Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages
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F<strong>und</strong>stellendatensätze durch die abrufende nationale Kontaktstelle erfolgen<br />
(Abs.2). Dem Art. 10 ist zu entnehmen, dass der Datenaustausch im Fall <strong>des</strong><br />
Treffers vergleichbar wie bei DNA- Treffern nach dem innerstaatlichen Recht<br />
geregelt ist (vgl. Art. 5).<br />
(3) Kfz- <strong>und</strong> Halterdaten <strong>und</strong> Fahrzeugregisterdaten<br />
Bei dem automatisierten Abruf <strong>von</strong> Fahrzeugregisterdaten werden die<br />
nationale Kontaktstellen der <strong>Vertrag</strong>sparteien zum Zweck der Verfolgung <strong>und</strong><br />
Verhinderung der Straftaten, Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit<br />
sowie zur Verfolgung <strong>von</strong> solchen Verstößen, für die die Gerichte oder<br />
Staatsanwaltschaft der abrufenden <strong>Vertrag</strong>spartei zuständig sind (unter dieser<br />
Formulierung versteht man die Verfolgung <strong>von</strong> Ordnungswidrigkeiten 24 )<br />
zugelassen. Ferner sind automatisierte Einzelabrufe <strong>von</strong> Eigentümer- bzw.<br />
Halterdaten <strong>und</strong> Fahrzeugdaten aus nationalen Registern gem. Art. 12 Abs. 1<br />
möglich. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfrage ist die Angabe einer<br />
vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer bzw. eines vollständigen<br />
Kennzeichens. Sie soll sich nach dem innerstaatlichen Rechts der abrufenden<br />
<strong>Vertrag</strong>spartei richten. Für den Abruf in Deutschland sind die Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einschlägig 25 . Nach Art.12 Abs. 2 ist<br />
jede <strong>Vertrag</strong>spartei verplichtet, für eingehende Ersuchen die nationale<br />
Kontaktstelle zu benennen. Das soll erst nach Hinterlegung der Ratifikationsoder<br />
Beitrittsurk<strong>und</strong>e erfolgen (Art. 42 Abs.1 Pkt. 3). In Deutschland wird das<br />
Kraftfahrt- B<strong>und</strong>esamt als nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen<br />
(Abrufe aus dem Ausland) <strong>und</strong> für ausgehende Ersuchen das<br />
B<strong>und</strong>eskriminalamt (Abrufe im Ausland) benannt 26 .<br />
(4) politische Demonstrationen <strong>und</strong> Großveranstaltungen<br />
Artikel 13 bis 15 enthalten die Regelungen zur Übermittlung<br />
personenbezogener <strong>und</strong> nicht personenbezogener Informationen im<br />
Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug<br />
im Bereich <strong>des</strong> Sports oder der Tagungen <strong>des</strong> Europäischen Rates. Dieser<br />
Bereich der Zusammenarbeit wurde schon in den 90-er Jahren im Rahmen<br />
<strong>des</strong> Rates der EU mit der Schengen-Gruppe zum Gegenstand einer<br />
Gemeinsamen Aktion gemacht. Dabei wurden Informationen ausgetauscht, die<br />
nationalen Kontaktstellen eingerichtet <strong>und</strong> die Verbindungsoffiziere in den<br />
Staat mit dem Großereignis gesandt 27 . Die Übermittlung der personen- oder<br />
nicht personenbezogener Informationen erfolgt gem. Art. 13 <strong>und</strong> 14 auf<br />
24 T. Weichert, S. 13<br />
25 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.36, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />
26 BR-Drs. 177/06 vom 09.03.2006, S.7, zu finden unter: http://<br />
dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0177-06.pdf<br />
27 T. Weichert, S.13<br />
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