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RECHT&STEUER<br />

chende Freiheit der Firmenbildung<br />

korreliert mit dem Gebot, stets einen<br />

der Rechtsform des Unternehmensträgers<br />

entsprechenden Rechtsformzusatz<br />

zu führen. Dies gilt in<br />

Hinkunft auch für Einzelunternehmer,<br />

für die offene Gesellschaft und die<br />

Kommanditgesellschaft.<br />

UNTERNEHMENSÜBERGANG<br />

Künftig soll der Kontinuität eines Unternehmens<br />

als Sondervermögen<br />

dadurch stärker Rechnung getragen<br />

werden, dass ein Unternehmenserwerber<br />

in alle unternehmensbezogenen<br />

Rechtsverhältnisse des Unternehmensveräußerers<br />

eintritt. Der Veräußerer<br />

haftet aber für die Dauer von<br />

fünf Jahren nach. Voraussetzung für<br />

den Eintritt des Erwerbers in alle unternehmensbezogenen<br />

Rechte und<br />

Pflichten ist die Fortführung der<br />

Firma. Der Eintritt in die unternehmensbezogenen<br />

Rechte und Pflichten<br />

ist dispositiv und kann durch Eintragung<br />

im Firmenbuch vom Unternehmenserwerber<br />

drittwirksam abgelehnt<br />

werden. Gegenstand der<br />

ipso iure übergehenden Rechtsverhältnisse<br />

sind insbesondere Verträge,<br />

sodass § 38 Abs 1 UGB eine<br />

gesetzliche Vertragsübernahme anordnet,<br />

bei der es auf die Zustimmung<br />

des Dritten nicht ankommt.<br />

Hierdurch kommt es zu einer Annäherung<br />

an die Fälle der umgründungsrechtlichen<br />

Gesamtrechtsnachfolge,<br />

sodass künftig die Unternehmensübertragung<br />

auch für den Einzelunternehmer<br />

einfacher wird. In<br />

zwei Fällen sieht § 38 UGB Ausnahmen<br />

vom uneingeschränkten Übergang<br />

der Rechtsverhältnisse vor: Der<br />

Übergang entfällt bei „höchstpersönlichen“<br />

Rechtsverhältnissen (§ 38<br />

Abs 1 UGB). Ist das Rechtsverhältnis<br />

zwar nicht höchstpersönlich, werden<br />

durch seinen Übergang aber wesentliche<br />

Interessen des Dritten verletzt,<br />

so kann dieser dem Übergang<br />

innerhalb von drei Monaten widersprechen.<br />

Sollte der Übergang des<br />

Rechtsverhältnisses unterbleiben, so<br />

kann es wegen § 1409 ABGB gleichwohl<br />

zu einer Haftung des Erwerbers<br />

kommen. §§ 38 f UGB gilt nur subsidiär<br />

gegenüber anderen Rechtsnormen,<br />

die für speziellere Fälle einen<br />

Übergang von Rechtsverhältnissen<br />

vorsehen.<br />

UNTERNEHMENSBEZOGENE<br />

GESCHÄFTE<br />

Auch das Recht der Handelsgeschäfte,<br />

die künftig „unternehmensbezogene<br />

Geschäfte“ heißen, ist<br />

durch zahlreiche Änderungen geprägt.<br />

Die wichtigsten Neuerungen:<br />

Die Verkürzung über die Hälfte<br />

soll nunmehr auch dem Unternehmer<br />

beim unternehmensbezogenen<br />

Geschäft zugute kommen. Sie wird<br />

für den eingetragenen Unternehmer<br />

nur als dispositives Recht gelten.<br />

Die Bestimmungen über das Kontokorrent<br />

wurden geändert; der anerkannte<br />

Saldo hat künftig die Qualität<br />

eines „abgeschwächt abstrakten<br />

Schuldverhältnisses“.<br />

Die Bestimmungen über den gutgläubigen<br />

Eigentums- und Pfandrechtserwerb<br />

in § 366 HGB wurden<br />

mit §§ 367, 456 ABGB verschmolzen<br />

und finden somit ihren Standort im<br />

ABGB.<br />

Die außergerichtliche Pfandverwertung,<br />

wie sie bisher nur im Handelsrecht<br />

bekannt war, wird künftig<br />

für bewegliche Sachen ganz allgemein<br />

zulässig sein.<br />

Im Recht des Handelskaufs, der<br />

künftig nur noch „Kaufvertrag“ heißt,<br />

wurde vor allem die Mängelrüge<br />

überarbeitet. So ermöglichte eine<br />

Anpassung an das UN-Kaufrecht,<br />

dass dem Käufer bei der Reklamation<br />

eines Mangels eine angemessene<br />

Frist offen steht (in Anlehnung<br />

an die österreichische Rechtsprechung<br />

zum UN-Kaufrecht 14 Tage).<br />

Ferner wurden die Rechtsfolgen des<br />

Rügeversäumnisses klargestellt; Demgemäß<br />

bleibt ein Anspruch auf den<br />

Mangelfolgeschaden sowie ein Anspruch<br />

auf deliktischen Schadenersatz<br />

auch bei Unterbleiben der rechtzeitigen<br />

Rüge unberührt.<br />

Weiters wurde das Recht des<br />

Werkbestellers, das Entgelt wegen<br />

eines Verbesserungsanspruchs zurückzubehalten,<br />

künftig auf das Dreifache<br />

der Verbesserungskosten,<br />

mindestens aber ein Fünftel des Entgelts<br />

beschränkt und festgelegt,<br />

dass bei Bauverträgen sowohl der<br />

Unternehmer gegen den Besteller<br />

(„Bauhandwerkersicherung“) als<br />

auch der Besteller gegen den Unternehmer<br />

einen Anspruch auf Sicherheit<br />

hat.<br />

SOMMERS BAUER, WINTERS SKILEHRER:<br />

Andere Regelungen bei der Anwendbarkeit<br />

des UGB in Bezug auf Freiberufler<br />

sowie Land- und Forstwirte bestehen.<br />

8 Leas•mich

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