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RECHT&STEUER<br />
chende Freiheit der Firmenbildung<br />
korreliert mit dem Gebot, stets einen<br />
der Rechtsform des Unternehmensträgers<br />
entsprechenden Rechtsformzusatz<br />
zu führen. Dies gilt in<br />
Hinkunft auch für Einzelunternehmer,<br />
für die offene Gesellschaft und die<br />
Kommanditgesellschaft.<br />
UNTERNEHMENSÜBERGANG<br />
Künftig soll der Kontinuität eines Unternehmens<br />
als Sondervermögen<br />
dadurch stärker Rechnung getragen<br />
werden, dass ein Unternehmenserwerber<br />
in alle unternehmensbezogenen<br />
Rechtsverhältnisse des Unternehmensveräußerers<br />
eintritt. Der Veräußerer<br />
haftet aber für die Dauer von<br />
fünf Jahren nach. Voraussetzung für<br />
den Eintritt des Erwerbers in alle unternehmensbezogenen<br />
Rechte und<br />
Pflichten ist die Fortführung der<br />
Firma. Der Eintritt in die unternehmensbezogenen<br />
Rechte und Pflichten<br />
ist dispositiv und kann durch Eintragung<br />
im Firmenbuch vom Unternehmenserwerber<br />
drittwirksam abgelehnt<br />
werden. Gegenstand der<br />
ipso iure übergehenden Rechtsverhältnisse<br />
sind insbesondere Verträge,<br />
sodass § 38 Abs 1 UGB eine<br />
gesetzliche Vertragsübernahme anordnet,<br />
bei der es auf die Zustimmung<br />
des Dritten nicht ankommt.<br />
Hierdurch kommt es zu einer Annäherung<br />
an die Fälle der umgründungsrechtlichen<br />
Gesamtrechtsnachfolge,<br />
sodass künftig die Unternehmensübertragung<br />
auch für den Einzelunternehmer<br />
einfacher wird. In<br />
zwei Fällen sieht § 38 UGB Ausnahmen<br />
vom uneingeschränkten Übergang<br />
der Rechtsverhältnisse vor: Der<br />
Übergang entfällt bei „höchstpersönlichen“<br />
Rechtsverhältnissen (§ 38<br />
Abs 1 UGB). Ist das Rechtsverhältnis<br />
zwar nicht höchstpersönlich, werden<br />
durch seinen Übergang aber wesentliche<br />
Interessen des Dritten verletzt,<br />
so kann dieser dem Übergang<br />
innerhalb von drei Monaten widersprechen.<br />
Sollte der Übergang des<br />
Rechtsverhältnisses unterbleiben, so<br />
kann es wegen § 1409 ABGB gleichwohl<br />
zu einer Haftung des Erwerbers<br />
kommen. §§ 38 f UGB gilt nur subsidiär<br />
gegenüber anderen Rechtsnormen,<br />
die für speziellere Fälle einen<br />
Übergang von Rechtsverhältnissen<br />
vorsehen.<br />
UNTERNEHMENSBEZOGENE<br />
GESCHÄFTE<br />
Auch das Recht der Handelsgeschäfte,<br />
die künftig „unternehmensbezogene<br />
Geschäfte“ heißen, ist<br />
durch zahlreiche Änderungen geprägt.<br />
Die wichtigsten Neuerungen:<br />
Die Verkürzung über die Hälfte<br />
soll nunmehr auch dem Unternehmer<br />
beim unternehmensbezogenen<br />
Geschäft zugute kommen. Sie wird<br />
für den eingetragenen Unternehmer<br />
nur als dispositives Recht gelten.<br />
Die Bestimmungen über das Kontokorrent<br />
wurden geändert; der anerkannte<br />
Saldo hat künftig die Qualität<br />
eines „abgeschwächt abstrakten<br />
Schuldverhältnisses“.<br />
Die Bestimmungen über den gutgläubigen<br />
Eigentums- und Pfandrechtserwerb<br />
in § 366 HGB wurden<br />
mit §§ 367, 456 ABGB verschmolzen<br />
und finden somit ihren Standort im<br />
ABGB.<br />
Die außergerichtliche Pfandverwertung,<br />
wie sie bisher nur im Handelsrecht<br />
bekannt war, wird künftig<br />
für bewegliche Sachen ganz allgemein<br />
zulässig sein.<br />
Im Recht des Handelskaufs, der<br />
künftig nur noch „Kaufvertrag“ heißt,<br />
wurde vor allem die Mängelrüge<br />
überarbeitet. So ermöglichte eine<br />
Anpassung an das UN-Kaufrecht,<br />
dass dem Käufer bei der Reklamation<br />
eines Mangels eine angemessene<br />
Frist offen steht (in Anlehnung<br />
an die österreichische Rechtsprechung<br />
zum UN-Kaufrecht 14 Tage).<br />
Ferner wurden die Rechtsfolgen des<br />
Rügeversäumnisses klargestellt; Demgemäß<br />
bleibt ein Anspruch auf den<br />
Mangelfolgeschaden sowie ein Anspruch<br />
auf deliktischen Schadenersatz<br />
auch bei Unterbleiben der rechtzeitigen<br />
Rüge unberührt.<br />
Weiters wurde das Recht des<br />
Werkbestellers, das Entgelt wegen<br />
eines Verbesserungsanspruchs zurückzubehalten,<br />
künftig auf das Dreifache<br />
der Verbesserungskosten,<br />
mindestens aber ein Fünftel des Entgelts<br />
beschränkt und festgelegt,<br />
dass bei Bauverträgen sowohl der<br />
Unternehmer gegen den Besteller<br />
(„Bauhandwerkersicherung“) als<br />
auch der Besteller gegen den Unternehmer<br />
einen Anspruch auf Sicherheit<br />
hat.<br />
SOMMERS BAUER, WINTERS SKILEHRER:<br />
Andere Regelungen bei der Anwendbarkeit<br />
des UGB in Bezug auf Freiberufler<br />
sowie Land- und Forstwirte bestehen.<br />
8 Leas•mich