Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages
Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages
Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages
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terroristische Anschläge, aber auch politisch begründete Aktionen zivilen<br />
Ungehorsams <strong>und</strong> extremistische Bestrebungen geregelt. Gemäß Art. 16 Abs.<br />
1 dürfen personenbezogene Daten <strong>und</strong> Informationen sowohl zur<br />
Verhinderung terroristischer Straftaten nach Maßgabe <strong>des</strong> innerstaatlichen<br />
Rechts im Einzelfall als auch ohne Ersuchen übermittelt werden, soweit das<br />
erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass die betroffenen Straftaten begangen werden. Es muss also<br />
eine Prognose für die Tatbegehung vorliegen. An dieser Stelle richtet sich der<br />
<strong>Vertrag</strong> nach den Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 <strong>des</strong> Rahmenbeschlusses<br />
2002/475/JI <strong>des</strong> Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur<br />
Terrorismusbekämpfung 36 . Diese Artikel erfassen terroristische Straftaten,<br />
Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten <strong>und</strong> einer<br />
terroristischen Vereinigung 37 . Art.16 Abs. 2 bestimmt genau, was die<br />
übermittelnden Daten <strong>und</strong> Informationen enthalten dürfen. Das sind: Name,<br />
Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort <strong>und</strong> Darstellung der Tatsachen, die die<br />
Annahme rechtfertigen, dass die Straftaten begangen werden. Nach Art. 16<br />
Abs. 3 soll jede <strong>Vertrag</strong>spartei eine nationale Kontaktstelle benennen, für<br />
welche innerstaatliches Recht anwendbar ist. Gem. Art. 42 Abs. 1 muss die<br />
Benennung nach der Übersendung der Ratifikationsurk<strong>und</strong>e erfolgen. In Art.<br />
16 Abs. 4 wurde gewährleistet, dass die übermittelnde Stelle nach Maßgabe<br />
<strong>des</strong> innerstaatlichen Rechts Nutzungsbeschränkungen für die empfangende<br />
Behörde festlegen kann. Diese Bedingungen sind jedenfalls für sie verbindlich.<br />
(2) Flugsicherheitsbegleitern<br />
In den Art. 17 bis 19 wird der Einsatz <strong>von</strong> bewaffneten Flugsicherheitsbegleitern<br />
als Mittel zur Bekämpfung <strong>des</strong> Terrorismus geregelt, die als „Sky-<br />
Marshals“ oder „Air- Marshals“ genannt werden 38 . Gem. Art. 17 Abs. 1 sollen<br />
die <strong>Vertrag</strong>sparteien eigenständig im Einklang mit ihrer nationalen Politik der<br />
Luftfahrtsicherung über den Einsatz solcher Sicherheitskräfte in bei ihr<br />
registrierten Luftfahrtzeugen befinden. <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> verpflichtet also keine der<br />
<strong>Vertrag</strong>sparteien, Flugsicherheitsbegleiter einzusetzen. Deutschland hat seit<br />
Ende September 2001 Flugsicherheitsbegleiter eingesetzt (auch Österreich<br />
<strong>und</strong> Frankreich) 39 . Es wird weiter auf die internationalen Luftfahrtabkommen<br />
<strong>von</strong> Chicago vom 7. Dezember 1944 über Internationale Zivilluftfahrt 40 <strong>und</strong> <strong>von</strong><br />
Tokio vom 14. September 1963 über strafbare <strong>und</strong> bestimmte andere an Bord<br />
36 A. Graś, S. 4 (polnische Fassung)<br />
37 Rahmenbeschluss zu finden unter:<br />
http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2002/l_164/l_16420020622de00030007.pdf<br />
38 P. Kugelmann, S. 92. Rn. 86<br />
39 Diese Tatsache erwähnt in BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.38, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />
40 BGBI. 1956 II S. 411, für Deutschland in Kraft seit dem 8. Juni 1956 (BGBI. 1956 II S. 936)<br />
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