Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages
Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages
Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages
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Katarzyna Sosnowska<br />
5. Fachsemester<br />
Słubice, den 15. Januar 2008<br />
Seminar im Öffentlichen Recht<br />
„<strong>Der</strong> Datenschutz <strong>und</strong> die Terror- <strong>und</strong> Verbrechensbekämpfung“<br />
Seminararbeit zum Thema:<br />
„<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm“<br />
(<strong>insb</strong>es. <strong>Kapitel</strong> 1-3 u. <strong>Umsetzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es)<br />
Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff/ Alexander Alvaro, MdEP<br />
Wintersemester 2007/2008<br />
I
Inhaltsverzeichnis<br />
A. Einführung................................................................................................................... 1<br />
I. Hintergr<strong>und</strong> ...................................................................................................... 1<br />
II. Aufbau <strong>und</strong> Bestandteile <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es........................................................... 2<br />
1. Aufbau.......................................................................................................... 2<br />
2. Bestandteile <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es .......................................................................... 3<br />
a) Allgemeiner Teil – Gr<strong>und</strong>sätze (<strong>Kapitel</strong> 1) ................................................ 3<br />
b) DNA- Profile, daktyloskopische <strong>und</strong> sonstige Daten (<strong>Kapitel</strong> 2)................ 3<br />
(1) Automatischer Zugang zu DNA- Profilen........................................... 4<br />
(2) Daktyloskopische Daten <strong>und</strong> Fingerabdruckregisterdaten................. 5<br />
(3) Kfz- <strong>und</strong> Halterdaten <strong>und</strong> Fahrzeugregisterdaten............................. 6<br />
(4) politische Demonstrationen <strong>und</strong> Großveranstaltungen...................... 6<br />
c) Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (<strong>Kapitel</strong> 3)......... 7<br />
(1) Übermittlung <strong>von</strong> Informationen......................................................... 7<br />
(2) Flugsicherheitsbegleitern................................................................... 8<br />
d) Durchführungsbestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es (<strong>Kapitel</strong> 8) ........................ 10<br />
(1) Die Kosten....................................................................................... 10<br />
(2) Ratifikation, Annahme <strong>und</strong> Genehmigung ....................................... 10<br />
(3) Inkrafttreten ..................................................................................... 10<br />
(4) Beitritt .............................................................................................. 10<br />
(5) Kündigung ....................................................................................... 11<br />
B. <strong>Umsetzung</strong> <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es .......................................................................... 11<br />
I. Aktueller Stand............................................................................................... 11<br />
1. <strong>Umsetzung</strong> in Deutschland ........................................................................ 12<br />
2. Stimmen „dafür“ <strong>und</strong> „gegen“ ..................................................................... 12<br />
II. Einbeziehung in den EU- Rahmen................................................................ 12<br />
1. Allgemeines................................................................................................ 12<br />
2. Das zur Einbeziehung vorgesehene Mittel ................................................. 13<br />
3. Umfang der Einbeziehung in EU-Rahmen ................................................. 13<br />
4. Kosten ........................................................................................................ 14<br />
5. Anwendungsvorrang .................................................................................. 14<br />
C. Positive <strong>und</strong> negative Konsequenzen <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es .............................. 15<br />
I. Positive Konsequenzen ................................................................................. 15<br />
1. Erste Erfahrungen <strong>und</strong> Erfolge................................................................... 15<br />
2. Datenschutz aus positiver Sicht ................................................................. 16<br />
3. Weitere Vorteile.......................................................................................... 16<br />
II. Negative Konsequenzen................................................................................ 17<br />
1. Demokratisch- parlamentarische Kontrolle................................................. 17<br />
2. Unkontrollierbarkeit <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es ................................................ 17<br />
3. Fragmentierung der europäischen Justiz- <strong>und</strong> Innenpolitik ........................ 17<br />
4. Prinzip der Verfügbarkeit im Spannungsverhältnis zum Datenschutz ........ 18<br />
5. Loyalitätsprinzipverstoß?............................................................................ 18<br />
6. Datenschutz aus negativer Sicht................................................................ 19<br />
III. Schlußfolgerungen ..................................................................................... 20<br />
II
Literaturverzeichnis<br />
Barcz, Jan<br />
Dauderstädt, Michael / Lippert,<br />
Barbara /Maurer, Andreas<br />
Graś, Andrzej<br />
Iglicka, Krystyna / Okólski, Marek /<br />
Stola, Dariusz (Hrsg.)<br />
Kietz, Daniela<br />
Perthes, Volker (Hrsg.)<br />
Kietz, Daniela<br />
Maurer, Andreas<br />
Włączenie postanowień Konwencji z Prüm do prawa<br />
UE, Europejski Przegląd Sądowy (EPS),<br />
Mai 2007, S. 4 – 13 (polnische Fassung),<br />
(zitiert als: J. Barcz)<br />
Die deutsche EU-Ratpräsidentschaft 2007: Hohe<br />
Erwartungen bei engen Spielräumen, Europäische<br />
Politik Nr. 11/2006, S. 22-24<br />
(zitiert als: Dauderstädt/Lippert/Maurer)<br />
Konwencja z Prüm – pozytywne i negatywne<br />
konsekwencje, Biuletyn Analiz UKIE Nr. 16, S. 1 – 6,<br />
(polnische Fassung)<br />
(zitiert als: A. Graś)<br />
Konwencja z Prüm, Biuletyn Migracyjny, Nr. 2, August<br />
2005, S.6 (polnische Fassung)<br />
(zitiert als: Iglicka/Sokólski/Stoła)<br />
Handlungsspielräume einer EU-Ratspräsidentschaft,<br />
SWP- Berlin, Eine Funktionsanalyse <strong>des</strong> deutschen<br />
Vorsitzes im ersten Halbjahr 2007, September 2007, S.<br />
60-68<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm: Vertiefungs- <strong>und</strong><br />
Fragmentierungstendenzen in der Justiz- <strong>und</strong><br />
Innenpolitik der EU, Integration, Band 29, Jahrgang<br />
2006, S. 201 – 212<br />
(zitiert als: D.Kietz/A.Maurer, Integration)<br />
Von Schengen nach Prüm, Diskussionspapier der FG<br />
vom 07.05.2006, SWP-Aktuell Nr. 24/2006, S.1-13,<br />
SWP-Berlin,<br />
(zitiert als: D.Kietz/A.Maurer, Von Schengen nach<br />
Prüm)<br />
Folgen der Prümer <strong>Vertrag</strong>savantgarde,<br />
Diskussionspapier der FG vom 01.01.2007, S.1-14,<br />
SWP Berlin<br />
(zitiert als: D.Kietz/A.Maurer, Folgen der Prümer<br />
<strong>Vertrag</strong>savantgarde)<br />
Kugelmann, Dieter<br />
Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht,<br />
1. Auflage 2006,<br />
(zitiert als: D. Kugelmann)<br />
III
Oberleitner, Rainer<br />
Weichert, Thilo<br />
Schengen <strong>und</strong> Europol, Kriminalitätsbekämpfung in<br />
einem Europa der inneren Sicherheit,<br />
1.Auflage 1998,<br />
(zitiert als: R. Oberleitner)<br />
Wo liegt Prüm? <strong>Der</strong> polizeiliche Datenaustausch in der<br />
EU bekommt eine neue Dimension,<br />
Datenschutznachrichten Nr. 1/2006, S. 12 – 15<br />
(zitiert als: T. Weichert)<br />
IV
A. Einführung<br />
Heutzutage ist die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus <strong>und</strong><br />
durch die grenzüberschreitende Kriminalität immer höher, <strong>des</strong>halb verlangt<br />
man <strong>von</strong> den europäischen Sicherheitsbehörden eine stärkere<br />
Zusammenarbeit in diesem Bereich. Damit wir besser unsere Rechte <strong>und</strong><br />
Freiheiten nutzen können, sollte die EU ein hohes Niveau an Sicherheit<br />
gewährleisten. Gemäß Art. 29 EUV ist die Pflicht der EU, „den Bürgern in<br />
einem Raum der Freiheit, der Sicherheit <strong>und</strong> <strong>des</strong> Rechts ein hohes Maß an<br />
Sicherheit zu bieten” 1 . Kein Staat kann sich individuell dem Terrorismus<br />
entgegensetzen <strong>und</strong> alleine gegen ihn wirkungsvoll kämpfen. Aus diesem<br />
Gr<strong>und</strong>e ist die Zusammenarbeit <strong>und</strong> Koordination der Kräfte auf der<br />
internationalen Ebene im Kampf gegen den Terrorismus <strong>und</strong> internationale<br />
terroristische Gruppen so wichtig. Die letzten Mordanschläge in London am 11.<br />
Juli 2005 oder in Madrid am 11. März 2004 haben uns vor einer der größten<br />
Herausforderungen unserer Zeiten gestellt, nämlich: wie kann man erfolgreich<br />
den Terrorismus bekämpfen <strong>und</strong> gleichzeitig die gr<strong>und</strong>legenden Rechte <strong>und</strong><br />
Freiheiten jeden Bürgers achten. Das Gespenst <strong>des</strong> Terrorismus, das immer<br />
öfter in Europa herrscht, hat verständliche Nervosität in dem<br />
gouvernementalen <strong>und</strong> parlamentarischen Kreis als auch unter den<br />
Bewohnern der EU hervorgerufen. Ein eindeutiges Beispiel für den Willen, den<br />
Raum der Freiheit, Sicherheit <strong>und</strong> <strong>des</strong> Rechts fortzuentwickeln, stellt der<br />
<strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm 2 dar.<br />
I. Hintergr<strong>und</strong><br />
Am 27. Mai 2005 haben Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg,<br />
Niderlande, Österreich <strong>und</strong> Spanien den <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm über die Vertiefung<br />
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, <strong>insb</strong>esondere zur Bekämpfung<br />
<strong>des</strong> Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität <strong>und</strong> der illegalen<br />
Migration unterzeichnet. Die Initiative ging <strong>von</strong> Deutschland aus 3 , das als<br />
Verwahrer dieses <strong>Vertrag</strong>s gilt (Art.49 Abs. 1 VPgZ 4 ). Er wird auch als<br />
„Schengen III“ aufgr<strong>und</strong> seines Gegenstan<strong>des</strong> genannt <strong>und</strong> wurde außerhalb<br />
<strong>des</strong> EU-Rahmens plaziert 5 . Die hier verwendete Bezeichnung soll eine enge<br />
Beziehung zu den Schengenstaaten nahe legen, die an diesem <strong>Vertrag</strong><br />
1 Gesetzblatt C065 vom 17.03.2006, S.126 (polnische Fassung), zu finden unter: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/pl/oj/2006/c_06520060317pl01200130.pdf;<br />
Art. 34 Abs. 2c) EU-<br />
<strong>Vertrag</strong> in dem: Amtsblatt der EG C325 vom 24.12.2002, S.24, zu finden unter: http://eurlex.europa.eu/de/treaties/dat/12002M/pdf/12002M_DE.pdf<br />
2 BGBI. 2006 II S. 626, ferner Ausführungsgesetz vom 10.07.2006 (BGBI 2006, S.1458 ff.)<br />
3 D. Kietz/A. Maurer, Integration, S.201<br />
4 Alle weiteren Artikel sind solche <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es<br />
5 D. Kugelmann, S. 91, Rn 84ff.<br />
1
teilnehmen 6 . Das Schengener Übereinkommen ist jedoch entstanden, um die<br />
Verkehrsfreiheit <strong>von</strong> Personen innerhalb der EU-Grenzen besser zu<br />
gewährleisten, unter gleichzeitiger Aufhebung <strong>von</strong> Personenkontrollen an den<br />
inneren Grenzen. Ferner sollten gewisse Schutzmittel an der äußeren Grenzen<br />
eingeführt werden. Das Ziel <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es <strong>von</strong> Prüm ist dagegen die<br />
Intensivierung <strong>und</strong> höhere Effektivität der Staatsmaßnahmen <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />
Informationsaustausches zwischen den Staaten im Kampf gegen die<br />
vertraglich beschriebenen Bedrohungen 7 . Er ist ein Schritt für eine effektivere<br />
Zusammenarbeit im Bereich der bi- <strong>und</strong> multilateralen Rechtsbeziehungen im<br />
Rahmen der EU 8 .<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> bestimmt zwei Instrumente der Zusammenarbeit: den<br />
vereinfachten Datenaustausch <strong>und</strong> die verstärkte Zusammenarbeit der Polizei-<br />
,Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Immigrationsbehörden 9 . Zu einer besseren<br />
Informationsvernetzung in Europa tragen neben den im <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm<br />
vorgesehenen Instrumenten derzeit u.a. folgende Elemente bei: das<br />
Schengener Informationssystem (SIS), Europäisches<br />
Visuminformationssystem (VIS), Eurodac als Öffnung für den Zugriff der<br />
Polizei- <strong>und</strong> Strafverfolgungsbehörden auf die europäischen<br />
Informationssysteme 10 . Man kann den <strong>Vertrag</strong> als einen „Schritt vorwärts“<br />
derjenigen Staaten interpretieren, die schon wegen der ständigen, erfolgslosen<br />
Diskussionen im europäischen Rat <strong>und</strong> Parlament geärgert waren 11 .<br />
Gegenwärtig dauern die Diskussionen bezüglich der Überführung der<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es in den EU- Rechtsrahmen 12 .<br />
II. Aufbau <strong>und</strong> Bestandteile <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es<br />
1. Aufbau<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> besteht aus 52 Artikeln <strong>und</strong> wurde in acht <strong>Kapitel</strong> geteilt. Dazu<br />
gehören auch zwei Anlagen <strong>und</strong> eine gemeinsame Erklärung der<br />
6 ARGE DATEN, Schengen III- Freier Zugriff auf österreichische Datenbestände, vom<br />
09.05.2005, zu finden unter: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?=PUB-TEXT-<br />
ARGEDATEN&s=78297twt<br />
7 Forum, R. Rybicki, Konwencja z Prüm- Schengen III czy Prüm I?, 09.08.2005 (polnische<br />
Fassung), zu finden unter: http://www.wsisw.natolin.edu.pl/wsisw/wsisw.nsf/viewDOC/AGRK-<br />
6F3U88<br />
8 BR-Drs. 177/06 vom 09.03.2006, S.6, zu finden unter: http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0177-<br />
06.pdf<br />
9 D. Kietz/A. Maurer, Integration, S. 203<br />
10 BMI-B<strong>und</strong>, Polizeiliche Zusammenarbeit, zu finden unter:<br />
http://www.bmi.b<strong>und</strong>.de/nn_122688/EU2007/DE/InnenpolitischeZiele/Themen/PolizeilicheZusa<br />
mmenarbeit.html<br />
11 A. Gruszczak/F.Jasiński, Forum, Układ z Prüm, vom 31.07.2005 (polnische Fassung), zu<br />
finden unter: http://www.wsisw.natolin.edu.pl/wsisw/wsisw.nsf/viewDOC/AGRK-6EUCJW<br />
12 D.Kietz/A.Maurer, Von Schengen nach Prüm, S.4, zu finden unter:<br />
http://swpberlin.org/de/common/get_document.php?asset_id=2987<br />
2
Signaturstaaten. <strong>Kapitel</strong> 1 regelt die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es. <strong>Kapitel</strong> 2 regelt<br />
die Bestimmungen zum Informationsaustausch, vor allem Austausch <strong>von</strong><br />
DNA-, daktyloskopischen <strong>und</strong> sonstigen Daten. <strong>Kapitel</strong> 3 enthält Maßnahmen<br />
zur Verhinderung terroristischer Straftaten <strong>und</strong> <strong>Kapitel</strong> 4 die Maßnahmen zur<br />
Bekämpfung der illegalen Migration. Im <strong>Kapitel</strong> 5 sind weitere Formen der<br />
Zusammenarbeit, <strong>insb</strong>esondere der polizeilichen <strong>und</strong> grenzüberschreitenden<br />
Zusammenarbeit, geregelt. Im <strong>Kapitel</strong> 6 sind allgemeine Bestimmungen über<br />
die Zusammenarbeit <strong>und</strong> die Entsendung <strong>von</strong> Beamten anderer<br />
<strong>Vertrag</strong>sparteien <strong>und</strong> im <strong>Kapitel</strong> 7 allgemeine Regelungen zum Datenschutz<br />
enthalten. <strong>Kapitel</strong> 8 hat die Durchführung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es <strong>und</strong><br />
Schlussbestimmungen zum Gegenstand.<br />
2. Bestandteile <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es<br />
a) Allgemeiner Teil – Gr<strong>und</strong>sätze (<strong>Kapitel</strong> 1)<br />
Art. 1 Abs. 1 regelt den <strong>Vertrag</strong>szweck - die Vertiefung der<br />
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, <strong>insb</strong>esondere <strong>des</strong><br />
Informationsaustausches. Abs. 2 stellt fest, dass diese Zusammenarbeit das<br />
Recht der EU nicht berühren darf <strong>und</strong> der Beitritt für jeden Mitgliedstaat der EU<br />
offen steht. In Art. 1 Abs. 3 wird die Entwicklung <strong>von</strong> Initiativen zur Förderung<br />
der europäischen Zusammenarbeit in den bezeichneten Bereichen als ein<br />
weiteres Ziel hervorgehoben. Nach Abs. 4 soll spätestens drei Jahre nach<br />
Inkrafttreten dieses <strong>Vertrag</strong>s die Überführung seiner Regelungen in den<br />
Rechtsrahmen der Europäischen Union stattfinden. Das soll auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
der die <strong>Vertrag</strong>spraxis bewertenden Erfahrungsberichte <strong>und</strong> in Abstimmung mit<br />
der Europäischen Kommission unter Beachtung <strong>des</strong> EU- <strong>und</strong> EG-<strong>Vertrag</strong>s<br />
erfolgen. Gemäß Abs. 5 sind die <strong>Vertrag</strong>sparteien verpflichtet, regelmäßig<br />
gemeinsam dem Rat der EU <strong>und</strong> der Europäischen Kommission über den<br />
Fortgang der Zusammenarbeit zu berichten.<br />
b) DNA- Profile, daktyloskopische <strong>und</strong> sonstige Daten (<strong>Kapitel</strong> 2)<br />
Das <strong>Kapitel</strong> 2 enthält in den Art. 2 bis 15 die Regelungen zur Verbesserung<br />
<strong>des</strong> Informationsaustausches. Jede <strong>Vertrag</strong>spartei soll eine nationale<br />
Kontaktstelle <strong>und</strong> den Zugriff auf ihre DNA - Datenbanken, automatisierte<br />
Fingerabdruckidentifikationssystem – AFIS 13 (in Deutschland wird sie beim<br />
B<strong>und</strong>eskriminalamt für daktyloskopische Daten geführt 14 ) sowie die<br />
Fahrzeugregister individuell bestimmen. Zu beachten ist jedoch, dass die Art<br />
<strong>des</strong> Zugriffsrechts für die einzelne Datenkategorien unterschiedlich ist.<br />
13 T. Weichert, S. 13<br />
14 BGBI. 2006 I Nr.32, S. 1458<br />
3
(1) Automatischer Zugang zu DNA- Profilen<br />
Art. 2 Abs. 1 S. 1 statuiert die Verpflichtung der <strong>Vertrag</strong>sparteien, zum Zweck<br />
der Verfolgung <strong>von</strong> Straftaten nationale DNA-Analyse-Dateien zu errichten <strong>und</strong><br />
zu führen. Hier ist jedoch eine Schranke vorgesehen, nach der alle Daten, die<br />
ausgetauscht werden, nur zum Zwecke der Strafverfolgung benutzt werden<br />
dürfen (vgl. auch Art. 3 <strong>und</strong> 4) 15 . Das bedeutet, dass die DNA-Dateien nicht<br />
zum Zwecke der Verhinderung <strong>von</strong> Straftaten („pre-emptive action“) benutzt<br />
werden können 16 . Solche DNA-Analyse-Datei für Strafverfolgungszwecke<br />
besteht schon seit 1998 in Deutschland 17 . Sie wird vom B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />
geführt. Belgien, Frankreich, Spanien, den Niederlanden <strong>und</strong> Österreich<br />
besäßen auch solche Analyse-Dateien. Luxemburg sei bereit, eine nationale<br />
DNA-Analyse-Datei zu entwickeln.<br />
Art. 2 Abs.1 S. 2 bestimmt, dass sich die Verarbeitung der in den DNA-<br />
Analyse-Dateien gespeicherten Daten nach innerstaatlichem Recht richten<br />
soll. Dadurch wird gewährleistet, dass die Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es die<br />
nationalen Vorschriften nicht ändern werden. Art. 2 Abs. 2 stellt fest, dass den<br />
<strong>Vertrag</strong>sparteien nur ein eingeschränktes Zugriffsrecht auf die DNA-Analyse-<br />
Dateien gewährleistet wird. Nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 sind die <strong>Vertrag</strong>sparteien<br />
verpflichtet, sicherzustellen, dass F<strong>und</strong>stellendatensätze zum Bestand ihrer<br />
DNA-Analyse-Dateien vorhanden sind. Die Art. 2 Abs. 2 S. 2 regelt, was die<br />
F<strong>und</strong>stellendatensätze enthalten dürfen, nämlich die DNA-Profile <strong>und</strong> eine<br />
Kennung <strong>und</strong> stellt ein Verbot dar, dass die F<strong>und</strong>stellendatensätze keine den<br />
Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten dürfen. Bei<br />
sensiblen DNA- Daten (auch Fingerabdrucksdaten) kann man im ersten<br />
Verfahrensschritt nur anonymisierte Daten übermitteln. In einem weiteren<br />
Schritt soll sich die Entschlüsselung <strong>und</strong> Weitergabe der anonymisierten Daten<br />
nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der <strong>Vertrag</strong>sstaaten richten 18 .<br />
Nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 muss man bei den F<strong>und</strong>stellendatensätzen, die keiner<br />
Person zugeordnet sind, feststellen, dass es sich um sog. „offene Spuren“<br />
handelt. Zusätzlich ist für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in einer Fußnote<br />
erläutert, dass mit dem Begriff „DNA-Profile“ im Sinne dieses <strong>Vertrag</strong>s, DNA-<br />
Identifizierungsmusters gemeint sind. Art. 2 Abs. 3 regelt die Möglichkeit (bei<br />
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs oder<br />
Beitrittsurk<strong>und</strong>e) der Benennung der Bedingungen für den automatisierten<br />
Abruf der DNA-Analyse-Dateien. Zu beachten ist, dass die Anfrage nur im<br />
Einzelfall erfolgen darf. Das gilt nach Art. 4 nicht für den Abgleich offener<br />
Spuren der DNA-Profile. Art. 5 bestimmt, dass sich die Übermittlung<br />
15 T. Weichert, S. 13<br />
16 Iglicka/Sokólski/Stoła, S.6, (polnische Fassung), zu finden unter:<br />
http://www.barka.org.pl/misja_anglia/biuletyn_migracyjny_2.pdf<br />
17 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.33, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />
18 D. Kietz/A.Maurer, Von Schengen nach Prüm, S.5<br />
4
personenbezogener Informationen im Fall „eines Treffers“ (der Feststellung<br />
einer Übereinstimmung <strong>von</strong> DNA- Profilen) nach dem innerstaatlichen Recht<br />
richtet <strong>und</strong> im Rahmen der Rechtshilfe erfolgt.<br />
Die DNA-Analyse-Dateien (auch AFIS) dürfen also nur im Wege eines Hit-/No-<br />
Hit-Systems abgefragt werden. Die abfragende <strong>Vertrag</strong>spartei erhält dann<br />
automatisch <strong>und</strong> in wenigen Minuten die Information, ob ein Treffer vorliegt mit<br />
Hinweis auf die Kennung 19 . Die weiteren Informationen werden über die<br />
nationale Kontaktstelle ausgetauscht. Sie spielen eine ähnliche Rolle wie die<br />
SIRENE-Büros bei dem Schengen-System 20 . Das SIRENE-Verfahren<br />
unterstützt die Benutzung <strong>des</strong> Schengener Informationssystems (SIS), das<br />
auch auf der Hit-/No-Hit- System basiert. Bei positiven Abfragen erfolgt die<br />
Vermittlung <strong>von</strong> Informationen gerade durch diese SIRENE-Büros 21 . Als letzte<br />
Bestimmung im Bereich der DNA- Profilen enthält Art.7 ergänzend eine<br />
Regelung zur Leistung <strong>von</strong> Rechtshilfe durch die Gewinnung <strong>und</strong><br />
Untersuchung molekulargenetischen Materials <strong>und</strong> Übermittlung <strong>von</strong> DNA-<br />
Profils im „Fall keines Treffers“.<br />
(2) Daktyloskopische Daten <strong>und</strong> Fingerabdruckregisterdaten<br />
Art. 8 enthält die Regelungen zu den F<strong>und</strong>stellendatensätzen bezüglich der<br />
daktyloskopischen Daten (ähnlich Art. 2 Abs.2 im Bereich der DNA- Daten).<br />
Auf F<strong>und</strong>stellendatensätzen ist nur eingeschränktes Zugriffsrecht erlaubt. Sie<br />
dürfen jeweils daktyloskopische Daten <strong>und</strong> Hinweisdaten (Kennung) enthalten,<br />
jedoch keine identifizierten Daten (Art. 8 S.2 <strong>und</strong> 3). Unter dem Begriff<br />
„daktyloskopische Daten“ versteht man Abdrücke <strong>von</strong> Finger-, Hand- oder<br />
Fußflächen. Die Papillarlinien <strong>von</strong> diesen Körperteilen gewährleisten die<br />
Identifizierung <strong>des</strong> betroffenen Menschen 22 . Die „offene Spuren“, die keiner<br />
Person zugeordnet werden können, müssen als solche erkennbar sein. Das<br />
Verfahren für automatisierten Abruf <strong>von</strong> daktyloskopischen Daten, das in Art. 9<br />
geregelt ist, entspricht den Bestimmungen zum Abruf <strong>von</strong> DNA- Profilen (vgl.<br />
Art. 3). Als Zweck der daktyloskopischen Identifizierungssysteme sind nicht nur<br />
die Verfolgung, aber auch die Verhinderung <strong>von</strong> Straftaten (Gefahrenabwehr)<br />
zugelassen. Anders ist im Falle der DNA- Dateien, wo der <strong>Vertrag</strong> den<br />
<strong>Vertrag</strong>sparteien den Zugriff nur zum Zweck der Strafverfolgung erlaubt 23 . Die<br />
endgültige Zuordnung der daktyloskopischen Daten soll nach Übermittlung der<br />
19 Pressemitteilung <strong>des</strong> BMI vom 15. Januar 2007, zu finden unter:<br />
http://www.b<strong>und</strong>espolizei.de/nn_251812/DE/Home/01_Aktuelles/2007/0701/070115_vernetzun<br />
gDatenbanken.html<br />
20 T. Weichert, S. 13<br />
21 R. Oberleitner, S. 77<br />
22 BR-Drs.176/06 vom 10.03.2006, S.35, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />
23 Justizpressekonferenz, Recht <strong>und</strong> Sicherheit, BVerfG- Karlsruhe am 21.06.2006, zu finden<br />
unter: http://www.bka.de/pressemitteilungen/hintergr<strong>und</strong>/vortraege/060705_vortrag_pr<br />
aesident_ justizpressekonferenz.pdf<br />
5
F<strong>und</strong>stellendatensätze durch die abrufende nationale Kontaktstelle erfolgen<br />
(Abs.2). Dem Art. 10 ist zu entnehmen, dass der Datenaustausch im Fall <strong>des</strong><br />
Treffers vergleichbar wie bei DNA- Treffern nach dem innerstaatlichen Recht<br />
geregelt ist (vgl. Art. 5).<br />
(3) Kfz- <strong>und</strong> Halterdaten <strong>und</strong> Fahrzeugregisterdaten<br />
Bei dem automatisierten Abruf <strong>von</strong> Fahrzeugregisterdaten werden die<br />
nationale Kontaktstellen der <strong>Vertrag</strong>sparteien zum Zweck der Verfolgung <strong>und</strong><br />
Verhinderung der Straftaten, Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit<br />
sowie zur Verfolgung <strong>von</strong> solchen Verstößen, für die die Gerichte oder<br />
Staatsanwaltschaft der abrufenden <strong>Vertrag</strong>spartei zuständig sind (unter dieser<br />
Formulierung versteht man die Verfolgung <strong>von</strong> Ordnungswidrigkeiten 24 )<br />
zugelassen. Ferner sind automatisierte Einzelabrufe <strong>von</strong> Eigentümer- bzw.<br />
Halterdaten <strong>und</strong> Fahrzeugdaten aus nationalen Registern gem. Art. 12 Abs. 1<br />
möglich. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfrage ist die Angabe einer<br />
vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer bzw. eines vollständigen<br />
Kennzeichens. Sie soll sich nach dem innerstaatlichen Rechts der abrufenden<br />
<strong>Vertrag</strong>spartei richten. Für den Abruf in Deutschland sind die Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einschlägig 25 . Nach Art.12 Abs. 2 ist<br />
jede <strong>Vertrag</strong>spartei verplichtet, für eingehende Ersuchen die nationale<br />
Kontaktstelle zu benennen. Das soll erst nach Hinterlegung der Ratifikationsoder<br />
Beitrittsurk<strong>und</strong>e erfolgen (Art. 42 Abs.1 Pkt. 3). In Deutschland wird das<br />
Kraftfahrt- B<strong>und</strong>esamt als nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen<br />
(Abrufe aus dem Ausland) <strong>und</strong> für ausgehende Ersuchen das<br />
B<strong>und</strong>eskriminalamt (Abrufe im Ausland) benannt 26 .<br />
(4) politische Demonstrationen <strong>und</strong> Großveranstaltungen<br />
Artikel 13 bis 15 enthalten die Regelungen zur Übermittlung<br />
personenbezogener <strong>und</strong> nicht personenbezogener Informationen im<br />
Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug<br />
im Bereich <strong>des</strong> Sports oder der Tagungen <strong>des</strong> Europäischen Rates. Dieser<br />
Bereich der Zusammenarbeit wurde schon in den 90-er Jahren im Rahmen<br />
<strong>des</strong> Rates der EU mit der Schengen-Gruppe zum Gegenstand einer<br />
Gemeinsamen Aktion gemacht. Dabei wurden Informationen ausgetauscht, die<br />
nationalen Kontaktstellen eingerichtet <strong>und</strong> die Verbindungsoffiziere in den<br />
Staat mit dem Großereignis gesandt 27 . Die Übermittlung der personen- oder<br />
nicht personenbezogener Informationen erfolgt gem. Art. 13 <strong>und</strong> 14 auf<br />
24 T. Weichert, S. 13<br />
25 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.36, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />
26 BR-Drs. 177/06 vom 09.03.2006, S.7, zu finden unter: http://<br />
dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0177-06.pdf<br />
27 T. Weichert, S.13<br />
6
Ersuchen als auch aus eigener Initiative (sog. Spontanübermittlung 28 ). Die<br />
Übermittlung <strong>von</strong> personenbezogenen Daten (Art. 14) kommt oft bei<br />
Sportveranstaltungen vor, wie z.B bei Fußball- Weltmeisterschaft übermittelt<br />
man die Personalien <strong>von</strong> Hooligans 29 . Die Datenübermittlung darf erst beim<br />
Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit<br />
erfolgen, also im zeitlichen Zusammenhang mit dem Großereignis 30 <strong>und</strong> soll<br />
sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelten <strong>Vertrag</strong>spartei richten.<br />
Art. 14 Abs. 2 S. 1 enthält eine strikte Zweckbindung für Datenübermittlung.<br />
Sie soll nur der Strafverhinderung <strong>und</strong> Gefahrenabwehr dienen (so wie das in<br />
Art. 13 festgelegt wurde). Weiterhin ist der Löschungszeitpunkt der Daten<br />
bestimmt. Sie sollen spätestens nach einem Jahr gelöscht werden. Man will<br />
vermeiden, dass die Ereignisse aus den vorherigen Großveranstaltungen mit<br />
den zukünftigen verb<strong>und</strong>en werden. Interessant ist in diesem Bereich, dass der<br />
personenbezogene Informationsaustausch (während <strong>des</strong> G-8-Gipfels in Genua<br />
im Jahr 2001) bezüglich der Übermittlung <strong>von</strong> „schwarzen Listen“, legalisiert<br />
ist 31 . Sie werden an die <strong>Vertrag</strong>sstaaten übermittelt, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie<br />
um diese Listen geboten haben oder nicht 32 . Wie die Erfahrungen <strong>von</strong> Genua<br />
zeigten, führte das zu vielen Einreiseverboten, Inhaftnahme oder<br />
Vorbeugegewahrsam für auffällige Personen 33 .<br />
c) Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (<strong>Kapitel</strong> 3)<br />
<strong>Kapitel</strong> 3 regelt die speziellen Maßnahmen der Zusammenarbeit zur<br />
Verhinderung terroristischer Straftaten, nämlich die Übermittlung <strong>von</strong><br />
Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (Art. 16) <strong>und</strong> die<br />
Bestimmungen bezüglich der Flugsicherheitsbegleiter (Art. 17-19).<br />
(1) Übermittlung <strong>von</strong> Informationen<br />
<strong>Der</strong> Datenaustausch in diesem Bereich hat schon vorher die TREVI-Gruppe<br />
angefangen <strong>und</strong> geht bis auf die späten siebziger Jahren zurück 34 . Die<br />
Übermittlung <strong>von</strong> Informationen funktionierte über ein geschlossenes Fax-<br />
Netz, bekannt als „BDL-Netzwerk“ („bureau de liaison“-was Verbindungsbüro<br />
heißt). Die personenbezogenen Daten werden in diesem Netzwerk übermittelt,<br />
was durch Art. 46 SDÜ näher bestimmt wurde 35 . Dort sind nicht nur<br />
28 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.37, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />
29 D. Kugelmann, S.92. Rn. 85<br />
30 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.37, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />
31 T. Weichert, S. 13<br />
32 Iglicka/Sokólski/Stoła , S.6<br />
33 D.Kietz/A.Maurer,Von Schengen nach Prüm, S.4<br />
34 T.Weichert, S. 14<br />
35 Iglicka/Sokólski/Stoła, S.6<br />
7
terroristische Anschläge, aber auch politisch begründete Aktionen zivilen<br />
Ungehorsams <strong>und</strong> extremistische Bestrebungen geregelt. Gemäß Art. 16 Abs.<br />
1 dürfen personenbezogene Daten <strong>und</strong> Informationen sowohl zur<br />
Verhinderung terroristischer Straftaten nach Maßgabe <strong>des</strong> innerstaatlichen<br />
Rechts im Einzelfall als auch ohne Ersuchen übermittelt werden, soweit das<br />
erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass die betroffenen Straftaten begangen werden. Es muss also<br />
eine Prognose für die Tatbegehung vorliegen. An dieser Stelle richtet sich der<br />
<strong>Vertrag</strong> nach den Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 <strong>des</strong> Rahmenbeschlusses<br />
2002/475/JI <strong>des</strong> Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur<br />
Terrorismusbekämpfung 36 . Diese Artikel erfassen terroristische Straftaten,<br />
Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten <strong>und</strong> einer<br />
terroristischen Vereinigung 37 . Art.16 Abs. 2 bestimmt genau, was die<br />
übermittelnden Daten <strong>und</strong> Informationen enthalten dürfen. Das sind: Name,<br />
Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort <strong>und</strong> Darstellung der Tatsachen, die die<br />
Annahme rechtfertigen, dass die Straftaten begangen werden. Nach Art. 16<br />
Abs. 3 soll jede <strong>Vertrag</strong>spartei eine nationale Kontaktstelle benennen, für<br />
welche innerstaatliches Recht anwendbar ist. Gem. Art. 42 Abs. 1 muss die<br />
Benennung nach der Übersendung der Ratifikationsurk<strong>und</strong>e erfolgen. In Art.<br />
16 Abs. 4 wurde gewährleistet, dass die übermittelnde Stelle nach Maßgabe<br />
<strong>des</strong> innerstaatlichen Rechts Nutzungsbeschränkungen für die empfangende<br />
Behörde festlegen kann. Diese Bedingungen sind jedenfalls für sie verbindlich.<br />
(2) Flugsicherheitsbegleitern<br />
In den Art. 17 bis 19 wird der Einsatz <strong>von</strong> bewaffneten Flugsicherheitsbegleitern<br />
als Mittel zur Bekämpfung <strong>des</strong> Terrorismus geregelt, die als „Sky-<br />
Marshals“ oder „Air- Marshals“ genannt werden 38 . Gem. Art. 17 Abs. 1 sollen<br />
die <strong>Vertrag</strong>sparteien eigenständig im Einklang mit ihrer nationalen Politik der<br />
Luftfahrtsicherung über den Einsatz solcher Sicherheitskräfte in bei ihr<br />
registrierten Luftfahrtzeugen befinden. <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> verpflichtet also keine der<br />
<strong>Vertrag</strong>sparteien, Flugsicherheitsbegleiter einzusetzen. Deutschland hat seit<br />
Ende September 2001 Flugsicherheitsbegleiter eingesetzt (auch Österreich<br />
<strong>und</strong> Frankreich) 39 . Es wird weiter auf die internationalen Luftfahrtabkommen<br />
<strong>von</strong> Chicago vom 7. Dezember 1944 über Internationale Zivilluftfahrt 40 <strong>und</strong> <strong>von</strong><br />
Tokio vom 14. September 1963 über strafbare <strong>und</strong> bestimmte andere an Bord<br />
36 A. Graś, S. 4 (polnische Fassung)<br />
37 Rahmenbeschluss zu finden unter:<br />
http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2002/l_164/l_16420020622de00030007.pdf<br />
38 P. Kugelmann, S. 92. Rn. 86<br />
39 Diese Tatsache erwähnt in BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.38, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />
40 BGBI. 1956 II S. 411, für Deutschland in Kraft seit dem 8. Juni 1956 (BGBI. 1956 II S. 936)<br />
8
<strong>von</strong> Luftfahrzeugen begangene Handlungen 41 <strong>und</strong> die sonstigen einschlägigen<br />
völkerrechtlichen Regeln verwiesen. <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> schafft also keine eigene<br />
völkerrechtliche Gr<strong>und</strong>lage, sondern der Einsatz <strong>von</strong> Sicherheitsbegleitern<br />
erfolgt im Rahmen <strong>des</strong> internationalen Rechts. Im Zusammenhang mit Art. 17<br />
Abs. 1 haben die <strong>Vertrag</strong>sparteien bei der Unterzeichnung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>s<br />
gemeinsam erklärt, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht ihre<br />
Haltung in Bezug auf die Zuständigkeit <strong>des</strong> Staats <strong>des</strong> Halters oder <strong>des</strong><br />
Eintragungsstaats im Rahmen <strong>des</strong> Einsatzes <strong>von</strong> Flugsicherheitsbegleitern<br />
berühren wird. Den <strong>Vertrag</strong>sstaaten wurde hiermit überlassen, ob sie in ihren<br />
Staaten Flugsicherheitsbegleiter einsetzen oder die Möglichkeit nicht in<br />
Anspruch nehmen werden. In Art. 17 Abs. 2 findet man eine Erklärung <strong>des</strong><br />
Begriffs <strong>des</strong> Flugsicherheitbegleiters. Dort ist auch eine Aufzählung der als<br />
Flugsicherheitsbegleiter aufzufassenden Personengruppen zu finden. Dazu<br />
zählen Polizeibeamte oder ausgebildete staatliche Bedienstete. Angemerkt<br />
sei an dieser Stelle, dass den <strong>Vertrag</strong>sparteien ein großer<br />
Interpretationsspielraum überlassen wird, welche Sicherheitskraft eingesetzt<br />
werden kann 42 . Die Flugsicherheitsbegleiter haben die Aufgabe, die Sicherheit<br />
an Bord <strong>von</strong> Luftfahrzeugen aufrechtzuerhalten. Die <strong>Vertrag</strong>sparteien sollen<br />
sich gegenseitig in diesem Bereich unterstützen (Art. 17 Abs.3). Art. 17 Abs. 4<br />
enthält die Voraussetzungen für die Anmeldung der Flugsicherheitsbegleiter.<br />
Die nationale Koordinierungsstelle der entsendeten <strong>Vertrag</strong>spartei muss die<br />
Flugsicherheitsbegleitung schriftlich <strong>und</strong> min<strong>des</strong>tens 3 Tage vor dem<br />
betreffenden Flug anderen <strong>Vertrag</strong>spartei anzumelden. Art. 17 Abs. 5 S. 1<br />
verweist in diesem Zusammenhang auf die Anlage 1 <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es. Nach Art.<br />
17 Abs. 5 S. 2 ist auch eine Änderung durch gesonderte Vereinbarung<br />
möglich. Ein Ausnahmefall ist bei Gefahr in Verzug zu beachten, in dem die<br />
Anmeldung unverzüglich erfolgt. Im Rahmen <strong>des</strong> Einsatzes <strong>von</strong><br />
Flugsicherheitsbegleitern enthält Art. 30 eine Besonderheit, dass die<br />
Anwendung der allgemeinen Haftungsregelungen <strong>des</strong> Art. 43 SDÜ in diesem<br />
Bereich ausgeschlossen ist. Das Mitführen <strong>von</strong> Dienstwaffen, Munition <strong>und</strong><br />
Ausrüstungsgegenständen durch die Flugsicherheitsbegleiter regelt Art. 18. Er<br />
ist lex specialis zu Art. 28 <strong>und</strong> hat insoweit Anwendungsvorrang 43 . Die<br />
<strong>Vertrag</strong>sparteien sollen auf Antrag den eingesetzten Flugsicherheitsbegleitern<br />
der anderen <strong>Vertrag</strong>sstaates eine allgemeine Genehmigung zum Mitführen <strong>von</strong><br />
Schusswaffen erteilen (Art. 18 Abs. 1). Sie gilt sowohl an Bord <strong>des</strong><br />
Luftfahrzeugs, als auch in den nicht allgemein zugänglichen<br />
Sicherheitsbereichen der Verkehrsflughäfen der betreffenden <strong>Vertrag</strong>spartei.<br />
Art. 18 Abs. 2 regelt die Besonderheiten im Falle <strong>des</strong> Verlassens <strong>des</strong><br />
41 BGBI. 1969 II, S. 121 ff.<br />
42 D. Kietz/A. Maurer, Integration, S.8<br />
43 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.38, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />
9
Luftfahrzeugs durch die Flugsicherheitsbegleiter mit diesen Waffen. Das ist nur<br />
mit der Begleitung eines Vertreters der zuständigen nationalen Behörden der<br />
betrefenden anderen <strong>Vertrag</strong>spartei möglich (Art. 18 Abs 2 S.1). Nach<br />
Verlassen <strong>des</strong> Luftfahrzeugs werden die Waffen jedoch an einem festgelegten<br />
Übergabeort gelagert (Art. 18 Abs. 2 S.2). Belgien erklärte zu Art. 18 bei<br />
Unterzeichnung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es, dass das Mitführen <strong>von</strong> Dienstwaffen <strong>und</strong><br />
Munition durch Flugsicherheitsbegleiter auf <strong>des</strong>sen Hoheitsgebiet zugelassen<br />
sei. Art. 19 enthält ergänzend zur Erfüllung der Aufgaben aus den Art. 17-18<br />
eine Regelung, dass jede <strong>Vertrag</strong>spartei eine nationale Kontakt- <strong>und</strong><br />
Koordinierungsstelle benennen soll (das soll nach der Übersendung der<br />
Ratifikationsurk<strong>und</strong>e erfolgen gem. Art. 42 Abs. 1).<br />
d) Durchführungsbestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es (<strong>Kapitel</strong> 8)<br />
<strong>Kapitel</strong> 8 regelt die Bestimmungen bezüglich der Kosten, der <strong>Umsetzung</strong>, <strong>des</strong><br />
Inkrafttretens der Annahme <strong>und</strong> der Kündigung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>s.<br />
(1) Die Kosten<br />
In Art. 46 ist festgelegt, dass „jede <strong>Vertrag</strong>spartei die ihren Stellen aus der<br />
Anwendung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>s entstehenden Kosten trägt“ (Art. 46 S. 1) <strong>und</strong><br />
abweichende Regelungen in besonderen Fällen vereinbaren kann (Art. 46 S.<br />
2).<br />
(2) Ratifikation, Annahme <strong>und</strong> Genehmigung<br />
Art. 48 S. 1 bestimmt, dass der <strong>Vertrag</strong> der Ratifikation, Annahme oder<br />
Genehmigung nach dem innerstaatlichen Recht bedarf. Die Hinterlegung der<br />
entsprechenden Urk<strong>und</strong>en, die beim Verwahrer (die Regierung der<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, Art. 49 Abs.1) hinterlegt werden sollen (Art. 48 S.<br />
2). Zusätzlich kann eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich<br />
abgegeben werden (Art. 48 S. 3, siehe auch Art. 45).<br />
(3) Inkrafttreten<br />
Nach Art. 50 Abs. 1 tritt der <strong>Vertrag</strong> in Kraft 90 Tage nach Hinterlegung der<br />
zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurk<strong>und</strong>e zwischen den<br />
<strong>Vertrag</strong>sparteien, die ihn ratifiziert haben. Für die anderen <strong>Vertrag</strong>sparteien ist<br />
geregelt, dass der <strong>Vertrag</strong> 90 Tage nach Hinterlegung der entsprechenden<br />
Urk<strong>und</strong>en in Kraft tritt.<br />
(4) Beitritt<br />
Nach Art. 51 steht der Beitritt zu dem Prümer <strong>Vertrag</strong> allen EU-Mitgliedstaaten<br />
offen (auch in Art. 1 Abs.2 geregelt). Art. 51 S. 2 bestimmt, dass für die<br />
beitretenden Staaten die Durchführungsvereinbarungen <strong>und</strong> die sonstigen<br />
Vereinbarungen gem. Art. 44 zu diesem <strong>Vertrag</strong> verbindlich werden. Ein<br />
10
solcher Beitritt ist ausschließlich bei gleichzeitiger Annahme aller der im<br />
<strong>Vertrag</strong> festgelegten Bedingungen möglich. Dies ist einem Verbot der<br />
Erhebung <strong>von</strong> Vorbehalten gleichzusetzen. Es ist somit ausgeschlossen, nur<br />
einen Teil <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es anzunehmen. Es besteht aber eine Möglichkeit <strong>des</strong><br />
zeitlichen Beitritts zum <strong>Vertrag</strong> 44 . Nach Art. 51 Abs. 2 sollen die<br />
Beitrittsurk<strong>und</strong>en der beitretenden Staaten beim Verwahrer hinterlegt werden<br />
<strong>und</strong> die Hinterlegung dieser Urk<strong>und</strong>en kann eine Erklärung zum räumlichen<br />
Geltungsbereich abgegeben werden. Art. 51 Abs. 3 stellt fest, dass der <strong>Vertrag</strong><br />
für beitretende Staaten 90 Tage nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurk<strong>und</strong>e in<br />
Kraft tritt, das kann aber frühestens zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong><br />
<strong>Vertrag</strong>s nach Art. 50 erfolgen.<br />
(5) Kündigung<br />
Nach Art. 52 wird der <strong>Vertrag</strong> auf eine unbestimmte Zeit geschlossen <strong>und</strong> kann<br />
durch eine auf dem diplomatischen Weg an den Verwahrer gerichtete<br />
Notifikation gekündigt werden (im Gegensatz zum EU- <strong>Vertrag</strong> 45 ). Dabei ist zu<br />
berücksichtigen, dass die Kündigung binnen sechs Monaten nach Eingang der<br />
Notifikation beim Verwahrer wirksam wird.<br />
B. <strong>Umsetzung</strong> <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es<br />
I. Aktueller Stand<br />
Ursprünglich haben, wie bereits oben erwähnt, den <strong>Vertrag</strong> 7 Staaten<br />
abgeschlossen. Heute gibt es bereits insgesamt 15 <strong>Vertrag</strong>sstaaten 46 . Das<br />
sind Bulgarien, Slovenien, Slowakei, Italien, Finnland, Portugal, Rumänien <strong>und</strong><br />
Schweden 47 .<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> tritt in Kraft zwischen diesen Signatarstaaten, die ihn ratifiziert<br />
haben (Art. 50 Abs.1). Am 1. Oktober 2006 trat der <strong>Vertrag</strong> in Kraft in<br />
Österreich <strong>und</strong> Spanien, am 23. Oktober 2006 in Deutschland, Anfang Mai<br />
2007 in Belgien <strong>und</strong> Luxemburg <strong>und</strong> am 17 Juni 2007 in Finnland 48 . Weitere<br />
Staaten haben bereits die Absicht erklärt, diesem <strong>Vertrag</strong> beizutreten, u.a.:<br />
Griechenland 49 , Großbritanien, Irland, Polen <strong>und</strong> Tschechien.<br />
44 A. Graś, S.6<br />
45 A. Graś, S. 6<br />
46 D. Kietz, V. Perthes, S. 65, zu finden unter:<br />
http://swp-berlin.org/de/common/get_document.php?asset_id=4315<br />
47 Europäische Kommission, Bulletin der EU 6-2007, Entwurf <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> Rates, zu<br />
finden unter: http://europa.eu/bulletin/de/200706/p120050.htm<br />
48 Europäisches Parlament, Decyzja w sprawie Konwencji z Prüm, S. 2, vom 07. Mai 2007<br />
(polnische Fassung), zu finden unter:<br />
http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/oj/664/664063/664063pl.pdf<br />
49 J. Barcz, S.7-8<br />
11
1. <strong>Umsetzung</strong> in Deutschland<br />
Deutschland hat den Ratifikationsprozess abgeschlossen (<strong>Vertrag</strong>sgesetz vom<br />
09.03.2006, <strong>Umsetzung</strong>sgesetz vom 10.07.2006 50 ). <strong>Der</strong> B<strong>und</strong>esinnenminister<br />
Dr. Wolfgang Schäuble hat zusammen mit seinen Amtskollegen der Prümer<br />
Signatarstaaten am 05. Dezember 2006 die Durchführungsvereinbarung<br />
unterzeichnet 51 . Schäuble sagte dazu: „Wir haben heute den Startschuss für<br />
den elektronischen DNA-Datenaustausch zwischen den Prüm-Partnern<br />
Deutschland <strong>und</strong> Österreich gegeben.“ Es begann also der<br />
Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten <strong>und</strong> später auch<br />
zwischen Spanien, als die technische Voraussetzungen erfüllt waren.<br />
2. Stimmen „dafür“ <strong>und</strong> „gegen“<br />
Die Annahme <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>sgesetzes, die der Ratifikation <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es<br />
in Deutschland diente, erfolgte mit Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU <strong>und</strong><br />
SPD 52 . Gegen die Ratifikation sprach sich die Fraktion DIE LINKE aus.<br />
Stimmenenthaltung lag bei den Fraktionen FDP <strong>und</strong> BÜNDNIS 90/DIE<br />
GRÜNEN vor. Die FDP stellte die Unterstützung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es in Sicht,<br />
äußerte jedoch datenschutzrechtliche Bedenken. Außerdem kritisierte sie,<br />
dass für Deutschland anders als Österreich der Austausch <strong>von</strong> DNA-Daten<br />
nicht <strong>von</strong> großer Bedeutung sei. DIE LINKE lehnte das <strong>Vertrag</strong>sgesetz vor<br />
allem wegen Zweifel an datenschutzrechtlichen Regelungen ab. BÜNDNIS<br />
90/DIE GRÜNEN meinten, dass die Rechte <strong>des</strong> Europäischen Parlaments <strong>und</strong><br />
der nationalen Parlamente beeinträchtigt sein könnten.<br />
II. Einbeziehung in den EU- Rahmen<br />
1. Allgemeines<br />
Eine Initiative zur Überführung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es in den EU-Rahmen war <strong>von</strong><br />
Anfang an im <strong>Vertrag</strong> vorgesehen (Art. 1 Abs.4). <strong>Der</strong> B<strong>und</strong>esinnenminister Dr.<br />
Schäuble meinte in diesem Zusammenhang, dass “die Überführung <strong>des</strong><br />
<strong>Vertrag</strong>es <strong>von</strong> Prüm in den Rechtsrahmen der EU ein Schwerpunkt im<br />
Arbeitsprogramm für die deutsche EU-Ratspräsidentschaft“ sei 53 . Die Initiative<br />
50 Das <strong>Vertrag</strong>sgesetz zu finden in: BT-Drs.16/1108; <strong>Umsetzung</strong>sgesetz in: BT-Drs.16/1189<br />
51 Pressemitteilung <strong>des</strong> BMI vom 5.12.2006, zu finden unter:<br />
http://www.bmi.b<strong>und</strong>.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/<br />
2006/12/Durchfuehrungsvereinbarung<strong>Vertrag</strong>vPruem.html<br />
52 BT-Drs. 16/1439, vom 10.05.2006, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btd/16/014/1601439.pdf<br />
53 Pressemitteilung <strong>des</strong> BMI vom 05.12.2007,zu finden unter:<br />
http://www.bmi.b<strong>und</strong>.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/<br />
2006/12/Durchfuehrungsvereinbarung<strong>Vertrag</strong>vPruem.html<br />
12
Deutschlands in diesem Bereich hat große Unterstützung in Dresden beim<br />
informellen Treffen der Justiz- <strong>und</strong> Innenminister der EU gewonnen 54 . Am<br />
15.02.2007 haben Justiz- <strong>und</strong> Innenminister der EU beschlossen, dass der<br />
überwiegende Teil der Bestimmungen <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es in den<br />
Rechtsrahmen der EU überführen werden soll 55 .<br />
2. Das zur Einbeziehung vorgesehene Mittel<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> sieht in seinen Bestimmungen bedauerlicherweise kein Verfahren<br />
oder Rechtsmittel zur Überführung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es in den europäischen<br />
Rechtsrahmen vor 56 . Es wurde lange über die Wahl einer entsprechenden<br />
Form diskutiert. Am 06. Februar 2007 haben Deutschland mit allen<br />
Signatarstaaten zusammen mit Rumänien, Slovenien, Italien <strong>und</strong> Schweden<br />
einen Vorschlag <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> Rates vorgelegt 57 . Dieser Beschluss<br />
stellt ein rechtliches Instrument der dritten Säule der EU dar, das aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />
Art. 34 Abs. 2 c) EUV 58 unternommen wird. Die Wahl <strong>des</strong> Beschlusses<br />
gewährleistet den Staaten einen möglichst größten Einfluss auf den Inhalt,<br />
Umfang <strong>und</strong> Verfahren zur Übernahme der Bestimmungen <strong>des</strong> Prümer<br />
<strong>Vertrag</strong>es in den EU-Rahmen.<br />
3. Umfang der Einbeziehung in EU-Rahmen<br />
Die Verhandlungen zeigen, dass die EU- Staaten nicht bereit sind, alle<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es in das EU- Recht zu überführen 59 . Man<br />
hat u.a. das <strong>Kapitel</strong> 4 (Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration):<br />
Art. 20-22 <strong>von</strong> der Einbeziehung in den EU-Rahmen ausgeschlossen. Man hat<br />
auch vorgenommen, dass Art. 17-18 (Flugsicherheitsbegleiter) ausreichend<br />
durch gemeinschaftliche Verordnungen <strong>und</strong> Richtlinien geregelt werden <strong>und</strong><br />
der <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm nur die Erfüllung der Aufgaben in diesem Bereich<br />
vereinfachen soll. Gegen die Einbeziehung <strong>des</strong> Art. 18 aufgr<strong>und</strong><br />
verfassungsrechtlicher Vorbehalte waren <strong>insb</strong>esondere Irland <strong>und</strong><br />
Großbritanien. 60 Art. 27 (Zusammenarbeit auf Ersuchen) soll auch nicht<br />
einbezogen werden, weil man am 18.12.2006 einen Rahmenbeschluss<br />
54 Pressemitteilung <strong>des</strong> BMI vom 15.01.2007, zu finden unter:<br />
http://www.b<strong>und</strong>espolizei.de/nn_251812/DE/Home/01_Aktuelles/2007/0701/070115_vernetzun<br />
gDatenbanken.html<br />
55 BT-Drs. 16/6229, vom 17.08.2007, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btd/16/062/1606229.pdf<br />
56 J. Barcz, S.8<br />
57 Amtsblatt der EU, 2007, C 169, vom 21.07.2007, S. 5 (polnische Fassung), zu finden unter:<br />
http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/O<br />
pinions/2007/07-04-04_crossborder_cooperation_PL.pdf<br />
58 Art. 34 Abs. 2 c) EUV im Amtsblatt der EG, C325/33, zu finden unter:<br />
http://europa.eu.int/eurlex/lex/de/treaties/dat/12002E/pdf/12002E_DE.pdf<br />
59 J. Barcz, S.10<br />
60 D. Kietz/V. Perthes, S. 66<br />
13
2006/960/WsiSW über Vereinfachung <strong>des</strong> Informations- <strong>und</strong><br />
Datenaustausches angenommen hat 61 . Die Bestimmungen dieses<br />
Rahmenbeschlusses stimmen fast mit den Bestimmungen <strong>des</strong> Prümer<br />
<strong>Vertrag</strong>es überein. Wegen Vorbehalte <strong>von</strong> Großbritanien konnte keine<br />
Einigung betreffend die Einbeziehung <strong>des</strong> Art. 25 (Maßnahmen bei<br />
gegenwärtiger Gefahr) erzielt werden. Dieses Problem soll aber noch diskutiert<br />
werden.<br />
4. Kosten<br />
Die Kosten der Errichtung <strong>des</strong> Datenaustauschs für die B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland werden auf 900.000 € geschätzt (da<strong>von</strong> entfällt 750.000 € auf den<br />
Bereich der Fingerabdruckdaten) 62 . Im Bereich der DNA <strong>und</strong> Kraftfahrzeuge<br />
belaufen sich die Kosten auf ca. 250.000-300.000 €. Sollte der<br />
Datenaustausch auf 27 Mitgliedsstaaten erweitert werden, so muss man mit<br />
einer Steigerung der Kosten auf ca. 2,6 Mio. € rechnen.<br />
5. Anwendungsvorrang<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm enthält sog. Kollisionsklausel in Art. 1 Abs. 2 <strong>und</strong> Art.<br />
47 63 . Eine solche Klausel bestimmt, welches Recht im Einzelfall anwendbar ist.<br />
Art. 1 Abs. 2 bestimmt, dass „die Zusammenarbeit das Recht der<br />
Europäischen Union nicht berührt“. Die generelle Kolisionsklausel enthält<br />
jedoch Art. 47 S. 1, der feststellt, dass „die Bestimmungen dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />
nur anwendbar sind, soweit sie mit dem Recht der EU vereinbar sind“. Das<br />
heißt, dass im Fall einer Kollision der Prümer Bestimmungen mit dem EU-<br />
Recht, die ersten im Wege der <strong>Der</strong>ogation zurücktreten. Art. 47 S. 2 dieses<br />
Artikels enthält die Formulierung: „werden durch die Europäische Union künftig<br />
Regelungen geschaffen, die den Anwendungsbereich dieses <strong>Vertrag</strong>s<br />
betreffen, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses <strong>Vertrag</strong>s in ihrer<br />
Anwendung gegenüber dem Recht der Europäischen Union insoweit zurück.“<br />
Hier ist der Vorrang <strong>des</strong> EU-Rechts im Verhältnis zu Bestimmungen <strong>des</strong><br />
Prümer <strong>Vertrag</strong>es eindeutig. Im letzten Satz <strong>des</strong> Art. 47 wird festgestellt, dass<br />
die Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>s im Hinblick auf die entsprechenden neuen<br />
Regelungen <strong>des</strong> Rechts der EU geändert oder ersetzt werden können. Das<br />
verschafft die Möglichkeit der Einführung einer Änderung oder neuer<br />
Bestimmungen im Fall der Kollision mit dem EU-Recht. Diese können zur<br />
Verbesserung der Wirkung der neuen Regelungen beitragen.<br />
61 Amtsblatt der EU, 2006, L. 386, S. 89 (polnische Fassung),zu finden unter:<br />
http://europa.eu.int/eurlex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2006:386:SOM:PL:HTML<br />
62 BT-Drs. 16/6229, vom 17.08.2007, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btd/16/062/1606229.pdf<br />
63 J. Barcz, S.11<br />
14
C. Positive <strong>und</strong> negative Konsequenzen <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es<br />
<strong>Der</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong> enthält Licht <strong>und</strong> Schatten im Bezug zu vielen Bereichen<br />
der EU. Die positiven Folgen seiner Regelungen bewirken, dass man ihn so<br />
schnell wie möglich an der europäischen Ebene ausbreiten möchte, die<br />
negative dagegen, dass man immer mehr Zweifel an seiner Wirksamkeit in der<br />
Praxis hat.<br />
I. Positive Konsequenzen<br />
1. Erste Erfahrungen <strong>und</strong> Erfolge<br />
Als die Durchführungsvereinbarung zum <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm unterzeichnet<br />
wurde, bagann der erste Datenaustausch zwischen Deutschland <strong>und</strong><br />
Österreich. Am 6. Dezember 2006 haben die beiden Staaten schon 112.000<br />
DNA-Daten abgeglichen 64 . In den ersten 6 Wochen hat dieser Abgleich in<br />
Deutschland über 1.500 Treffern <strong>von</strong> österreichischen Datensätzen <strong>und</strong> über<br />
1.400 Treffern <strong>von</strong> deutschen in Österreich gegeben 65 . Durch diese Treffer<br />
konnten mehr als 700 unbekannte Tatortspuren aus Deutschland den<br />
konkreten Personen zugeordnet werden 66 . Es gab 885 Treffer bei Diebstahl,<br />
85 bei Raubüberfall <strong>und</strong> Erpressung <strong>und</strong> 14 in Mord- oder Tötungsdelikten. In<br />
Österreich gibt es 12.000 unzugeordnete Datensätze. Liese Prokop, die<br />
österreichische Innenministerin meinte, dass 100 <strong>von</strong> ihnen „sofort gelöst<br />
seien“ <strong>und</strong> dass diese Zusammenarbeit „ein Meilenstein der<br />
Polizeizusammenarbeit“ sei 67 . Die erwähnten Zahlen gelten als Beweis, dass<br />
die Idee <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es, besser den internationalen Terrorismus <strong>und</strong><br />
die grenzüberschreitende Kiminalität zu bekämpfen, in der Praxis funktioniert<br />
<strong>und</strong> Erfolge bringt. Diese Zahlen können sich noch erhöhen, wenn weitere<br />
Staaten an diesem Prozess teilnehmen würden.<br />
64 Wiener Zeitung, Prof. Waldemar Hummer, Prümer <strong>Vertrag</strong>-kleines Schengen?, vom<br />
16.01.2007, zu finden unter:<br />
http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4468&Alias=wzo&cob=265890&curr<br />
entpage=0<br />
65 Pressemitteilung <strong>des</strong> BMI, vom 15.01.2007, zu finden unter:<br />
http://www.bmi.b<strong>und</strong>.de/nn_1035490/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/2007/01<br />
/Dresden__JI__Rat__2Tag__1de.html<br />
66 Rat der EU, Mitteilung an der Presse 5922/07, vom 15.02.2007, S.7, zu finden unter:<br />
http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/jha/92827.pdf<br />
67 S.Krempl, Heise online, Deutschland <strong>und</strong> Österreich starten Polizei-Datentransfer, zu finden<br />
unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/82063<br />
15
2. Datenschutz aus positiver Sicht<br />
Das <strong>Kapitel</strong> 7 regelt die Datenschutzbestimmungen (Art. 33-41). Positiv ist in<br />
diesem Bereich umfassende Protokollierungs- <strong>und</strong> Dokumentationspflicht <strong>und</strong><br />
strenge Zweckbindung <strong>des</strong> Datenaustauschs 68 . Die Daten können nur für den<br />
konkreten Einzelfall übermittelt werden <strong>und</strong> müssen später gelöscht werden.<br />
Diese Übermittlungen müssen protokoliert werden, um die Kontrolle <strong>des</strong><br />
Datenschutzes zu gewährleisten. Moderne Datenschutzregelung sieht das Hit-<br />
No-Hit-Verfahren vor, das die Übermittlung personenbezogener Daten<br />
vermeiden soll. Ferner wird die Geltendmachung <strong>von</strong> Auskunft- <strong>und</strong><br />
Schadenersatzansprüche der Betroffenen gewährleistet. Aus dem <strong>Vertrag</strong><br />
ergibt sich auch eine Verpflichtung zur Aktualität, Richtigkeit <strong>und</strong><br />
Speicherungsdauer der Daten 69 . Die europäischen Datenschutzbeauftragten<br />
halten für positiv, dass die Daten nur zu einem bestimmten Zweck unter<br />
Beachtung <strong>des</strong> Prinzips der Verhältnismäßigkeit abgerufen werden dürfen 70 .<br />
<strong>Der</strong> Zugriff auf DNA-Daten darf beispielsweise nur zum Zwecke der<br />
Strafverfolgung erfolgen. Außerdem kann man für diesen Datenbereich<br />
bestimmte Bedingungen aufstellen.<br />
3. Weitere Vorteile<br />
Die Befürworter sehen in diesem <strong>Vertrag</strong> eine Intensivierung <strong>des</strong> bisher<br />
„stockend verlaufenden Entwicklungsfortschritts“ 71 . <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> unterstützt die<br />
Ziele der EU <strong>und</strong> der Gemeinschaft, ist offen für weitere Mitgliedstaaten der<br />
EU <strong>und</strong> stellt eine reguläre Informationspflicht <strong>des</strong> Rates <strong>und</strong> Kommision über<br />
Fortschritte der Zusammenarbeit auf 72 . <strong>Der</strong> französische Ministerpräsident<br />
Dominique de Villepin hat den Prümer <strong>Vertrag</strong> als einen „hohen<br />
technologischen Sprung“ bewertet. Ralf Göbel <strong>von</strong> der CDU/CSU sieht Vorteile<br />
bei dem Datenaustausch im Rahmen der sportlichen Großveranstaltungen, um<br />
die Probleme mit den Hooligans besser zu lösen 73 . Als Beispiel bringt er den<br />
Fall <strong>des</strong> Polizeibeamten, Daniel Nivel, der bei der WM 1998 in Frankreich<br />
durch Fußball-Fans schwer verletzt war, um die Notwendigkeit der<br />
Zusammenarbeit auch in diesem Bereich hervorzuheben.<br />
68 T. Weichert, S. 14<br />
69 BMI, Durchführungsvereinbarung zum <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm, vom 05.12.2006, zu finden unter:<br />
http://www.bmi.b<strong>und</strong>.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/<br />
2006/12/Durchfuehrungsvereinbarung<strong>Vertrag</strong>vPruem.html<br />
70 D. Kietz/A.Maurer, Von Schengen nach Prüm, S. 7<br />
71 D.Kietz/A. Maurer, Integration, S.202<br />
72 A. Gruszczak/F. Jasiński, Publikacje, Układ z Prüm (…), (polnische Fassung)I, zu finden<br />
unter: http://www.wsisw.natolin.edu.pl/wsisw.nsf/viewDOC/AGRK-GEUCJW<br />
73 BT-Plenarprotokoll 16/36, vom 19.05.2006, S. 3174, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btp/16/16036.pdf<br />
16
II. Negative Konsequenzen<br />
1. Demokratisch- parlamentarische Kontrolle<br />
Die Entscheidungsstrukturen haben sich auf der europäischen Ebene seit<br />
Schengen stark verändert 74 . Die EU <strong>und</strong> das Europäische Parlament besitzt in<br />
der Justiz- <strong>und</strong> Innenpolitik Rechtssetzungskompetenzen. Die Beteiligungs<strong>und</strong><br />
Kontrollrechte in diesem Bereich gehören zu der Kommission <strong>und</strong> dem<br />
EuGH. Die Rechte dieser Institutionen können umgangen werden, weil der<br />
<strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm außerhalb <strong>des</strong> EU-Rahmens verhandelt ist. Man befürchtet,<br />
dass die Entscheidungsrechte der nationalen Parlamente <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />
Europäischen Parlaments die Zusammenarbeit im Bereich der inneren<br />
Sicherheit durch multilaterele Verträge eingeschränkt werden. Das<br />
Europäische Parlament <strong>und</strong> die Kommision werden erst an der Erarbeitung der<br />
Rechtsakte beteiligt 75 . Die innerstaatlichen Parlamente können nur den<br />
vorbereiteten Text annehmen oder ablehnen.<br />
2. Unkontrollierbarkeit <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es<br />
Es wird ferner bemängelt, dass die <strong>Vertrag</strong>sstaaten die nationalen <strong>und</strong><br />
europäischen Institutionen, die der Kontrolle <strong>des</strong> gesetzten Rechts dienen,<br />
umgehen 76 . <strong>Der</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong> kann als zwischenstaatliches Recht nicht vor<br />
diesen kontrolliert werden.<br />
3. Fragmentierung der europäischen Justiz- <strong>und</strong> Innenpolitik<br />
Zu befürchten ist, dass die Prümer Maßnahmen mit den bestehenden EU-<br />
Strukturen in Konflikt treten 77 . Das kann zu einer dauerhaften Fragmentierung<br />
der europäischen Justiz- <strong>und</strong> Innenpolitik führen, die schon sowieso stark<br />
segmentiert ist 78 . Gisela Piltz <strong>von</strong> der FDP meinte in diesem Zusammenhang<br />
in einer Sitzung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>estages, dass „die Regelungen <strong>des</strong> Prümer<br />
<strong>Vertrag</strong>es alsbald in das europäische <strong>Vertrag</strong>swerk überführt werden müssen“,<br />
damit es nicht zu dieser Fragmentierung komme 79 . Die B<strong>und</strong>esregierung<br />
verweist jedoch auf die Kollisionsklausel. Sollen die <strong>Vertrag</strong>sbestimmungen<br />
nicht im Anklang mit dem EU-Recht stehen, so soll der Prümer <strong>Vertrag</strong> hinter<br />
die europäischen Regelungen zurücktreten 80 .<br />
74 D.Kietz/A. Maurer, Integration, S.202<br />
75 D. Kugelmann, S.92, Rn. 88<br />
76 D.Kietz/A. Maurer, Folgen der Prümer <strong>Vertrag</strong>savantgarde, S. 3<br />
77 D.Kietz/A. Maurer, Folgen der Prümer <strong>Vertrag</strong>savantgarde, S. 2<br />
78 Dauderstädt/Lippert/Maurer, S.24, zu finden unter: http://library.fes.de/pdf-files/id/04140.pdf<br />
79 BT, Plenarprotokoll 16/36, vom 19.05.2006, S. 3173, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btp/16/16036.pdf<br />
80 BT-Drs. 16/3994, S.3, zu finden unter: http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btd/16/039/1603994.pdf<br />
17
4. Prinzip der Verfügbarkeit im Spannungsverhältnis zum Datenschutz<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm verwirklicht das „Prinzip der Verfügbarkeit“ (principle of<br />
availability), das im Haager Program in Oktober 2004 angenommen wurde 81 .<br />
Dieses Prinzip beruht auf dem weitgehenden Datenaustausch zwischen den<br />
Polizei- <strong>und</strong> Strafverfolgungsbehörden, der möglichst unbeschränkt wirkt 82 . Um<br />
diesen Zweck zu erreichen, ermöglicht man gegenseitigen Online-Zugriff auf<br />
Strafverfolgungsdateien. Das Prinzip der Verfügbarkeit erlaubt, dass alle<br />
Daten weitergegeben werden können. Es ist im Zusammenhang mit dem<br />
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss <strong>des</strong> Rates über den Austausch <strong>von</strong><br />
Informationen nach dem Gr<strong>und</strong>satz der Verfügbarkeit 83 zu sehen. Iniitiert<br />
wurde der Rahmenbeschluss nach terroristischen Anschlägen im Jahre 2004<br />
in Madrid. Später wurde ein weiterer Rahmenbeschluss „über den Schutz<br />
personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen <strong>und</strong> justiziellen<br />
Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden“ erlassen 84 . Er enthält<br />
allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong> Datenschutzes <strong>und</strong> ermöglicht jedoch nach<br />
nationalem Recht den Datenaustausch. Dieser Rahmenbeschluss<br />
unterscheidet jedoch nicht zwischen Strafverfolgung <strong>und</strong> Gefahrenabwehr.<br />
Selbst ein Bagatelleingriff könnten den Datenaustausch möglich machen. Auch<br />
der <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm erlaubt einen generellen Zugriff auf Datenbanken<br />
anderer <strong>Vertrag</strong>sstaaten. Man kann also feststellen, dass es keine einheitliche<br />
Gewährleistung <strong>des</strong> Datenschutzes in der dritten Säule der EU gibt.<br />
5. Loyalitätsprinzipverstoß?<br />
Ein Problem könnte bereits darin bestehen, dass alle drei Bereiche, die der<br />
<strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm regelt, teilweise auch durch EU-Recht geregelt sind 85 . In<br />
diesem Zusammenhang könnte das in Art. 10 <strong>des</strong> EGV verankerte<br />
Loyalitätsprinzip verletzt werden 86 . Dieses Prinzip besagt, dass die<br />
Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen<br />
aus dem <strong>Vertrag</strong> oder Handlungen der Organe der Gemeinschaft treffen sollen<br />
<strong>und</strong> alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses <strong>Vertrag</strong>s<br />
gefährden könnten, unterlassen. <strong>Der</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong> ähnelt in dem Bereich<br />
81 Europäisches Parlament, Osiąganie równowagi między ochroną danych osobowych, a<br />
efektywną współpracą policyjną, vom 07.05.2007, S.3, (polnische Fassung), zu finden unter:<br />
http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/oj/664/664063/664063pl.pdf<br />
82 T. Weichert, S.12<br />
83 BR-Drs. 770/05, vom 24.10.2005 , zu finden unter:<br />
http://www.umweltonline.de/PDFBR/2005/0770_2D05.pdf<br />
84 KOM-2005-425 endg. 3005/0202-CNS, zu finden unter:<br />
http://eurlex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&typ<br />
e_doc=COMfinal&an_doc=2005&nu_doc=475<br />
85 D.Kietz/A. Maurer, Folgen der Prümer <strong>Vertrag</strong>savantgarde, S. 10-11<br />
86 Amtsblatt der EG, C325/33, zu finden unter:<br />
http://europa.eu.int/eurlex/lex/de/treaties/dat/12002E/pdf/12002E_DE.pdf<br />
18
den Datenaustausch <strong>und</strong> die polizeilichen Zusammenarbeit den bereits<br />
erwähnten zwei Rahmenbeschlüssen <strong>des</strong> Rates aus dem Haager-<br />
Programm 87 .<br />
6. Datenschutz aus negativer Sicht<br />
Die Datenschützer z.B der Leiter <strong>des</strong> ULD (Unabhängiges Lan<strong>des</strong>zentrum für<br />
Datenschutz Schleswig-Holstein) werfen vor, dass die als Min<strong>des</strong>tstandard für<br />
den Datenschutz angenommene Empfehlungen <strong>des</strong> Europarates im<br />
Polizeibereich aus dem Jahr 1987 veraltet seien <strong>und</strong> den heutigen Umständen<br />
nicht genügen 88 . Auch Thilo Weicher bewertet als negativ, dass der<br />
Datenschutzstandard innerhalb der EU nicht verbindlich sei 89 . Unzureichend ist<br />
auch die Feststellung, bei welchen Strafdelikten die Daten abgefragt werden<br />
dürfen 90 . Man kann sogar die Feststellung treffen, dass jede Datenverwendung<br />
durch diesen <strong>Vertrag</strong> erlaubt ist. In Österreich ist auch Zugriff bei Kleindelikten<br />
zugelassen, sogar im Falle keines Vorliegens <strong>von</strong> Strafdaten. Ulla Jelpke <strong>von</strong><br />
der LINKE kritisierte in einer Sitzung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>estages, dass allein ein<br />
Verdacht zu haben, für den Datenaustausch ausreichend ist. Dies könnte ihrer<br />
Meinung nach, die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung gefährden 91 . <strong>Der</strong> FDP-<br />
Europaabgeordnete, Alexander Alvaro, befürchtet den Missbrauch der<br />
sensiblen Daten 92 . Es wird vorgeworfen, dass durch den <strong>Vertrag</strong> weitgehend<br />
ein unkontrollierter Datenaustausch gefördert wird <strong>und</strong> in diesem Bereich keine<br />
Grenzen gesetzt werden 93 . Tony Bunyan <strong>von</strong> der britischen Organisation<br />
Statewatch meinte sogar, dass die Datenschutzbestimmungen umgangen<br />
wurden. Das „Hit-No Hit-Verfahren“ hält man auch nicht für „sicher“, weil man<br />
viele Möglichkeiten ausprobieren kann bis man den Treffer-Fall erhält. Es wird<br />
ebenfalls kritisiert, dass die <strong>Vertrag</strong>sstaaten die übrigen Mitgliedstaaten der EU<br />
außerhalb der bestehenden Struktur alleine gelassen haben 94 . Die<br />
Parlamentarier werfen vor, dass die <strong>Vertrag</strong>spartner nicht versucht haben, die<br />
verstärkte Zusammenarbeit innerhalb der EU-Verträge durchzuführen <strong>und</strong><br />
nicht alle Mitgliedstaaten in die Verhandlungen miteinbezogen zu haben. FDP<br />
87 D. Kietz/A. Maurer, Integration, S.<br />
88 S.Krempl, Heise online, Deutschland <strong>und</strong> Österreich starten Polizei-Datentransfer, zu finden<br />
unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/82063<br />
89 T. Weichert , S.15<br />
90 ARGE DATEN, Schengen III- Freier Zugriff auf österreichische Datenbestände, vom<br />
09.05.2005, zu finden unter: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-<br />
ARGEDATEN&s=78297twt<br />
91 BT-Plenarprotokoll 16/36, vom 19.05.2006, S. 3174, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btp/16/16036.pdf<br />
92 WDR, Bericht aus Brüssel vom 28.12.2007, zu finden unter:<br />
http://www.wdr.de/tv/bericht_aus_bruessel/beitraege/europaweite_zusammenarbeit__-<br />
_polizeilicher__datenaustausch.phtml<br />
93 Schengen III-Prümer <strong>Vertrag</strong>-Europaweite Überwachung, vom 17.10.2007, zu finden unter:<br />
http://no-racism.net/article/1990/<br />
94 D. Kietz/A.Maurer, Integration, S. 13<br />
19
hat weiter im Bereich der DNA-Daten vorgeworfen, dass der <strong>Vertrag</strong> den<br />
Datenaustausch nur zum Zwecke der Strafverfolgung ermöglicht, jedoch die<br />
materiellen Voraussetzungen für einen solchen Datenaustauch nicht<br />
eingeschränkt sind. Deutschland sollen dem Österreich folgen <strong>und</strong> den Zugriff<br />
<strong>von</strong> Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlass eines „Europäischen<br />
Haftbefehls“ abhängig machen 95 . Alexander Alvaro bezweifelt noch die<br />
technische Bereitschaft für den Datenaustausch aller Mitgliedstaaten der EU 96 .<br />
Zwar wurde Erfolge zwischen Deutschland <strong>und</strong> Österreich in diesem Bereich<br />
erzielt. Es ist aber sehr zweifelhaft, ob die Zusammenarbeit genauso gut bei 27<br />
EU-Mitgliedstaaten funktionieren wird. Mittlere <strong>und</strong> kleine Staaten der EU<br />
können technische <strong>und</strong> finanzielle Probleme haben, weil sie über keine<br />
vergleichbaren Ressourcen im Gegensatz zu den anderen Staaten verfügen 97 .<br />
III.<br />
Schlußfolgerungen<br />
Wenn man sich schon <strong>des</strong> Lichtes <strong>und</strong> <strong>des</strong> Schattens <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es bewußt<br />
ist, stellt sich die Frage, wie die Zukunft <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es aussehen wird. Ob er<br />
wert ist, dass ihm die Tür für Europa eröffnet wird. Einerseits man will die<br />
Duplizierung der EU-Strukturen vermeiden, andererseits wünscht man sich<br />
weitere Vertiefung der EU-Zusammenarbeit. <strong>Der</strong> besondere Wert <strong>des</strong><br />
<strong>Vertrag</strong>es liegt in einem hoch entwickelten Informationsaustausch. <strong>Der</strong> Kampf<br />
gegen den internationalen Terrorismus wird wirkungsvoll erst, wenn alle<br />
Staaten ihre Kräfte verbinden <strong>und</strong> gemeinsam dagegen vorgehen. Alle Zweifel,<br />
die der Prümer <strong>Vertrag</strong> aufkommen lässt, können im Laufe der Zeit, ergänzt<br />
<strong>und</strong> diskutiert werden, so dass man einen Kompromiss findet. Ob der <strong>Vertrag</strong><br />
auf europäischer Ebene die Erwartungen erfüllen wird, bleibt also abzuwarten.<br />
95 BT-Plenarprotokoll 16/36, vom 19.05.2006, S. 3174, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btp/16/16036.pdf<br />
96 A.Alvaro, Rede vom 23.05.2007, zu finden unter: http://alexanderalvaro.easywebstar.com/index.php3?seite=3063<br />
97 D. Kietz/V. Perthes, S. 6<br />
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