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Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages

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F<strong>und</strong>stellendatensätze durch die abrufende nationale Kontaktstelle erfolgen<br />

(Abs.2). Dem Art. 10 ist zu entnehmen, dass der Datenaustausch im Fall <strong>des</strong><br />

Treffers vergleichbar wie bei DNA- Treffern nach dem innerstaatlichen Recht<br />

geregelt ist (vgl. Art. 5).<br />

(3) Kfz- <strong>und</strong> Halterdaten <strong>und</strong> Fahrzeugregisterdaten<br />

Bei dem automatisierten Abruf <strong>von</strong> Fahrzeugregisterdaten werden die<br />

nationale Kontaktstellen der <strong>Vertrag</strong>sparteien zum Zweck der Verfolgung <strong>und</strong><br />

Verhinderung der Straftaten, Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit<br />

sowie zur Verfolgung <strong>von</strong> solchen Verstößen, für die die Gerichte oder<br />

Staatsanwaltschaft der abrufenden <strong>Vertrag</strong>spartei zuständig sind (unter dieser<br />

Formulierung versteht man die Verfolgung <strong>von</strong> Ordnungswidrigkeiten 24 )<br />

zugelassen. Ferner sind automatisierte Einzelabrufe <strong>von</strong> Eigentümer- bzw.<br />

Halterdaten <strong>und</strong> Fahrzeugdaten aus nationalen Registern gem. Art. 12 Abs. 1<br />

möglich. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfrage ist die Angabe einer<br />

vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer bzw. eines vollständigen<br />

Kennzeichens. Sie soll sich nach dem innerstaatlichen Rechts der abrufenden<br />

<strong>Vertrag</strong>spartei richten. Für den Abruf in Deutschland sind die Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einschlägig 25 . Nach Art.12 Abs. 2 ist<br />

jede <strong>Vertrag</strong>spartei verplichtet, für eingehende Ersuchen die nationale<br />

Kontaktstelle zu benennen. Das soll erst nach Hinterlegung der Ratifikationsoder<br />

Beitrittsurk<strong>und</strong>e erfolgen (Art. 42 Abs.1 Pkt. 3). In Deutschland wird das<br />

Kraftfahrt- B<strong>und</strong>esamt als nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen<br />

(Abrufe aus dem Ausland) <strong>und</strong> für ausgehende Ersuchen das<br />

B<strong>und</strong>eskriminalamt (Abrufe im Ausland) benannt 26 .<br />

(4) politische Demonstrationen <strong>und</strong> Großveranstaltungen<br />

Artikel 13 bis 15 enthalten die Regelungen zur Übermittlung<br />

personenbezogener <strong>und</strong> nicht personenbezogener Informationen im<br />

Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug<br />

im Bereich <strong>des</strong> Sports oder der Tagungen <strong>des</strong> Europäischen Rates. Dieser<br />

Bereich der Zusammenarbeit wurde schon in den 90-er Jahren im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Rates der EU mit der Schengen-Gruppe zum Gegenstand einer<br />

Gemeinsamen Aktion gemacht. Dabei wurden Informationen ausgetauscht, die<br />

nationalen Kontaktstellen eingerichtet <strong>und</strong> die Verbindungsoffiziere in den<br />

Staat mit dem Großereignis gesandt 27 . Die Übermittlung der personen- oder<br />

nicht personenbezogener Informationen erfolgt gem. Art. 13 <strong>und</strong> 14 auf<br />

24 T. Weichert, S. 13<br />

25 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.36, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />

26 BR-Drs. 177/06 vom 09.03.2006, S.7, zu finden unter: http://<br />

dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0177-06.pdf<br />

27 T. Weichert, S.13<br />

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