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RECHT&STEUER<br />
stellte, wenn er nicht alle Kfz-Stellplätze<br />
an Wohnungseigentümer verkaufen<br />
konnte.<br />
Auf Grund der Novelle kann der<br />
Wohnungseigentumsorganisator<br />
auch während der dreijährigen Sperrfrist<br />
unbeschränkt Wohnungseigentum<br />
an Kfz-Abstellplätzen erwerben.<br />
Gibt es mehrere Wohnungseigentumsorganisatoren,<br />
kann davon nur<br />
jener Gebrauch machen, der im Vertrag<br />
als Hauptverantwortlicher für die<br />
Wohnungseigentumsbegründung<br />
und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte<br />
bezeichnet ist.<br />
RECHTSFÄHIGKEIT DER<br />
EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT<br />
Schon bisher war die Eigentümergemeinschaft,<br />
das ist die Gemeinschaft<br />
aller Wohnungseigentümer, als selbstständiges<br />
Rechtssubjekt rechtsfähig.<br />
Ihre Rechtsfähigkeit ist jedoch auf<br />
die Verwaltung der Liegenschaft beschränkt.<br />
In der Praxis ergaben sich Probleme,<br />
wenn einzelnen Wohnungseigentümern<br />
Gewährleistungsansprüche<br />
– etwa gegen den Bauträger –<br />
zustanden, die allgemeine Teile des<br />
Hauses betrafen. Diese Gewährleistungsansprüche<br />
standen zwar dem<br />
Wohnungseigentümer selbstständig<br />
zu, betrafen aber die Interessen der<br />
gesamten Eigentümergemeinschaft.<br />
Die Wohnrechtsnovelle 2006 stellt<br />
nunmehr klar, dass der anspruchsberechtigte<br />
Wohnungseigentümer<br />
seine Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft<br />
abtreten kann und die<br />
Eigentümergemeinschaft über die erforderliche<br />
Rechtsfähigkeit verfügt,<br />
die Ansprüche im eigenen Namen<br />
geltend zu machen.<br />
Verfolgt die Eigentümergemeinschaft<br />
die Ansprüche nicht ordnungsgemäß,<br />
kann der betroffene<br />
Wohnungseigentümer diesen Anspruch<br />
geltend machen.<br />
EIGENTÜMERPARTNERSCHAFT<br />
Seit dem Wohnungseigentumsgesetz<br />
2002 können auch Personen, die<br />
keine Ehegatten sind, gemeinsam Eigentümer<br />
einer Wohnung sein. Man<br />
spricht in diesem Fall von einer Eigentümerpartnerschaft.<br />
Die Anteile<br />
können nicht getrennt und nur gemeinsam<br />
beschränkt oder belastet<br />
werden. Nunmehr wurde die Möglichkeit<br />
eröffnet, den Mindestanteil<br />
mit Zustimmung des anderen Eigentümerpartners<br />
zu veräußern. Ohne<br />
eine solche Zustimmung ist die Aufhebung<br />
der Eigentümerpartnerschaft<br />
nur mittels Teilungsklage möglich.<br />
Die Eigentümerpartner können eine<br />
solche Klage durch schriftliche Vereinbarung<br />
für die Dauer von längstens<br />
drei Jahren ausschließen. Nur<br />
aus triftigen Gründen ist eine längere<br />
Dauer oder ein unbefristeter Ausschluss<br />
zulässig. Die Ausschlussvereinbarung<br />
kann allerdings schriftlich<br />
beliebig oft wiederholt werden.<br />
FAZIT<br />
Die Änderungen der Wohnrechtsnovelle<br />
2006 sind für das MRG und für<br />
das WEG unterschiedlich zu beurteilen.<br />
Im MRG wurden einzelne Fragen,<br />
die seit der MRG-Novelle 2002<br />
in der Rechtsanwendung oder der<br />
Wissenschaft entstanden sind, einer<br />
gesetzlichen Regelung zugeführt. Im<br />
WEG wurden einzelne Adjustierungen<br />
am Reformwerk des WEG 2002<br />
mit dem Ziel einer dogmatischen<br />
und praktischen Verbesserung vorgenommen.<br />
Das Wohnrecht erweist<br />
sich damit weiterhin als eines jener<br />
Rechtsgebiete innerhalb des Zivilrechts,<br />
in dem die Häufigkeit an Gesetzesänderungen<br />
besonders hoch<br />
ist.<br />
DIE AUSWIRKUNGEN DER MITHALTERSCHAFT BEIM AUTO AUF<br />
DEN SCHUTZUMFANG DER KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG<br />
Von Mithalterschaft an einem Kfz spricht man, wenn mehrere Personen ein Kfz auf eigene<br />
Rechnung in Gebrauch und die Verfügung darüber haben. Entscheidend ist, dass mehrere<br />
Personen das Fahrzeug zum eigenen Nutzen verwenden oder über die Verwendung entscheiden<br />
und auch für die Kosten dieser Nutzung aufkommen. In einer neueren Entscheidung<br />
(OGH vom 7. 7. 2005, 2 Ob 73/05g) sah der Oberste Gerichtshof die Mithalterschaft<br />
als entscheidendes Kriterium für die Zuerkennung einer Versicherungsleistung aus<br />
der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<br />
Ein alleiniger Halter eines Pkw war bei einem Unfall mit seinem Wagen schwer verletzt<br />
worden und wollte seinen Personenschaden von seiner eigenen Haftpflichtversicherung<br />
ersetzt erhalten. Er behauptete, nicht er, sondern eine andere bei dem Unfall getötete<br />
Person habe den Wagen gelenkt.<br />
In einem vorher entschiedenen anderen Fall hatte der OGH festgehalten, dass der beifahrende<br />
Fahrzeughalter seinen Personenschaden von der Haftpflichtversicherung ersetzt<br />
verlangen kann. In diesem Fall hatte ein Ehepaar einen Autounfall erlitten, bei dem die<br />
Ehefrau am Steuer gesessen war. Beide Ehegatten hatten das Fahrzeug regelmäßig verwendet<br />
und Betriebskosten bezahlt, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass<br />
die Ehegatten gemeinsam Halter des Kfz waren und damit eine Mithalterschaft vorlag.<br />
Nicht so im eingangs beschriebenen Fall: Ausschlaggebend für die Haftung der Versicherung<br />
sei, so der OGH, dass der Verletzte einen Schadenersatzanspruch gegen eine<br />
(mit)versicherte Person habe. Da nicht festgestellt werden konnte, dass eine andere<br />
Person das Fahrzeug gelenkt hatte, blieb nur die Gefährdungshaftung des Halters als<br />
Rechtsgrundlage übrig. Da aber niemand einen Anspruch gegen sich selbst haben<br />
kann, schied ein Anspruch gegen die Versicherung aus.<br />
Für die Praxis ergibt sich daraus eine Besserstellung für Ehepaare oder Lebenspartner,<br />
die sich die Nutzung und die Kosten eines Fahrzeugs teilen. Ist einer der Halter bloß Beifahrer,<br />
sind bei einem Unfall zwar nicht die Personenschäden des Lenkers, wohl aber<br />
die des beifahrenden Halters zur Gänze von der Versicherung gedeckt. Ist nur einer der<br />
Ehegatten oder Lebensgefährten der Halter des Kfz und fährt der andere, während der<br />
Halter bloß mitfährt, erhält der geschädigte Halter bei einem Unfall keinen Ersatz von<br />
seiner Haftpflichtversicherung. Relevant ist diese Unterscheidung dann, wenn kein Dritter<br />
für die Schäden haftet, etwa weil an dem Unfall kein anderes Fahrzeug beteiligt war.<br />
Um die Mithalterschaft gegenüber der Versicherung oder vor Gericht auch belegen zu<br />
können, empfiehlt es sich, dass der Ehegatte oder Lebenspartner die Kfz-Haftpflichtversicherung<br />
mit abschließt und auch nachweisbar einen Teil der Betriebskosten des Fahrzeugs<br />
bezahlt.<br />
8 Leas•mich