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RECHT&STEUER<br />

stellte, wenn er nicht alle Kfz-Stellplätze<br />

an Wohnungseigentümer verkaufen<br />

konnte.<br />

Auf Grund der Novelle kann der<br />

Wohnungseigentumsorganisator<br />

auch während der dreijährigen Sperrfrist<br />

unbeschränkt Wohnungseigentum<br />

an Kfz-Abstellplätzen erwerben.<br />

Gibt es mehrere Wohnungseigentumsorganisatoren,<br />

kann davon nur<br />

jener Gebrauch machen, der im Vertrag<br />

als Hauptverantwortlicher für die<br />

Wohnungseigentumsbegründung<br />

und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte<br />

bezeichnet ist.<br />

RECHTSFÄHIGKEIT DER<br />

EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT<br />

Schon bisher war die Eigentümergemeinschaft,<br />

das ist die Gemeinschaft<br />

aller Wohnungseigentümer, als selbstständiges<br />

Rechtssubjekt rechtsfähig.<br />

Ihre Rechtsfähigkeit ist jedoch auf<br />

die Verwaltung der Liegenschaft beschränkt.<br />

In der Praxis ergaben sich Probleme,<br />

wenn einzelnen Wohnungseigentümern<br />

Gewährleistungsansprüche<br />

– etwa gegen den Bauträger –<br />

zustanden, die allgemeine Teile des<br />

Hauses betrafen. Diese Gewährleistungsansprüche<br />

standen zwar dem<br />

Wohnungseigentümer selbstständig<br />

zu, betrafen aber die Interessen der<br />

gesamten Eigentümergemeinschaft.<br />

Die Wohnrechtsnovelle 2006 stellt<br />

nunmehr klar, dass der anspruchsberechtigte<br />

Wohnungseigentümer<br />

seine Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft<br />

abtreten kann und die<br />

Eigentümergemeinschaft über die erforderliche<br />

Rechtsfähigkeit verfügt,<br />

die Ansprüche im eigenen Namen<br />

geltend zu machen.<br />

Verfolgt die Eigentümergemeinschaft<br />

die Ansprüche nicht ordnungsgemäß,<br />

kann der betroffene<br />

Wohnungseigentümer diesen Anspruch<br />

geltend machen.<br />

EIGENTÜMERPARTNERSCHAFT<br />

Seit dem Wohnungseigentumsgesetz<br />

2002 können auch Personen, die<br />

keine Ehegatten sind, gemeinsam Eigentümer<br />

einer Wohnung sein. Man<br />

spricht in diesem Fall von einer Eigentümerpartnerschaft.<br />

Die Anteile<br />

können nicht getrennt und nur gemeinsam<br />

beschränkt oder belastet<br />

werden. Nunmehr wurde die Möglichkeit<br />

eröffnet, den Mindestanteil<br />

mit Zustimmung des anderen Eigentümerpartners<br />

zu veräußern. Ohne<br />

eine solche Zustimmung ist die Aufhebung<br />

der Eigentümerpartnerschaft<br />

nur mittels Teilungsklage möglich.<br />

Die Eigentümerpartner können eine<br />

solche Klage durch schriftliche Vereinbarung<br />

für die Dauer von längstens<br />

drei Jahren ausschließen. Nur<br />

aus triftigen Gründen ist eine längere<br />

Dauer oder ein unbefristeter Ausschluss<br />

zulässig. Die Ausschlussvereinbarung<br />

kann allerdings schriftlich<br />

beliebig oft wiederholt werden.<br />

FAZIT<br />

Die Änderungen der Wohnrechtsnovelle<br />

2006 sind für das MRG und für<br />

das WEG unterschiedlich zu beurteilen.<br />

Im MRG wurden einzelne Fragen,<br />

die seit der MRG-Novelle 2002<br />

in der Rechtsanwendung oder der<br />

Wissenschaft entstanden sind, einer<br />

gesetzlichen Regelung zugeführt. Im<br />

WEG wurden einzelne Adjustierungen<br />

am Reformwerk des WEG 2002<br />

mit dem Ziel einer dogmatischen<br />

und praktischen Verbesserung vorgenommen.<br />

Das Wohnrecht erweist<br />

sich damit weiterhin als eines jener<br />

Rechtsgebiete innerhalb des Zivilrechts,<br />

in dem die Häufigkeit an Gesetzesänderungen<br />

besonders hoch<br />

ist.<br />

DIE AUSWIRKUNGEN DER MITHALTERSCHAFT BEIM AUTO AUF<br />

DEN SCHUTZUMFANG DER KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG<br />

Von Mithalterschaft an einem Kfz spricht man, wenn mehrere Personen ein Kfz auf eigene<br />

Rechnung in Gebrauch und die Verfügung darüber haben. Entscheidend ist, dass mehrere<br />

Personen das Fahrzeug zum eigenen Nutzen verwenden oder über die Verwendung entscheiden<br />

und auch für die Kosten dieser Nutzung aufkommen. In einer neueren Entscheidung<br />

(OGH vom 7. 7. 2005, 2 Ob 73/05g) sah der Oberste Gerichtshof die Mithalterschaft<br />

als entscheidendes Kriterium für die Zuerkennung einer Versicherungsleistung aus<br />

der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<br />

Ein alleiniger Halter eines Pkw war bei einem Unfall mit seinem Wagen schwer verletzt<br />

worden und wollte seinen Personenschaden von seiner eigenen Haftpflichtversicherung<br />

ersetzt erhalten. Er behauptete, nicht er, sondern eine andere bei dem Unfall getötete<br />

Person habe den Wagen gelenkt.<br />

In einem vorher entschiedenen anderen Fall hatte der OGH festgehalten, dass der beifahrende<br />

Fahrzeughalter seinen Personenschaden von der Haftpflichtversicherung ersetzt<br />

verlangen kann. In diesem Fall hatte ein Ehepaar einen Autounfall erlitten, bei dem die<br />

Ehefrau am Steuer gesessen war. Beide Ehegatten hatten das Fahrzeug regelmäßig verwendet<br />

und Betriebskosten bezahlt, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass<br />

die Ehegatten gemeinsam Halter des Kfz waren und damit eine Mithalterschaft vorlag.<br />

Nicht so im eingangs beschriebenen Fall: Ausschlaggebend für die Haftung der Versicherung<br />

sei, so der OGH, dass der Verletzte einen Schadenersatzanspruch gegen eine<br />

(mit)versicherte Person habe. Da nicht festgestellt werden konnte, dass eine andere<br />

Person das Fahrzeug gelenkt hatte, blieb nur die Gefährdungshaftung des Halters als<br />

Rechtsgrundlage übrig. Da aber niemand einen Anspruch gegen sich selbst haben<br />

kann, schied ein Anspruch gegen die Versicherung aus.<br />

Für die Praxis ergibt sich daraus eine Besserstellung für Ehepaare oder Lebenspartner,<br />

die sich die Nutzung und die Kosten eines Fahrzeugs teilen. Ist einer der Halter bloß Beifahrer,<br />

sind bei einem Unfall zwar nicht die Personenschäden des Lenkers, wohl aber<br />

die des beifahrenden Halters zur Gänze von der Versicherung gedeckt. Ist nur einer der<br />

Ehegatten oder Lebensgefährten der Halter des Kfz und fährt der andere, während der<br />

Halter bloß mitfährt, erhält der geschädigte Halter bei einem Unfall keinen Ersatz von<br />

seiner Haftpflichtversicherung. Relevant ist diese Unterscheidung dann, wenn kein Dritter<br />

für die Schäden haftet, etwa weil an dem Unfall kein anderes Fahrzeug beteiligt war.<br />

Um die Mithalterschaft gegenüber der Versicherung oder vor Gericht auch belegen zu<br />

können, empfiehlt es sich, dass der Ehegatte oder Lebenspartner die Kfz-Haftpflichtversicherung<br />

mit abschließt und auch nachweisbar einen Teil der Betriebskosten des Fahrzeugs<br />

bezahlt.<br />

8 Leas•mich

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