehen. Vereinfacht formuliert,<br />
lässt sich der Einzelunternehmer –<br />
zur Abgrenzung gegenüber dem Unternehmer<br />
kraft Rechtsform – auch<br />
als „Unternehmer kraft unternehmerischer<br />
Tätigkeit“ bezeichnen.<br />
Dieses auf den ersten Blick sehr<br />
einfach erscheinende Konzept<br />
zwingt jedoch bei näherem Hinsehen<br />
zu manchen Unterscheidungen. Dies<br />
hängt zum einen mit der Eintragung<br />
im Firmenbuch zusammen. Größenabhängige<br />
Differenzierungen, wie sie<br />
nach dem derzeit noch geltenden<br />
Recht der Unterscheidung von Vollkaufleuten<br />
und Minderkaufleuten zugrunde<br />
liegen, kennt das UGB im Allgemeinen<br />
nicht mehr. Vielmehr soll<br />
künftig allen Einzelunternehmern<br />
ohne Rücksicht auf ihre Größe die<br />
Eintragung im Firmenbuch freigestellt<br />
sein. Wird eine Eintragung vorgenommen,<br />
stehen Vergünstigungen<br />
wie rechtlicher Firmenschutz und die<br />
Möglichkeit, Prokura zu erteilen, offen.<br />
Die Eintragung in das Firmenbuch<br />
ist für unternehmenstragende<br />
juristische Personen und rechtsfähige<br />
Gesellschaften konstitutiv.<br />
Auch wer nicht unternehmerisch<br />
tätig, aber eingetragen ist und unter<br />
einer Firma handelt, ist Unternehmer.<br />
Hinsichtlich der Anwendbarkeit<br />
des UGB in Bezug auf Freiberufler<br />
sowie Land- und Forstwirte bestehen<br />
Besonderheiten. Die generelle Anwendbarkeit<br />
ist am politischen Widerstand<br />
dieser Berufsgruppen ge-<br />
6 Leas•mich