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Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages

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Katarzyna Sosnowska<br />

5. Fachsemester<br />

Słubice, den 15. Januar 2008<br />

Seminar im Öffentlichen Recht<br />

„<strong>Der</strong> Datenschutz <strong>und</strong> die Terror- <strong>und</strong> Verbrechensbekämpfung“<br />

Seminararbeit zum Thema:<br />

„<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm“<br />

(<strong>insb</strong>es. <strong>Kapitel</strong> 1-3 u. <strong>Umsetzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es)<br />

Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff/ Alexander Alvaro, MdEP<br />

Wintersemester 2007/2008<br />

I


Inhaltsverzeichnis<br />

A. Einführung................................................................................................................... 1<br />

I. Hintergr<strong>und</strong> ...................................................................................................... 1<br />

II. Aufbau <strong>und</strong> Bestandteile <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es........................................................... 2<br />

1. Aufbau.......................................................................................................... 2<br />

2. Bestandteile <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es .......................................................................... 3<br />

a) Allgemeiner Teil – Gr<strong>und</strong>sätze (<strong>Kapitel</strong> 1) ................................................ 3<br />

b) DNA- Profile, daktyloskopische <strong>und</strong> sonstige Daten (<strong>Kapitel</strong> 2)................ 3<br />

(1) Automatischer Zugang zu DNA- Profilen........................................... 4<br />

(2) Daktyloskopische Daten <strong>und</strong> Fingerabdruckregisterdaten................. 5<br />

(3) Kfz- <strong>und</strong> Halterdaten <strong>und</strong> Fahrzeugregisterdaten............................. 6<br />

(4) politische Demonstrationen <strong>und</strong> Großveranstaltungen...................... 6<br />

c) Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (<strong>Kapitel</strong> 3)......... 7<br />

(1) Übermittlung <strong>von</strong> Informationen......................................................... 7<br />

(2) Flugsicherheitsbegleitern................................................................... 8<br />

d) Durchführungsbestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es (<strong>Kapitel</strong> 8) ........................ 10<br />

(1) Die Kosten....................................................................................... 10<br />

(2) Ratifikation, Annahme <strong>und</strong> Genehmigung ....................................... 10<br />

(3) Inkrafttreten ..................................................................................... 10<br />

(4) Beitritt .............................................................................................. 10<br />

(5) Kündigung ....................................................................................... 11<br />

B. <strong>Umsetzung</strong> <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es .......................................................................... 11<br />

I. Aktueller Stand............................................................................................... 11<br />

1. <strong>Umsetzung</strong> in Deutschland ........................................................................ 12<br />

2. Stimmen „dafür“ <strong>und</strong> „gegen“ ..................................................................... 12<br />

II. Einbeziehung in den EU- Rahmen................................................................ 12<br />

1. Allgemeines................................................................................................ 12<br />

2. Das zur Einbeziehung vorgesehene Mittel ................................................. 13<br />

3. Umfang der Einbeziehung in EU-Rahmen ................................................. 13<br />

4. Kosten ........................................................................................................ 14<br />

5. Anwendungsvorrang .................................................................................. 14<br />

C. Positive <strong>und</strong> negative Konsequenzen <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es .............................. 15<br />

I. Positive Konsequenzen ................................................................................. 15<br />

1. Erste Erfahrungen <strong>und</strong> Erfolge................................................................... 15<br />

2. Datenschutz aus positiver Sicht ................................................................. 16<br />

3. Weitere Vorteile.......................................................................................... 16<br />

II. Negative Konsequenzen................................................................................ 17<br />

1. Demokratisch- parlamentarische Kontrolle................................................. 17<br />

2. Unkontrollierbarkeit <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es ................................................ 17<br />

3. Fragmentierung der europäischen Justiz- <strong>und</strong> Innenpolitik ........................ 17<br />

4. Prinzip der Verfügbarkeit im Spannungsverhältnis zum Datenschutz ........ 18<br />

5. Loyalitätsprinzipverstoß?............................................................................ 18<br />

6. Datenschutz aus negativer Sicht................................................................ 19<br />

III. Schlußfolgerungen ..................................................................................... 20<br />

II


Literaturverzeichnis<br />

Barcz, Jan<br />

Dauderstädt, Michael / Lippert,<br />

Barbara /Maurer, Andreas<br />

Graś, Andrzej<br />

Iglicka, Krystyna / Okólski, Marek /<br />

Stola, Dariusz (Hrsg.)<br />

Kietz, Daniela<br />

Perthes, Volker (Hrsg.)<br />

Kietz, Daniela<br />

Maurer, Andreas<br />

Włączenie postanowień Konwencji z Prüm do prawa<br />

UE, Europejski Przegląd Sądowy (EPS),<br />

Mai 2007, S. 4 – 13 (polnische Fassung),<br />

(zitiert als: J. Barcz)<br />

Die deutsche EU-Ratpräsidentschaft 2007: Hohe<br />

Erwartungen bei engen Spielräumen, Europäische<br />

Politik Nr. 11/2006, S. 22-24<br />

(zitiert als: Dauderstädt/Lippert/Maurer)<br />

Konwencja z Prüm – pozytywne i negatywne<br />

konsekwencje, Biuletyn Analiz UKIE Nr. 16, S. 1 – 6,<br />

(polnische Fassung)<br />

(zitiert als: A. Graś)<br />

Konwencja z Prüm, Biuletyn Migracyjny, Nr. 2, August<br />

2005, S.6 (polnische Fassung)<br />

(zitiert als: Iglicka/Sokólski/Stoła)<br />

Handlungsspielräume einer EU-Ratspräsidentschaft,<br />

SWP- Berlin, Eine Funktionsanalyse <strong>des</strong> deutschen<br />

Vorsitzes im ersten Halbjahr 2007, September 2007, S.<br />

60-68<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm: Vertiefungs- <strong>und</strong><br />

Fragmentierungstendenzen in der Justiz- <strong>und</strong><br />

Innenpolitik der EU, Integration, Band 29, Jahrgang<br />

2006, S. 201 – 212<br />

(zitiert als: D.Kietz/A.Maurer, Integration)<br />

Von Schengen nach Prüm, Diskussionspapier der FG<br />

vom 07.05.2006, SWP-Aktuell Nr. 24/2006, S.1-13,<br />

SWP-Berlin,<br />

(zitiert als: D.Kietz/A.Maurer, Von Schengen nach<br />

Prüm)<br />

Folgen der Prümer <strong>Vertrag</strong>savantgarde,<br />

Diskussionspapier der FG vom 01.01.2007, S.1-14,<br />

SWP Berlin<br />

(zitiert als: D.Kietz/A.Maurer, Folgen der Prümer<br />

<strong>Vertrag</strong>savantgarde)<br />

Kugelmann, Dieter<br />

Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht,<br />

1. Auflage 2006,<br />

(zitiert als: D. Kugelmann)<br />

III


Oberleitner, Rainer<br />

Weichert, Thilo<br />

Schengen <strong>und</strong> Europol, Kriminalitätsbekämpfung in<br />

einem Europa der inneren Sicherheit,<br />

1.Auflage 1998,<br />

(zitiert als: R. Oberleitner)<br />

Wo liegt Prüm? <strong>Der</strong> polizeiliche Datenaustausch in der<br />

EU bekommt eine neue Dimension,<br />

Datenschutznachrichten Nr. 1/2006, S. 12 – 15<br />

(zitiert als: T. Weichert)<br />

IV


A. Einführung<br />

Heutzutage ist die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus <strong>und</strong><br />

durch die grenzüberschreitende Kriminalität immer höher, <strong>des</strong>halb verlangt<br />

man <strong>von</strong> den europäischen Sicherheitsbehörden eine stärkere<br />

Zusammenarbeit in diesem Bereich. Damit wir besser unsere Rechte <strong>und</strong><br />

Freiheiten nutzen können, sollte die EU ein hohes Niveau an Sicherheit<br />

gewährleisten. Gemäß Art. 29 EUV ist die Pflicht der EU, „den Bürgern in<br />

einem Raum der Freiheit, der Sicherheit <strong>und</strong> <strong>des</strong> Rechts ein hohes Maß an<br />

Sicherheit zu bieten” 1 . Kein Staat kann sich individuell dem Terrorismus<br />

entgegensetzen <strong>und</strong> alleine gegen ihn wirkungsvoll kämpfen. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong>e ist die Zusammenarbeit <strong>und</strong> Koordination der Kräfte auf der<br />

internationalen Ebene im Kampf gegen den Terrorismus <strong>und</strong> internationale<br />

terroristische Gruppen so wichtig. Die letzten Mordanschläge in London am 11.<br />

Juli 2005 oder in Madrid am 11. März 2004 haben uns vor einer der größten<br />

Herausforderungen unserer Zeiten gestellt, nämlich: wie kann man erfolgreich<br />

den Terrorismus bekämpfen <strong>und</strong> gleichzeitig die gr<strong>und</strong>legenden Rechte <strong>und</strong><br />

Freiheiten jeden Bürgers achten. Das Gespenst <strong>des</strong> Terrorismus, das immer<br />

öfter in Europa herrscht, hat verständliche Nervosität in dem<br />

gouvernementalen <strong>und</strong> parlamentarischen Kreis als auch unter den<br />

Bewohnern der EU hervorgerufen. Ein eindeutiges Beispiel für den Willen, den<br />

Raum der Freiheit, Sicherheit <strong>und</strong> <strong>des</strong> Rechts fortzuentwickeln, stellt der<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm 2 dar.<br />

I. Hintergr<strong>und</strong><br />

Am 27. Mai 2005 haben Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg,<br />

Niderlande, Österreich <strong>und</strong> Spanien den <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm über die Vertiefung<br />

der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, <strong>insb</strong>esondere zur Bekämpfung<br />

<strong>des</strong> Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität <strong>und</strong> der illegalen<br />

Migration unterzeichnet. Die Initiative ging <strong>von</strong> Deutschland aus 3 , das als<br />

Verwahrer dieses <strong>Vertrag</strong>s gilt (Art.49 Abs. 1 VPgZ 4 ). Er wird auch als<br />

„Schengen III“ aufgr<strong>und</strong> seines Gegenstan<strong>des</strong> genannt <strong>und</strong> wurde außerhalb<br />

<strong>des</strong> EU-Rahmens plaziert 5 . Die hier verwendete Bezeichnung soll eine enge<br />

Beziehung zu den Schengenstaaten nahe legen, die an diesem <strong>Vertrag</strong><br />

1 Gesetzblatt C065 vom 17.03.2006, S.126 (polnische Fassung), zu finden unter: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/pl/oj/2006/c_06520060317pl01200130.pdf;<br />

Art. 34 Abs. 2c) EU-<br />

<strong>Vertrag</strong> in dem: Amtsblatt der EG C325 vom 24.12.2002, S.24, zu finden unter: http://eurlex.europa.eu/de/treaties/dat/12002M/pdf/12002M_DE.pdf<br />

2 BGBI. 2006 II S. 626, ferner Ausführungsgesetz vom 10.07.2006 (BGBI 2006, S.1458 ff.)<br />

3 D. Kietz/A. Maurer, Integration, S.201<br />

4 Alle weiteren Artikel sind solche <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es<br />

5 D. Kugelmann, S. 91, Rn 84ff.<br />

1


teilnehmen 6 . Das Schengener Übereinkommen ist jedoch entstanden, um die<br />

Verkehrsfreiheit <strong>von</strong> Personen innerhalb der EU-Grenzen besser zu<br />

gewährleisten, unter gleichzeitiger Aufhebung <strong>von</strong> Personenkontrollen an den<br />

inneren Grenzen. Ferner sollten gewisse Schutzmittel an der äußeren Grenzen<br />

eingeführt werden. Das Ziel <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es <strong>von</strong> Prüm ist dagegen die<br />

Intensivierung <strong>und</strong> höhere Effektivität der Staatsmaßnahmen <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Informationsaustausches zwischen den Staaten im Kampf gegen die<br />

vertraglich beschriebenen Bedrohungen 7 . Er ist ein Schritt für eine effektivere<br />

Zusammenarbeit im Bereich der bi- <strong>und</strong> multilateralen Rechtsbeziehungen im<br />

Rahmen der EU 8 .<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> bestimmt zwei Instrumente der Zusammenarbeit: den<br />

vereinfachten Datenaustausch <strong>und</strong> die verstärkte Zusammenarbeit der Polizei-<br />

,Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Immigrationsbehörden 9 . Zu einer besseren<br />

Informationsvernetzung in Europa tragen neben den im <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm<br />

vorgesehenen Instrumenten derzeit u.a. folgende Elemente bei: das<br />

Schengener Informationssystem (SIS), Europäisches<br />

Visuminformationssystem (VIS), Eurodac als Öffnung für den Zugriff der<br />

Polizei- <strong>und</strong> Strafverfolgungsbehörden auf die europäischen<br />

Informationssysteme 10 . Man kann den <strong>Vertrag</strong> als einen „Schritt vorwärts“<br />

derjenigen Staaten interpretieren, die schon wegen der ständigen, erfolgslosen<br />

Diskussionen im europäischen Rat <strong>und</strong> Parlament geärgert waren 11 .<br />

Gegenwärtig dauern die Diskussionen bezüglich der Überführung der<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es in den EU- Rechtsrahmen 12 .<br />

II. Aufbau <strong>und</strong> Bestandteile <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es<br />

1. Aufbau<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> besteht aus 52 Artikeln <strong>und</strong> wurde in acht <strong>Kapitel</strong> geteilt. Dazu<br />

gehören auch zwei Anlagen <strong>und</strong> eine gemeinsame Erklärung der<br />

6 ARGE DATEN, Schengen III- Freier Zugriff auf österreichische Datenbestände, vom<br />

09.05.2005, zu finden unter: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?=PUB-TEXT-<br />

ARGEDATEN&s=78297twt<br />

7 Forum, R. Rybicki, Konwencja z Prüm- Schengen III czy Prüm I?, 09.08.2005 (polnische<br />

Fassung), zu finden unter: http://www.wsisw.natolin.edu.pl/wsisw/wsisw.nsf/viewDOC/AGRK-<br />

6F3U88<br />

8 BR-Drs. 177/06 vom 09.03.2006, S.6, zu finden unter: http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0177-<br />

06.pdf<br />

9 D. Kietz/A. Maurer, Integration, S. 203<br />

10 BMI-B<strong>und</strong>, Polizeiliche Zusammenarbeit, zu finden unter:<br />

http://www.bmi.b<strong>und</strong>.de/nn_122688/EU2007/DE/InnenpolitischeZiele/Themen/PolizeilicheZusa<br />

mmenarbeit.html<br />

11 A. Gruszczak/F.Jasiński, Forum, Układ z Prüm, vom 31.07.2005 (polnische Fassung), zu<br />

finden unter: http://www.wsisw.natolin.edu.pl/wsisw/wsisw.nsf/viewDOC/AGRK-6EUCJW<br />

12 D.Kietz/A.Maurer, Von Schengen nach Prüm, S.4, zu finden unter:<br />

http://swpberlin.org/de/common/get_document.php?asset_id=2987<br />

2


Signaturstaaten. <strong>Kapitel</strong> 1 regelt die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es. <strong>Kapitel</strong> 2 regelt<br />

die Bestimmungen zum Informationsaustausch, vor allem Austausch <strong>von</strong><br />

DNA-, daktyloskopischen <strong>und</strong> sonstigen Daten. <strong>Kapitel</strong> 3 enthält Maßnahmen<br />

zur Verhinderung terroristischer Straftaten <strong>und</strong> <strong>Kapitel</strong> 4 die Maßnahmen zur<br />

Bekämpfung der illegalen Migration. Im <strong>Kapitel</strong> 5 sind weitere Formen der<br />

Zusammenarbeit, <strong>insb</strong>esondere der polizeilichen <strong>und</strong> grenzüberschreitenden<br />

Zusammenarbeit, geregelt. Im <strong>Kapitel</strong> 6 sind allgemeine Bestimmungen über<br />

die Zusammenarbeit <strong>und</strong> die Entsendung <strong>von</strong> Beamten anderer<br />

<strong>Vertrag</strong>sparteien <strong>und</strong> im <strong>Kapitel</strong> 7 allgemeine Regelungen zum Datenschutz<br />

enthalten. <strong>Kapitel</strong> 8 hat die Durchführung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es <strong>und</strong><br />

Schlussbestimmungen zum Gegenstand.<br />

2. Bestandteile <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es<br />

a) Allgemeiner Teil – Gr<strong>und</strong>sätze (<strong>Kapitel</strong> 1)<br />

Art. 1 Abs. 1 regelt den <strong>Vertrag</strong>szweck - die Vertiefung der<br />

grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, <strong>insb</strong>esondere <strong>des</strong><br />

Informationsaustausches. Abs. 2 stellt fest, dass diese Zusammenarbeit das<br />

Recht der EU nicht berühren darf <strong>und</strong> der Beitritt für jeden Mitgliedstaat der EU<br />

offen steht. In Art. 1 Abs. 3 wird die Entwicklung <strong>von</strong> Initiativen zur Förderung<br />

der europäischen Zusammenarbeit in den bezeichneten Bereichen als ein<br />

weiteres Ziel hervorgehoben. Nach Abs. 4 soll spätestens drei Jahre nach<br />

Inkrafttreten dieses <strong>Vertrag</strong>s die Überführung seiner Regelungen in den<br />

Rechtsrahmen der Europäischen Union stattfinden. Das soll auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

der die <strong>Vertrag</strong>spraxis bewertenden Erfahrungsberichte <strong>und</strong> in Abstimmung mit<br />

der Europäischen Kommission unter Beachtung <strong>des</strong> EU- <strong>und</strong> EG-<strong>Vertrag</strong>s<br />

erfolgen. Gemäß Abs. 5 sind die <strong>Vertrag</strong>sparteien verpflichtet, regelmäßig<br />

gemeinsam dem Rat der EU <strong>und</strong> der Europäischen Kommission über den<br />

Fortgang der Zusammenarbeit zu berichten.<br />

b) DNA- Profile, daktyloskopische <strong>und</strong> sonstige Daten (<strong>Kapitel</strong> 2)<br />

Das <strong>Kapitel</strong> 2 enthält in den Art. 2 bis 15 die Regelungen zur Verbesserung<br />

<strong>des</strong> Informationsaustausches. Jede <strong>Vertrag</strong>spartei soll eine nationale<br />

Kontaktstelle <strong>und</strong> den Zugriff auf ihre DNA - Datenbanken, automatisierte<br />

Fingerabdruckidentifikationssystem – AFIS 13 (in Deutschland wird sie beim<br />

B<strong>und</strong>eskriminalamt für daktyloskopische Daten geführt 14 ) sowie die<br />

Fahrzeugregister individuell bestimmen. Zu beachten ist jedoch, dass die Art<br />

<strong>des</strong> Zugriffsrechts für die einzelne Datenkategorien unterschiedlich ist.<br />

13 T. Weichert, S. 13<br />

14 BGBI. 2006 I Nr.32, S. 1458<br />

3


(1) Automatischer Zugang zu DNA- Profilen<br />

Art. 2 Abs. 1 S. 1 statuiert die Verpflichtung der <strong>Vertrag</strong>sparteien, zum Zweck<br />

der Verfolgung <strong>von</strong> Straftaten nationale DNA-Analyse-Dateien zu errichten <strong>und</strong><br />

zu führen. Hier ist jedoch eine Schranke vorgesehen, nach der alle Daten, die<br />

ausgetauscht werden, nur zum Zwecke der Strafverfolgung benutzt werden<br />

dürfen (vgl. auch Art. 3 <strong>und</strong> 4) 15 . Das bedeutet, dass die DNA-Dateien nicht<br />

zum Zwecke der Verhinderung <strong>von</strong> Straftaten („pre-emptive action“) benutzt<br />

werden können 16 . Solche DNA-Analyse-Datei für Strafverfolgungszwecke<br />

besteht schon seit 1998 in Deutschland 17 . Sie wird vom B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />

geführt. Belgien, Frankreich, Spanien, den Niederlanden <strong>und</strong> Österreich<br />

besäßen auch solche Analyse-Dateien. Luxemburg sei bereit, eine nationale<br />

DNA-Analyse-Datei zu entwickeln.<br />

Art. 2 Abs.1 S. 2 bestimmt, dass sich die Verarbeitung der in den DNA-<br />

Analyse-Dateien gespeicherten Daten nach innerstaatlichem Recht richten<br />

soll. Dadurch wird gewährleistet, dass die Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es die<br />

nationalen Vorschriften nicht ändern werden. Art. 2 Abs. 2 stellt fest, dass den<br />

<strong>Vertrag</strong>sparteien nur ein eingeschränktes Zugriffsrecht auf die DNA-Analyse-<br />

Dateien gewährleistet wird. Nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 sind die <strong>Vertrag</strong>sparteien<br />

verpflichtet, sicherzustellen, dass F<strong>und</strong>stellendatensätze zum Bestand ihrer<br />

DNA-Analyse-Dateien vorhanden sind. Die Art. 2 Abs. 2 S. 2 regelt, was die<br />

F<strong>und</strong>stellendatensätze enthalten dürfen, nämlich die DNA-Profile <strong>und</strong> eine<br />

Kennung <strong>und</strong> stellt ein Verbot dar, dass die F<strong>und</strong>stellendatensätze keine den<br />

Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten dürfen. Bei<br />

sensiblen DNA- Daten (auch Fingerabdrucksdaten) kann man im ersten<br />

Verfahrensschritt nur anonymisierte Daten übermitteln. In einem weiteren<br />

Schritt soll sich die Entschlüsselung <strong>und</strong> Weitergabe der anonymisierten Daten<br />

nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der <strong>Vertrag</strong>sstaaten richten 18 .<br />

Nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 muss man bei den F<strong>und</strong>stellendatensätzen, die keiner<br />

Person zugeordnet sind, feststellen, dass es sich um sog. „offene Spuren“<br />

handelt. Zusätzlich ist für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in einer Fußnote<br />

erläutert, dass mit dem Begriff „DNA-Profile“ im Sinne dieses <strong>Vertrag</strong>s, DNA-<br />

Identifizierungsmusters gemeint sind. Art. 2 Abs. 3 regelt die Möglichkeit (bei<br />

Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs oder<br />

Beitrittsurk<strong>und</strong>e) der Benennung der Bedingungen für den automatisierten<br />

Abruf der DNA-Analyse-Dateien. Zu beachten ist, dass die Anfrage nur im<br />

Einzelfall erfolgen darf. Das gilt nach Art. 4 nicht für den Abgleich offener<br />

Spuren der DNA-Profile. Art. 5 bestimmt, dass sich die Übermittlung<br />

15 T. Weichert, S. 13<br />

16 Iglicka/Sokólski/Stoła, S.6, (polnische Fassung), zu finden unter:<br />

http://www.barka.org.pl/misja_anglia/biuletyn_migracyjny_2.pdf<br />

17 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.33, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />

18 D. Kietz/A.Maurer, Von Schengen nach Prüm, S.5<br />

4


personenbezogener Informationen im Fall „eines Treffers“ (der Feststellung<br />

einer Übereinstimmung <strong>von</strong> DNA- Profilen) nach dem innerstaatlichen Recht<br />

richtet <strong>und</strong> im Rahmen der Rechtshilfe erfolgt.<br />

Die DNA-Analyse-Dateien (auch AFIS) dürfen also nur im Wege eines Hit-/No-<br />

Hit-Systems abgefragt werden. Die abfragende <strong>Vertrag</strong>spartei erhält dann<br />

automatisch <strong>und</strong> in wenigen Minuten die Information, ob ein Treffer vorliegt mit<br />

Hinweis auf die Kennung 19 . Die weiteren Informationen werden über die<br />

nationale Kontaktstelle ausgetauscht. Sie spielen eine ähnliche Rolle wie die<br />

SIRENE-Büros bei dem Schengen-System 20 . Das SIRENE-Verfahren<br />

unterstützt die Benutzung <strong>des</strong> Schengener Informationssystems (SIS), das<br />

auch auf der Hit-/No-Hit- System basiert. Bei positiven Abfragen erfolgt die<br />

Vermittlung <strong>von</strong> Informationen gerade durch diese SIRENE-Büros 21 . Als letzte<br />

Bestimmung im Bereich der DNA- Profilen enthält Art.7 ergänzend eine<br />

Regelung zur Leistung <strong>von</strong> Rechtshilfe durch die Gewinnung <strong>und</strong><br />

Untersuchung molekulargenetischen Materials <strong>und</strong> Übermittlung <strong>von</strong> DNA-<br />

Profils im „Fall keines Treffers“.<br />

(2) Daktyloskopische Daten <strong>und</strong> Fingerabdruckregisterdaten<br />

Art. 8 enthält die Regelungen zu den F<strong>und</strong>stellendatensätzen bezüglich der<br />

daktyloskopischen Daten (ähnlich Art. 2 Abs.2 im Bereich der DNA- Daten).<br />

Auf F<strong>und</strong>stellendatensätzen ist nur eingeschränktes Zugriffsrecht erlaubt. Sie<br />

dürfen jeweils daktyloskopische Daten <strong>und</strong> Hinweisdaten (Kennung) enthalten,<br />

jedoch keine identifizierten Daten (Art. 8 S.2 <strong>und</strong> 3). Unter dem Begriff<br />

„daktyloskopische Daten“ versteht man Abdrücke <strong>von</strong> Finger-, Hand- oder<br />

Fußflächen. Die Papillarlinien <strong>von</strong> diesen Körperteilen gewährleisten die<br />

Identifizierung <strong>des</strong> betroffenen Menschen 22 . Die „offene Spuren“, die keiner<br />

Person zugeordnet werden können, müssen als solche erkennbar sein. Das<br />

Verfahren für automatisierten Abruf <strong>von</strong> daktyloskopischen Daten, das in Art. 9<br />

geregelt ist, entspricht den Bestimmungen zum Abruf <strong>von</strong> DNA- Profilen (vgl.<br />

Art. 3). Als Zweck der daktyloskopischen Identifizierungssysteme sind nicht nur<br />

die Verfolgung, aber auch die Verhinderung <strong>von</strong> Straftaten (Gefahrenabwehr)<br />

zugelassen. Anders ist im Falle der DNA- Dateien, wo der <strong>Vertrag</strong> den<br />

<strong>Vertrag</strong>sparteien den Zugriff nur zum Zweck der Strafverfolgung erlaubt 23 . Die<br />

endgültige Zuordnung der daktyloskopischen Daten soll nach Übermittlung der<br />

19 Pressemitteilung <strong>des</strong> BMI vom 15. Januar 2007, zu finden unter:<br />

http://www.b<strong>und</strong>espolizei.de/nn_251812/DE/Home/01_Aktuelles/2007/0701/070115_vernetzun<br />

gDatenbanken.html<br />

20 T. Weichert, S. 13<br />

21 R. Oberleitner, S. 77<br />

22 BR-Drs.176/06 vom 10.03.2006, S.35, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />

23 Justizpressekonferenz, Recht <strong>und</strong> Sicherheit, BVerfG- Karlsruhe am 21.06.2006, zu finden<br />

unter: http://www.bka.de/pressemitteilungen/hintergr<strong>und</strong>/vortraege/060705_vortrag_pr<br />

aesident_ justizpressekonferenz.pdf<br />

5


F<strong>und</strong>stellendatensätze durch die abrufende nationale Kontaktstelle erfolgen<br />

(Abs.2). Dem Art. 10 ist zu entnehmen, dass der Datenaustausch im Fall <strong>des</strong><br />

Treffers vergleichbar wie bei DNA- Treffern nach dem innerstaatlichen Recht<br />

geregelt ist (vgl. Art. 5).<br />

(3) Kfz- <strong>und</strong> Halterdaten <strong>und</strong> Fahrzeugregisterdaten<br />

Bei dem automatisierten Abruf <strong>von</strong> Fahrzeugregisterdaten werden die<br />

nationale Kontaktstellen der <strong>Vertrag</strong>sparteien zum Zweck der Verfolgung <strong>und</strong><br />

Verhinderung der Straftaten, Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit<br />

sowie zur Verfolgung <strong>von</strong> solchen Verstößen, für die die Gerichte oder<br />

Staatsanwaltschaft der abrufenden <strong>Vertrag</strong>spartei zuständig sind (unter dieser<br />

Formulierung versteht man die Verfolgung <strong>von</strong> Ordnungswidrigkeiten 24 )<br />

zugelassen. Ferner sind automatisierte Einzelabrufe <strong>von</strong> Eigentümer- bzw.<br />

Halterdaten <strong>und</strong> Fahrzeugdaten aus nationalen Registern gem. Art. 12 Abs. 1<br />

möglich. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfrage ist die Angabe einer<br />

vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer bzw. eines vollständigen<br />

Kennzeichens. Sie soll sich nach dem innerstaatlichen Rechts der abrufenden<br />

<strong>Vertrag</strong>spartei richten. Für den Abruf in Deutschland sind die Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einschlägig 25 . Nach Art.12 Abs. 2 ist<br />

jede <strong>Vertrag</strong>spartei verplichtet, für eingehende Ersuchen die nationale<br />

Kontaktstelle zu benennen. Das soll erst nach Hinterlegung der Ratifikationsoder<br />

Beitrittsurk<strong>und</strong>e erfolgen (Art. 42 Abs.1 Pkt. 3). In Deutschland wird das<br />

Kraftfahrt- B<strong>und</strong>esamt als nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen<br />

(Abrufe aus dem Ausland) <strong>und</strong> für ausgehende Ersuchen das<br />

B<strong>und</strong>eskriminalamt (Abrufe im Ausland) benannt 26 .<br />

(4) politische Demonstrationen <strong>und</strong> Großveranstaltungen<br />

Artikel 13 bis 15 enthalten die Regelungen zur Übermittlung<br />

personenbezogener <strong>und</strong> nicht personenbezogener Informationen im<br />

Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug<br />

im Bereich <strong>des</strong> Sports oder der Tagungen <strong>des</strong> Europäischen Rates. Dieser<br />

Bereich der Zusammenarbeit wurde schon in den 90-er Jahren im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Rates der EU mit der Schengen-Gruppe zum Gegenstand einer<br />

Gemeinsamen Aktion gemacht. Dabei wurden Informationen ausgetauscht, die<br />

nationalen Kontaktstellen eingerichtet <strong>und</strong> die Verbindungsoffiziere in den<br />

Staat mit dem Großereignis gesandt 27 . Die Übermittlung der personen- oder<br />

nicht personenbezogener Informationen erfolgt gem. Art. 13 <strong>und</strong> 14 auf<br />

24 T. Weichert, S. 13<br />

25 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.36, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />

26 BR-Drs. 177/06 vom 09.03.2006, S.7, zu finden unter: http://<br />

dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0177-06.pdf<br />

27 T. Weichert, S.13<br />

6


Ersuchen als auch aus eigener Initiative (sog. Spontanübermittlung 28 ). Die<br />

Übermittlung <strong>von</strong> personenbezogenen Daten (Art. 14) kommt oft bei<br />

Sportveranstaltungen vor, wie z.B bei Fußball- Weltmeisterschaft übermittelt<br />

man die Personalien <strong>von</strong> Hooligans 29 . Die Datenübermittlung darf erst beim<br />

Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit<br />

erfolgen, also im zeitlichen Zusammenhang mit dem Großereignis 30 <strong>und</strong> soll<br />

sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelten <strong>Vertrag</strong>spartei richten.<br />

Art. 14 Abs. 2 S. 1 enthält eine strikte Zweckbindung für Datenübermittlung.<br />

Sie soll nur der Strafverhinderung <strong>und</strong> Gefahrenabwehr dienen (so wie das in<br />

Art. 13 festgelegt wurde). Weiterhin ist der Löschungszeitpunkt der Daten<br />

bestimmt. Sie sollen spätestens nach einem Jahr gelöscht werden. Man will<br />

vermeiden, dass die Ereignisse aus den vorherigen Großveranstaltungen mit<br />

den zukünftigen verb<strong>und</strong>en werden. Interessant ist in diesem Bereich, dass der<br />

personenbezogene Informationsaustausch (während <strong>des</strong> G-8-Gipfels in Genua<br />

im Jahr 2001) bezüglich der Übermittlung <strong>von</strong> „schwarzen Listen“, legalisiert<br />

ist 31 . Sie werden an die <strong>Vertrag</strong>sstaaten übermittelt, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie<br />

um diese Listen geboten haben oder nicht 32 . Wie die Erfahrungen <strong>von</strong> Genua<br />

zeigten, führte das zu vielen Einreiseverboten, Inhaftnahme oder<br />

Vorbeugegewahrsam für auffällige Personen 33 .<br />

c) Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (<strong>Kapitel</strong> 3)<br />

<strong>Kapitel</strong> 3 regelt die speziellen Maßnahmen der Zusammenarbeit zur<br />

Verhinderung terroristischer Straftaten, nämlich die Übermittlung <strong>von</strong><br />

Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (Art. 16) <strong>und</strong> die<br />

Bestimmungen bezüglich der Flugsicherheitsbegleiter (Art. 17-19).<br />

(1) Übermittlung <strong>von</strong> Informationen<br />

<strong>Der</strong> Datenaustausch in diesem Bereich hat schon vorher die TREVI-Gruppe<br />

angefangen <strong>und</strong> geht bis auf die späten siebziger Jahren zurück 34 . Die<br />

Übermittlung <strong>von</strong> Informationen funktionierte über ein geschlossenes Fax-<br />

Netz, bekannt als „BDL-Netzwerk“ („bureau de liaison“-was Verbindungsbüro<br />

heißt). Die personenbezogenen Daten werden in diesem Netzwerk übermittelt,<br />

was durch Art. 46 SDÜ näher bestimmt wurde 35 . Dort sind nicht nur<br />

28 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.37, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />

29 D. Kugelmann, S.92. Rn. 85<br />

30 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.37, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />

31 T. Weichert, S. 13<br />

32 Iglicka/Sokólski/Stoła , S.6<br />

33 D.Kietz/A.Maurer,Von Schengen nach Prüm, S.4<br />

34 T.Weichert, S. 14<br />

35 Iglicka/Sokólski/Stoła, S.6<br />

7


terroristische Anschläge, aber auch politisch begründete Aktionen zivilen<br />

Ungehorsams <strong>und</strong> extremistische Bestrebungen geregelt. Gemäß Art. 16 Abs.<br />

1 dürfen personenbezogene Daten <strong>und</strong> Informationen sowohl zur<br />

Verhinderung terroristischer Straftaten nach Maßgabe <strong>des</strong> innerstaatlichen<br />

Rechts im Einzelfall als auch ohne Ersuchen übermittelt werden, soweit das<br />

erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass die betroffenen Straftaten begangen werden. Es muss also<br />

eine Prognose für die Tatbegehung vorliegen. An dieser Stelle richtet sich der<br />

<strong>Vertrag</strong> nach den Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 <strong>des</strong> Rahmenbeschlusses<br />

2002/475/JI <strong>des</strong> Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur<br />

Terrorismusbekämpfung 36 . Diese Artikel erfassen terroristische Straftaten,<br />

Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten <strong>und</strong> einer<br />

terroristischen Vereinigung 37 . Art.16 Abs. 2 bestimmt genau, was die<br />

übermittelnden Daten <strong>und</strong> Informationen enthalten dürfen. Das sind: Name,<br />

Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort <strong>und</strong> Darstellung der Tatsachen, die die<br />

Annahme rechtfertigen, dass die Straftaten begangen werden. Nach Art. 16<br />

Abs. 3 soll jede <strong>Vertrag</strong>spartei eine nationale Kontaktstelle benennen, für<br />

welche innerstaatliches Recht anwendbar ist. Gem. Art. 42 Abs. 1 muss die<br />

Benennung nach der Übersendung der Ratifikationsurk<strong>und</strong>e erfolgen. In Art.<br />

16 Abs. 4 wurde gewährleistet, dass die übermittelnde Stelle nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> innerstaatlichen Rechts Nutzungsbeschränkungen für die empfangende<br />

Behörde festlegen kann. Diese Bedingungen sind jedenfalls für sie verbindlich.<br />

(2) Flugsicherheitsbegleitern<br />

In den Art. 17 bis 19 wird der Einsatz <strong>von</strong> bewaffneten Flugsicherheitsbegleitern<br />

als Mittel zur Bekämpfung <strong>des</strong> Terrorismus geregelt, die als „Sky-<br />

Marshals“ oder „Air- Marshals“ genannt werden 38 . Gem. Art. 17 Abs. 1 sollen<br />

die <strong>Vertrag</strong>sparteien eigenständig im Einklang mit ihrer nationalen Politik der<br />

Luftfahrtsicherung über den Einsatz solcher Sicherheitskräfte in bei ihr<br />

registrierten Luftfahrtzeugen befinden. <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> verpflichtet also keine der<br />

<strong>Vertrag</strong>sparteien, Flugsicherheitsbegleiter einzusetzen. Deutschland hat seit<br />

Ende September 2001 Flugsicherheitsbegleiter eingesetzt (auch Österreich<br />

<strong>und</strong> Frankreich) 39 . Es wird weiter auf die internationalen Luftfahrtabkommen<br />

<strong>von</strong> Chicago vom 7. Dezember 1944 über Internationale Zivilluftfahrt 40 <strong>und</strong> <strong>von</strong><br />

Tokio vom 14. September 1963 über strafbare <strong>und</strong> bestimmte andere an Bord<br />

36 A. Graś, S. 4 (polnische Fassung)<br />

37 Rahmenbeschluss zu finden unter:<br />

http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2002/l_164/l_16420020622de00030007.pdf<br />

38 P. Kugelmann, S. 92. Rn. 86<br />

39 Diese Tatsache erwähnt in BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.38, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />

40 BGBI. 1956 II S. 411, für Deutschland in Kraft seit dem 8. Juni 1956 (BGBI. 1956 II S. 936)<br />

8


<strong>von</strong> Luftfahrzeugen begangene Handlungen 41 <strong>und</strong> die sonstigen einschlägigen<br />

völkerrechtlichen Regeln verwiesen. <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> schafft also keine eigene<br />

völkerrechtliche Gr<strong>und</strong>lage, sondern der Einsatz <strong>von</strong> Sicherheitsbegleitern<br />

erfolgt im Rahmen <strong>des</strong> internationalen Rechts. Im Zusammenhang mit Art. 17<br />

Abs. 1 haben die <strong>Vertrag</strong>sparteien bei der Unterzeichnung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>s<br />

gemeinsam erklärt, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht ihre<br />

Haltung in Bezug auf die Zuständigkeit <strong>des</strong> Staats <strong>des</strong> Halters oder <strong>des</strong><br />

Eintragungsstaats im Rahmen <strong>des</strong> Einsatzes <strong>von</strong> Flugsicherheitsbegleitern<br />

berühren wird. Den <strong>Vertrag</strong>sstaaten wurde hiermit überlassen, ob sie in ihren<br />

Staaten Flugsicherheitsbegleiter einsetzen oder die Möglichkeit nicht in<br />

Anspruch nehmen werden. In Art. 17 Abs. 2 findet man eine Erklärung <strong>des</strong><br />

Begriffs <strong>des</strong> Flugsicherheitbegleiters. Dort ist auch eine Aufzählung der als<br />

Flugsicherheitsbegleiter aufzufassenden Personengruppen zu finden. Dazu<br />

zählen Polizeibeamte oder ausgebildete staatliche Bedienstete. Angemerkt<br />

sei an dieser Stelle, dass den <strong>Vertrag</strong>sparteien ein großer<br />

Interpretationsspielraum überlassen wird, welche Sicherheitskraft eingesetzt<br />

werden kann 42 . Die Flugsicherheitsbegleiter haben die Aufgabe, die Sicherheit<br />

an Bord <strong>von</strong> Luftfahrzeugen aufrechtzuerhalten. Die <strong>Vertrag</strong>sparteien sollen<br />

sich gegenseitig in diesem Bereich unterstützen (Art. 17 Abs.3). Art. 17 Abs. 4<br />

enthält die Voraussetzungen für die Anmeldung der Flugsicherheitsbegleiter.<br />

Die nationale Koordinierungsstelle der entsendeten <strong>Vertrag</strong>spartei muss die<br />

Flugsicherheitsbegleitung schriftlich <strong>und</strong> min<strong>des</strong>tens 3 Tage vor dem<br />

betreffenden Flug anderen <strong>Vertrag</strong>spartei anzumelden. Art. 17 Abs. 5 S. 1<br />

verweist in diesem Zusammenhang auf die Anlage 1 <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es. Nach Art.<br />

17 Abs. 5 S. 2 ist auch eine Änderung durch gesonderte Vereinbarung<br />

möglich. Ein Ausnahmefall ist bei Gefahr in Verzug zu beachten, in dem die<br />

Anmeldung unverzüglich erfolgt. Im Rahmen <strong>des</strong> Einsatzes <strong>von</strong><br />

Flugsicherheitsbegleitern enthält Art. 30 eine Besonderheit, dass die<br />

Anwendung der allgemeinen Haftungsregelungen <strong>des</strong> Art. 43 SDÜ in diesem<br />

Bereich ausgeschlossen ist. Das Mitführen <strong>von</strong> Dienstwaffen, Munition <strong>und</strong><br />

Ausrüstungsgegenständen durch die Flugsicherheitsbegleiter regelt Art. 18. Er<br />

ist lex specialis zu Art. 28 <strong>und</strong> hat insoweit Anwendungsvorrang 43 . Die<br />

<strong>Vertrag</strong>sparteien sollen auf Antrag den eingesetzten Flugsicherheitsbegleitern<br />

der anderen <strong>Vertrag</strong>sstaates eine allgemeine Genehmigung zum Mitführen <strong>von</strong><br />

Schusswaffen erteilen (Art. 18 Abs. 1). Sie gilt sowohl an Bord <strong>des</strong><br />

Luftfahrzeugs, als auch in den nicht allgemein zugänglichen<br />

Sicherheitsbereichen der Verkehrsflughäfen der betreffenden <strong>Vertrag</strong>spartei.<br />

Art. 18 Abs. 2 regelt die Besonderheiten im Falle <strong>des</strong> Verlassens <strong>des</strong><br />

41 BGBI. 1969 II, S. 121 ff.<br />

42 D. Kietz/A. Maurer, Integration, S.8<br />

43 BR-Drs. 176/06 vom 10.03.2006, S.38, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/brd/2006/0176-06.pdf<br />

9


Luftfahrzeugs durch die Flugsicherheitsbegleiter mit diesen Waffen. Das ist nur<br />

mit der Begleitung eines Vertreters der zuständigen nationalen Behörden der<br />

betrefenden anderen <strong>Vertrag</strong>spartei möglich (Art. 18 Abs 2 S.1). Nach<br />

Verlassen <strong>des</strong> Luftfahrzeugs werden die Waffen jedoch an einem festgelegten<br />

Übergabeort gelagert (Art. 18 Abs. 2 S.2). Belgien erklärte zu Art. 18 bei<br />

Unterzeichnung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es, dass das Mitführen <strong>von</strong> Dienstwaffen <strong>und</strong><br />

Munition durch Flugsicherheitsbegleiter auf <strong>des</strong>sen Hoheitsgebiet zugelassen<br />

sei. Art. 19 enthält ergänzend zur Erfüllung der Aufgaben aus den Art. 17-18<br />

eine Regelung, dass jede <strong>Vertrag</strong>spartei eine nationale Kontakt- <strong>und</strong><br />

Koordinierungsstelle benennen soll (das soll nach der Übersendung der<br />

Ratifikationsurk<strong>und</strong>e erfolgen gem. Art. 42 Abs. 1).<br />

d) Durchführungsbestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es (<strong>Kapitel</strong> 8)<br />

<strong>Kapitel</strong> 8 regelt die Bestimmungen bezüglich der Kosten, der <strong>Umsetzung</strong>, <strong>des</strong><br />

Inkrafttretens der Annahme <strong>und</strong> der Kündigung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>s.<br />

(1) Die Kosten<br />

In Art. 46 ist festgelegt, dass „jede <strong>Vertrag</strong>spartei die ihren Stellen aus der<br />

Anwendung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>s entstehenden Kosten trägt“ (Art. 46 S. 1) <strong>und</strong><br />

abweichende Regelungen in besonderen Fällen vereinbaren kann (Art. 46 S.<br />

2).<br />

(2) Ratifikation, Annahme <strong>und</strong> Genehmigung<br />

Art. 48 S. 1 bestimmt, dass der <strong>Vertrag</strong> der Ratifikation, Annahme oder<br />

Genehmigung nach dem innerstaatlichen Recht bedarf. Die Hinterlegung der<br />

entsprechenden Urk<strong>und</strong>en, die beim Verwahrer (die Regierung der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, Art. 49 Abs.1) hinterlegt werden sollen (Art. 48 S.<br />

2). Zusätzlich kann eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich<br />

abgegeben werden (Art. 48 S. 3, siehe auch Art. 45).<br />

(3) Inkrafttreten<br />

Nach Art. 50 Abs. 1 tritt der <strong>Vertrag</strong> in Kraft 90 Tage nach Hinterlegung der<br />

zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurk<strong>und</strong>e zwischen den<br />

<strong>Vertrag</strong>sparteien, die ihn ratifiziert haben. Für die anderen <strong>Vertrag</strong>sparteien ist<br />

geregelt, dass der <strong>Vertrag</strong> 90 Tage nach Hinterlegung der entsprechenden<br />

Urk<strong>und</strong>en in Kraft tritt.<br />

(4) Beitritt<br />

Nach Art. 51 steht der Beitritt zu dem Prümer <strong>Vertrag</strong> allen EU-Mitgliedstaaten<br />

offen (auch in Art. 1 Abs.2 geregelt). Art. 51 S. 2 bestimmt, dass für die<br />

beitretenden Staaten die Durchführungsvereinbarungen <strong>und</strong> die sonstigen<br />

Vereinbarungen gem. Art. 44 zu diesem <strong>Vertrag</strong> verbindlich werden. Ein<br />

10


solcher Beitritt ist ausschließlich bei gleichzeitiger Annahme aller der im<br />

<strong>Vertrag</strong> festgelegten Bedingungen möglich. Dies ist einem Verbot der<br />

Erhebung <strong>von</strong> Vorbehalten gleichzusetzen. Es ist somit ausgeschlossen, nur<br />

einen Teil <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es anzunehmen. Es besteht aber eine Möglichkeit <strong>des</strong><br />

zeitlichen Beitritts zum <strong>Vertrag</strong> 44 . Nach Art. 51 Abs. 2 sollen die<br />

Beitrittsurk<strong>und</strong>en der beitretenden Staaten beim Verwahrer hinterlegt werden<br />

<strong>und</strong> die Hinterlegung dieser Urk<strong>und</strong>en kann eine Erklärung zum räumlichen<br />

Geltungsbereich abgegeben werden. Art. 51 Abs. 3 stellt fest, dass der <strong>Vertrag</strong><br />

für beitretende Staaten 90 Tage nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurk<strong>und</strong>e in<br />

Kraft tritt, das kann aber frühestens zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong><br />

<strong>Vertrag</strong>s nach Art. 50 erfolgen.<br />

(5) Kündigung<br />

Nach Art. 52 wird der <strong>Vertrag</strong> auf eine unbestimmte Zeit geschlossen <strong>und</strong> kann<br />

durch eine auf dem diplomatischen Weg an den Verwahrer gerichtete<br />

Notifikation gekündigt werden (im Gegensatz zum EU- <strong>Vertrag</strong> 45 ). Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass die Kündigung binnen sechs Monaten nach Eingang der<br />

Notifikation beim Verwahrer wirksam wird.<br />

B. <strong>Umsetzung</strong> <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es<br />

I. Aktueller Stand<br />

Ursprünglich haben, wie bereits oben erwähnt, den <strong>Vertrag</strong> 7 Staaten<br />

abgeschlossen. Heute gibt es bereits insgesamt 15 <strong>Vertrag</strong>sstaaten 46 . Das<br />

sind Bulgarien, Slovenien, Slowakei, Italien, Finnland, Portugal, Rumänien <strong>und</strong><br />

Schweden 47 .<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> tritt in Kraft zwischen diesen Signatarstaaten, die ihn ratifiziert<br />

haben (Art. 50 Abs.1). Am 1. Oktober 2006 trat der <strong>Vertrag</strong> in Kraft in<br />

Österreich <strong>und</strong> Spanien, am 23. Oktober 2006 in Deutschland, Anfang Mai<br />

2007 in Belgien <strong>und</strong> Luxemburg <strong>und</strong> am 17 Juni 2007 in Finnland 48 . Weitere<br />

Staaten haben bereits die Absicht erklärt, diesem <strong>Vertrag</strong> beizutreten, u.a.:<br />

Griechenland 49 , Großbritanien, Irland, Polen <strong>und</strong> Tschechien.<br />

44 A. Graś, S.6<br />

45 A. Graś, S. 6<br />

46 D. Kietz, V. Perthes, S. 65, zu finden unter:<br />

http://swp-berlin.org/de/common/get_document.php?asset_id=4315<br />

47 Europäische Kommission, Bulletin der EU 6-2007, Entwurf <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> Rates, zu<br />

finden unter: http://europa.eu/bulletin/de/200706/p120050.htm<br />

48 Europäisches Parlament, Decyzja w sprawie Konwencji z Prüm, S. 2, vom 07. Mai 2007<br />

(polnische Fassung), zu finden unter:<br />

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/oj/664/664063/664063pl.pdf<br />

49 J. Barcz, S.7-8<br />

11


1. <strong>Umsetzung</strong> in Deutschland<br />

Deutschland hat den Ratifikationsprozess abgeschlossen (<strong>Vertrag</strong>sgesetz vom<br />

09.03.2006, <strong>Umsetzung</strong>sgesetz vom 10.07.2006 50 ). <strong>Der</strong> B<strong>und</strong>esinnenminister<br />

Dr. Wolfgang Schäuble hat zusammen mit seinen Amtskollegen der Prümer<br />

Signatarstaaten am 05. Dezember 2006 die Durchführungsvereinbarung<br />

unterzeichnet 51 . Schäuble sagte dazu: „Wir haben heute den Startschuss für<br />

den elektronischen DNA-Datenaustausch zwischen den Prüm-Partnern<br />

Deutschland <strong>und</strong> Österreich gegeben.“ Es begann also der<br />

Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten <strong>und</strong> später auch<br />

zwischen Spanien, als die technische Voraussetzungen erfüllt waren.<br />

2. Stimmen „dafür“ <strong>und</strong> „gegen“<br />

Die Annahme <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>sgesetzes, die der Ratifikation <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es<br />

in Deutschland diente, erfolgte mit Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU <strong>und</strong><br />

SPD 52 . Gegen die Ratifikation sprach sich die Fraktion DIE LINKE aus.<br />

Stimmenenthaltung lag bei den Fraktionen FDP <strong>und</strong> BÜNDNIS 90/DIE<br />

GRÜNEN vor. Die FDP stellte die Unterstützung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es in Sicht,<br />

äußerte jedoch datenschutzrechtliche Bedenken. Außerdem kritisierte sie,<br />

dass für Deutschland anders als Österreich der Austausch <strong>von</strong> DNA-Daten<br />

nicht <strong>von</strong> großer Bedeutung sei. DIE LINKE lehnte das <strong>Vertrag</strong>sgesetz vor<br />

allem wegen Zweifel an datenschutzrechtlichen Regelungen ab. BÜNDNIS<br />

90/DIE GRÜNEN meinten, dass die Rechte <strong>des</strong> Europäischen Parlaments <strong>und</strong><br />

der nationalen Parlamente beeinträchtigt sein könnten.<br />

II. Einbeziehung in den EU- Rahmen<br />

1. Allgemeines<br />

Eine Initiative zur Überführung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es in den EU-Rahmen war <strong>von</strong><br />

Anfang an im <strong>Vertrag</strong> vorgesehen (Art. 1 Abs.4). <strong>Der</strong> B<strong>und</strong>esinnenminister Dr.<br />

Schäuble meinte in diesem Zusammenhang, dass “die Überführung <strong>des</strong><br />

<strong>Vertrag</strong>es <strong>von</strong> Prüm in den Rechtsrahmen der EU ein Schwerpunkt im<br />

Arbeitsprogramm für die deutsche EU-Ratspräsidentschaft“ sei 53 . Die Initiative<br />

50 Das <strong>Vertrag</strong>sgesetz zu finden in: BT-Drs.16/1108; <strong>Umsetzung</strong>sgesetz in: BT-Drs.16/1189<br />

51 Pressemitteilung <strong>des</strong> BMI vom 5.12.2006, zu finden unter:<br />

http://www.bmi.b<strong>und</strong>.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/<br />

2006/12/Durchfuehrungsvereinbarung<strong>Vertrag</strong>vPruem.html<br />

52 BT-Drs. 16/1439, vom 10.05.2006, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btd/16/014/1601439.pdf<br />

53 Pressemitteilung <strong>des</strong> BMI vom 05.12.2007,zu finden unter:<br />

http://www.bmi.b<strong>und</strong>.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/<br />

2006/12/Durchfuehrungsvereinbarung<strong>Vertrag</strong>vPruem.html<br />

12


Deutschlands in diesem Bereich hat große Unterstützung in Dresden beim<br />

informellen Treffen der Justiz- <strong>und</strong> Innenminister der EU gewonnen 54 . Am<br />

15.02.2007 haben Justiz- <strong>und</strong> Innenminister der EU beschlossen, dass der<br />

überwiegende Teil der Bestimmungen <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es in den<br />

Rechtsrahmen der EU überführen werden soll 55 .<br />

2. Das zur Einbeziehung vorgesehene Mittel<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> sieht in seinen Bestimmungen bedauerlicherweise kein Verfahren<br />

oder Rechtsmittel zur Überführung <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es in den europäischen<br />

Rechtsrahmen vor 56 . Es wurde lange über die Wahl einer entsprechenden<br />

Form diskutiert. Am 06. Februar 2007 haben Deutschland mit allen<br />

Signatarstaaten zusammen mit Rumänien, Slovenien, Italien <strong>und</strong> Schweden<br />

einen Vorschlag <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> Rates vorgelegt 57 . Dieser Beschluss<br />

stellt ein rechtliches Instrument der dritten Säule der EU dar, das aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Art. 34 Abs. 2 c) EUV 58 unternommen wird. Die Wahl <strong>des</strong> Beschlusses<br />

gewährleistet den Staaten einen möglichst größten Einfluss auf den Inhalt,<br />

Umfang <strong>und</strong> Verfahren zur Übernahme der Bestimmungen <strong>des</strong> Prümer<br />

<strong>Vertrag</strong>es in den EU-Rahmen.<br />

3. Umfang der Einbeziehung in EU-Rahmen<br />

Die Verhandlungen zeigen, dass die EU- Staaten nicht bereit sind, alle<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es in das EU- Recht zu überführen 59 . Man<br />

hat u.a. das <strong>Kapitel</strong> 4 (Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration):<br />

Art. 20-22 <strong>von</strong> der Einbeziehung in den EU-Rahmen ausgeschlossen. Man hat<br />

auch vorgenommen, dass Art. 17-18 (Flugsicherheitsbegleiter) ausreichend<br />

durch gemeinschaftliche Verordnungen <strong>und</strong> Richtlinien geregelt werden <strong>und</strong><br />

der <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm nur die Erfüllung der Aufgaben in diesem Bereich<br />

vereinfachen soll. Gegen die Einbeziehung <strong>des</strong> Art. 18 aufgr<strong>und</strong><br />

verfassungsrechtlicher Vorbehalte waren <strong>insb</strong>esondere Irland <strong>und</strong><br />

Großbritanien. 60 Art. 27 (Zusammenarbeit auf Ersuchen) soll auch nicht<br />

einbezogen werden, weil man am 18.12.2006 einen Rahmenbeschluss<br />

54 Pressemitteilung <strong>des</strong> BMI vom 15.01.2007, zu finden unter:<br />

http://www.b<strong>und</strong>espolizei.de/nn_251812/DE/Home/01_Aktuelles/2007/0701/070115_vernetzun<br />

gDatenbanken.html<br />

55 BT-Drs. 16/6229, vom 17.08.2007, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btd/16/062/1606229.pdf<br />

56 J. Barcz, S.8<br />

57 Amtsblatt der EU, 2007, C 169, vom 21.07.2007, S. 5 (polnische Fassung), zu finden unter:<br />

http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/O<br />

pinions/2007/07-04-04_crossborder_cooperation_PL.pdf<br />

58 Art. 34 Abs. 2 c) EUV im Amtsblatt der EG, C325/33, zu finden unter:<br />

http://europa.eu.int/eurlex/lex/de/treaties/dat/12002E/pdf/12002E_DE.pdf<br />

59 J. Barcz, S.10<br />

60 D. Kietz/V. Perthes, S. 66<br />

13


2006/960/WsiSW über Vereinfachung <strong>des</strong> Informations- <strong>und</strong><br />

Datenaustausches angenommen hat 61 . Die Bestimmungen dieses<br />

Rahmenbeschlusses stimmen fast mit den Bestimmungen <strong>des</strong> Prümer<br />

<strong>Vertrag</strong>es überein. Wegen Vorbehalte <strong>von</strong> Großbritanien konnte keine<br />

Einigung betreffend die Einbeziehung <strong>des</strong> Art. 25 (Maßnahmen bei<br />

gegenwärtiger Gefahr) erzielt werden. Dieses Problem soll aber noch diskutiert<br />

werden.<br />

4. Kosten<br />

Die Kosten der Errichtung <strong>des</strong> Datenaustauschs für die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland werden auf 900.000 € geschätzt (da<strong>von</strong> entfällt 750.000 € auf den<br />

Bereich der Fingerabdruckdaten) 62 . Im Bereich der DNA <strong>und</strong> Kraftfahrzeuge<br />

belaufen sich die Kosten auf ca. 250.000-300.000 €. Sollte der<br />

Datenaustausch auf 27 Mitgliedsstaaten erweitert werden, so muss man mit<br />

einer Steigerung der Kosten auf ca. 2,6 Mio. € rechnen.<br />

5. Anwendungsvorrang<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm enthält sog. Kollisionsklausel in Art. 1 Abs. 2 <strong>und</strong> Art.<br />

47 63 . Eine solche Klausel bestimmt, welches Recht im Einzelfall anwendbar ist.<br />

Art. 1 Abs. 2 bestimmt, dass „die Zusammenarbeit das Recht der<br />

Europäischen Union nicht berührt“. Die generelle Kolisionsklausel enthält<br />

jedoch Art. 47 S. 1, der feststellt, dass „die Bestimmungen dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />

nur anwendbar sind, soweit sie mit dem Recht der EU vereinbar sind“. Das<br />

heißt, dass im Fall einer Kollision der Prümer Bestimmungen mit dem EU-<br />

Recht, die ersten im Wege der <strong>Der</strong>ogation zurücktreten. Art. 47 S. 2 dieses<br />

Artikels enthält die Formulierung: „werden durch die Europäische Union künftig<br />

Regelungen geschaffen, die den Anwendungsbereich dieses <strong>Vertrag</strong>s<br />

betreffen, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses <strong>Vertrag</strong>s in ihrer<br />

Anwendung gegenüber dem Recht der Europäischen Union insoweit zurück.“<br />

Hier ist der Vorrang <strong>des</strong> EU-Rechts im Verhältnis zu Bestimmungen <strong>des</strong><br />

Prümer <strong>Vertrag</strong>es eindeutig. Im letzten Satz <strong>des</strong> Art. 47 wird festgestellt, dass<br />

die Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>s im Hinblick auf die entsprechenden neuen<br />

Regelungen <strong>des</strong> Rechts der EU geändert oder ersetzt werden können. Das<br />

verschafft die Möglichkeit der Einführung einer Änderung oder neuer<br />

Bestimmungen im Fall der Kollision mit dem EU-Recht. Diese können zur<br />

Verbesserung der Wirkung der neuen Regelungen beitragen.<br />

61 Amtsblatt der EU, 2006, L. 386, S. 89 (polnische Fassung),zu finden unter:<br />

http://europa.eu.int/eurlex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2006:386:SOM:PL:HTML<br />

62 BT-Drs. 16/6229, vom 17.08.2007, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btd/16/062/1606229.pdf<br />

63 J. Barcz, S.11<br />

14


C. Positive <strong>und</strong> negative Konsequenzen <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es<br />

<strong>Der</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong> enthält Licht <strong>und</strong> Schatten im Bezug zu vielen Bereichen<br />

der EU. Die positiven Folgen seiner Regelungen bewirken, dass man ihn so<br />

schnell wie möglich an der europäischen Ebene ausbreiten möchte, die<br />

negative dagegen, dass man immer mehr Zweifel an seiner Wirksamkeit in der<br />

Praxis hat.<br />

I. Positive Konsequenzen<br />

1. Erste Erfahrungen <strong>und</strong> Erfolge<br />

Als die Durchführungsvereinbarung zum <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm unterzeichnet<br />

wurde, bagann der erste Datenaustausch zwischen Deutschland <strong>und</strong><br />

Österreich. Am 6. Dezember 2006 haben die beiden Staaten schon 112.000<br />

DNA-Daten abgeglichen 64 . In den ersten 6 Wochen hat dieser Abgleich in<br />

Deutschland über 1.500 Treffern <strong>von</strong> österreichischen Datensätzen <strong>und</strong> über<br />

1.400 Treffern <strong>von</strong> deutschen in Österreich gegeben 65 . Durch diese Treffer<br />

konnten mehr als 700 unbekannte Tatortspuren aus Deutschland den<br />

konkreten Personen zugeordnet werden 66 . Es gab 885 Treffer bei Diebstahl,<br />

85 bei Raubüberfall <strong>und</strong> Erpressung <strong>und</strong> 14 in Mord- oder Tötungsdelikten. In<br />

Österreich gibt es 12.000 unzugeordnete Datensätze. Liese Prokop, die<br />

österreichische Innenministerin meinte, dass 100 <strong>von</strong> ihnen „sofort gelöst<br />

seien“ <strong>und</strong> dass diese Zusammenarbeit „ein Meilenstein der<br />

Polizeizusammenarbeit“ sei 67 . Die erwähnten Zahlen gelten als Beweis, dass<br />

die Idee <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es, besser den internationalen Terrorismus <strong>und</strong><br />

die grenzüberschreitende Kiminalität zu bekämpfen, in der Praxis funktioniert<br />

<strong>und</strong> Erfolge bringt. Diese Zahlen können sich noch erhöhen, wenn weitere<br />

Staaten an diesem Prozess teilnehmen würden.<br />

64 Wiener Zeitung, Prof. Waldemar Hummer, Prümer <strong>Vertrag</strong>-kleines Schengen?, vom<br />

16.01.2007, zu finden unter:<br />

http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4468&Alias=wzo&cob=265890&curr<br />

entpage=0<br />

65 Pressemitteilung <strong>des</strong> BMI, vom 15.01.2007, zu finden unter:<br />

http://www.bmi.b<strong>und</strong>.de/nn_1035490/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/2007/01<br />

/Dresden__JI__Rat__2Tag__1de.html<br />

66 Rat der EU, Mitteilung an der Presse 5922/07, vom 15.02.2007, S.7, zu finden unter:<br />

http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/jha/92827.pdf<br />

67 S.Krempl, Heise online, Deutschland <strong>und</strong> Österreich starten Polizei-Datentransfer, zu finden<br />

unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/82063<br />

15


2. Datenschutz aus positiver Sicht<br />

Das <strong>Kapitel</strong> 7 regelt die Datenschutzbestimmungen (Art. 33-41). Positiv ist in<br />

diesem Bereich umfassende Protokollierungs- <strong>und</strong> Dokumentationspflicht <strong>und</strong><br />

strenge Zweckbindung <strong>des</strong> Datenaustauschs 68 . Die Daten können nur für den<br />

konkreten Einzelfall übermittelt werden <strong>und</strong> müssen später gelöscht werden.<br />

Diese Übermittlungen müssen protokoliert werden, um die Kontrolle <strong>des</strong><br />

Datenschutzes zu gewährleisten. Moderne Datenschutzregelung sieht das Hit-<br />

No-Hit-Verfahren vor, das die Übermittlung personenbezogener Daten<br />

vermeiden soll. Ferner wird die Geltendmachung <strong>von</strong> Auskunft- <strong>und</strong><br />

Schadenersatzansprüche der Betroffenen gewährleistet. Aus dem <strong>Vertrag</strong><br />

ergibt sich auch eine Verpflichtung zur Aktualität, Richtigkeit <strong>und</strong><br />

Speicherungsdauer der Daten 69 . Die europäischen Datenschutzbeauftragten<br />

halten für positiv, dass die Daten nur zu einem bestimmten Zweck unter<br />

Beachtung <strong>des</strong> Prinzips der Verhältnismäßigkeit abgerufen werden dürfen 70 .<br />

<strong>Der</strong> Zugriff auf DNA-Daten darf beispielsweise nur zum Zwecke der<br />

Strafverfolgung erfolgen. Außerdem kann man für diesen Datenbereich<br />

bestimmte Bedingungen aufstellen.<br />

3. Weitere Vorteile<br />

Die Befürworter sehen in diesem <strong>Vertrag</strong> eine Intensivierung <strong>des</strong> bisher<br />

„stockend verlaufenden Entwicklungsfortschritts“ 71 . <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> unterstützt die<br />

Ziele der EU <strong>und</strong> der Gemeinschaft, ist offen für weitere Mitgliedstaaten der<br />

EU <strong>und</strong> stellt eine reguläre Informationspflicht <strong>des</strong> Rates <strong>und</strong> Kommision über<br />

Fortschritte der Zusammenarbeit auf 72 . <strong>Der</strong> französische Ministerpräsident<br />

Dominique de Villepin hat den Prümer <strong>Vertrag</strong> als einen „hohen<br />

technologischen Sprung“ bewertet. Ralf Göbel <strong>von</strong> der CDU/CSU sieht Vorteile<br />

bei dem Datenaustausch im Rahmen der sportlichen Großveranstaltungen, um<br />

die Probleme mit den Hooligans besser zu lösen 73 . Als Beispiel bringt er den<br />

Fall <strong>des</strong> Polizeibeamten, Daniel Nivel, der bei der WM 1998 in Frankreich<br />

durch Fußball-Fans schwer verletzt war, um die Notwendigkeit der<br />

Zusammenarbeit auch in diesem Bereich hervorzuheben.<br />

68 T. Weichert, S. 14<br />

69 BMI, Durchführungsvereinbarung zum <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm, vom 05.12.2006, zu finden unter:<br />

http://www.bmi.b<strong>und</strong>.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/<br />

2006/12/Durchfuehrungsvereinbarung<strong>Vertrag</strong>vPruem.html<br />

70 D. Kietz/A.Maurer, Von Schengen nach Prüm, S. 7<br />

71 D.Kietz/A. Maurer, Integration, S.202<br />

72 A. Gruszczak/F. Jasiński, Publikacje, Układ z Prüm (…), (polnische Fassung)I, zu finden<br />

unter: http://www.wsisw.natolin.edu.pl/wsisw.nsf/viewDOC/AGRK-GEUCJW<br />

73 BT-Plenarprotokoll 16/36, vom 19.05.2006, S. 3174, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btp/16/16036.pdf<br />

16


II. Negative Konsequenzen<br />

1. Demokratisch- parlamentarische Kontrolle<br />

Die Entscheidungsstrukturen haben sich auf der europäischen Ebene seit<br />

Schengen stark verändert 74 . Die EU <strong>und</strong> das Europäische Parlament besitzt in<br />

der Justiz- <strong>und</strong> Innenpolitik Rechtssetzungskompetenzen. Die Beteiligungs<strong>und</strong><br />

Kontrollrechte in diesem Bereich gehören zu der Kommission <strong>und</strong> dem<br />

EuGH. Die Rechte dieser Institutionen können umgangen werden, weil der<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm außerhalb <strong>des</strong> EU-Rahmens verhandelt ist. Man befürchtet,<br />

dass die Entscheidungsrechte der nationalen Parlamente <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Europäischen Parlaments die Zusammenarbeit im Bereich der inneren<br />

Sicherheit durch multilaterele Verträge eingeschränkt werden. Das<br />

Europäische Parlament <strong>und</strong> die Kommision werden erst an der Erarbeitung der<br />

Rechtsakte beteiligt 75 . Die innerstaatlichen Parlamente können nur den<br />

vorbereiteten Text annehmen oder ablehnen.<br />

2. Unkontrollierbarkeit <strong>des</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong>es<br />

Es wird ferner bemängelt, dass die <strong>Vertrag</strong>sstaaten die nationalen <strong>und</strong><br />

europäischen Institutionen, die der Kontrolle <strong>des</strong> gesetzten Rechts dienen,<br />

umgehen 76 . <strong>Der</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong> kann als zwischenstaatliches Recht nicht vor<br />

diesen kontrolliert werden.<br />

3. Fragmentierung der europäischen Justiz- <strong>und</strong> Innenpolitik<br />

Zu befürchten ist, dass die Prümer Maßnahmen mit den bestehenden EU-<br />

Strukturen in Konflikt treten 77 . Das kann zu einer dauerhaften Fragmentierung<br />

der europäischen Justiz- <strong>und</strong> Innenpolitik führen, die schon sowieso stark<br />

segmentiert ist 78 . Gisela Piltz <strong>von</strong> der FDP meinte in diesem Zusammenhang<br />

in einer Sitzung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>estages, dass „die Regelungen <strong>des</strong> Prümer<br />

<strong>Vertrag</strong>es alsbald in das europäische <strong>Vertrag</strong>swerk überführt werden müssen“,<br />

damit es nicht zu dieser Fragmentierung komme 79 . Die B<strong>und</strong>esregierung<br />

verweist jedoch auf die Kollisionsklausel. Sollen die <strong>Vertrag</strong>sbestimmungen<br />

nicht im Anklang mit dem EU-Recht stehen, so soll der Prümer <strong>Vertrag</strong> hinter<br />

die europäischen Regelungen zurücktreten 80 .<br />

74 D.Kietz/A. Maurer, Integration, S.202<br />

75 D. Kugelmann, S.92, Rn. 88<br />

76 D.Kietz/A. Maurer, Folgen der Prümer <strong>Vertrag</strong>savantgarde, S. 3<br />

77 D.Kietz/A. Maurer, Folgen der Prümer <strong>Vertrag</strong>savantgarde, S. 2<br />

78 Dauderstädt/Lippert/Maurer, S.24, zu finden unter: http://library.fes.de/pdf-files/id/04140.pdf<br />

79 BT, Plenarprotokoll 16/36, vom 19.05.2006, S. 3173, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btp/16/16036.pdf<br />

80 BT-Drs. 16/3994, S.3, zu finden unter: http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btd/16/039/1603994.pdf<br />

17


4. Prinzip der Verfügbarkeit im Spannungsverhältnis zum Datenschutz<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm verwirklicht das „Prinzip der Verfügbarkeit“ (principle of<br />

availability), das im Haager Program in Oktober 2004 angenommen wurde 81 .<br />

Dieses Prinzip beruht auf dem weitgehenden Datenaustausch zwischen den<br />

Polizei- <strong>und</strong> Strafverfolgungsbehörden, der möglichst unbeschränkt wirkt 82 . Um<br />

diesen Zweck zu erreichen, ermöglicht man gegenseitigen Online-Zugriff auf<br />

Strafverfolgungsdateien. Das Prinzip der Verfügbarkeit erlaubt, dass alle<br />

Daten weitergegeben werden können. Es ist im Zusammenhang mit dem<br />

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss <strong>des</strong> Rates über den Austausch <strong>von</strong><br />

Informationen nach dem Gr<strong>und</strong>satz der Verfügbarkeit 83 zu sehen. Iniitiert<br />

wurde der Rahmenbeschluss nach terroristischen Anschlägen im Jahre 2004<br />

in Madrid. Später wurde ein weiterer Rahmenbeschluss „über den Schutz<br />

personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen <strong>und</strong> justiziellen<br />

Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden“ erlassen 84 . Er enthält<br />

allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong> Datenschutzes <strong>und</strong> ermöglicht jedoch nach<br />

nationalem Recht den Datenaustausch. Dieser Rahmenbeschluss<br />

unterscheidet jedoch nicht zwischen Strafverfolgung <strong>und</strong> Gefahrenabwehr.<br />

Selbst ein Bagatelleingriff könnten den Datenaustausch möglich machen. Auch<br />

der <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm erlaubt einen generellen Zugriff auf Datenbanken<br />

anderer <strong>Vertrag</strong>sstaaten. Man kann also feststellen, dass es keine einheitliche<br />

Gewährleistung <strong>des</strong> Datenschutzes in der dritten Säule der EU gibt.<br />

5. Loyalitätsprinzipverstoß?<br />

Ein Problem könnte bereits darin bestehen, dass alle drei Bereiche, die der<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm regelt, teilweise auch durch EU-Recht geregelt sind 85 . In<br />

diesem Zusammenhang könnte das in Art. 10 <strong>des</strong> EGV verankerte<br />

Loyalitätsprinzip verletzt werden 86 . Dieses Prinzip besagt, dass die<br />

Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen<br />

aus dem <strong>Vertrag</strong> oder Handlungen der Organe der Gemeinschaft treffen sollen<br />

<strong>und</strong> alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses <strong>Vertrag</strong>s<br />

gefährden könnten, unterlassen. <strong>Der</strong> Prümer <strong>Vertrag</strong> ähnelt in dem Bereich<br />

81 Europäisches Parlament, Osiąganie równowagi między ochroną danych osobowych, a<br />

efektywną współpracą policyjną, vom 07.05.2007, S.3, (polnische Fassung), zu finden unter:<br />

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/oj/664/664063/664063pl.pdf<br />

82 T. Weichert, S.12<br />

83 BR-Drs. 770/05, vom 24.10.2005 , zu finden unter:<br />

http://www.umweltonline.de/PDFBR/2005/0770_2D05.pdf<br />

84 KOM-2005-425 endg. 3005/0202-CNS, zu finden unter:<br />

http://eurlex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&typ<br />

e_doc=COMfinal&an_doc=2005&nu_doc=475<br />

85 D.Kietz/A. Maurer, Folgen der Prümer <strong>Vertrag</strong>savantgarde, S. 10-11<br />

86 Amtsblatt der EG, C325/33, zu finden unter:<br />

http://europa.eu.int/eurlex/lex/de/treaties/dat/12002E/pdf/12002E_DE.pdf<br />

18


den Datenaustausch <strong>und</strong> die polizeilichen Zusammenarbeit den bereits<br />

erwähnten zwei Rahmenbeschlüssen <strong>des</strong> Rates aus dem Haager-<br />

Programm 87 .<br />

6. Datenschutz aus negativer Sicht<br />

Die Datenschützer z.B der Leiter <strong>des</strong> ULD (Unabhängiges Lan<strong>des</strong>zentrum für<br />

Datenschutz Schleswig-Holstein) werfen vor, dass die als Min<strong>des</strong>tstandard für<br />

den Datenschutz angenommene Empfehlungen <strong>des</strong> Europarates im<br />

Polizeibereich aus dem Jahr 1987 veraltet seien <strong>und</strong> den heutigen Umständen<br />

nicht genügen 88 . Auch Thilo Weicher bewertet als negativ, dass der<br />

Datenschutzstandard innerhalb der EU nicht verbindlich sei 89 . Unzureichend ist<br />

auch die Feststellung, bei welchen Strafdelikten die Daten abgefragt werden<br />

dürfen 90 . Man kann sogar die Feststellung treffen, dass jede Datenverwendung<br />

durch diesen <strong>Vertrag</strong> erlaubt ist. In Österreich ist auch Zugriff bei Kleindelikten<br />

zugelassen, sogar im Falle keines Vorliegens <strong>von</strong> Strafdaten. Ulla Jelpke <strong>von</strong><br />

der LINKE kritisierte in einer Sitzung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>estages, dass allein ein<br />

Verdacht zu haben, für den Datenaustausch ausreichend ist. Dies könnte ihrer<br />

Meinung nach, die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung gefährden 91 . <strong>Der</strong> FDP-<br />

Europaabgeordnete, Alexander Alvaro, befürchtet den Missbrauch der<br />

sensiblen Daten 92 . Es wird vorgeworfen, dass durch den <strong>Vertrag</strong> weitgehend<br />

ein unkontrollierter Datenaustausch gefördert wird <strong>und</strong> in diesem Bereich keine<br />

Grenzen gesetzt werden 93 . Tony Bunyan <strong>von</strong> der britischen Organisation<br />

Statewatch meinte sogar, dass die Datenschutzbestimmungen umgangen<br />

wurden. Das „Hit-No Hit-Verfahren“ hält man auch nicht für „sicher“, weil man<br />

viele Möglichkeiten ausprobieren kann bis man den Treffer-Fall erhält. Es wird<br />

ebenfalls kritisiert, dass die <strong>Vertrag</strong>sstaaten die übrigen Mitgliedstaaten der EU<br />

außerhalb der bestehenden Struktur alleine gelassen haben 94 . Die<br />

Parlamentarier werfen vor, dass die <strong>Vertrag</strong>spartner nicht versucht haben, die<br />

verstärkte Zusammenarbeit innerhalb der EU-Verträge durchzuführen <strong>und</strong><br />

nicht alle Mitgliedstaaten in die Verhandlungen miteinbezogen zu haben. FDP<br />

87 D. Kietz/A. Maurer, Integration, S.<br />

88 S.Krempl, Heise online, Deutschland <strong>und</strong> Österreich starten Polizei-Datentransfer, zu finden<br />

unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/82063<br />

89 T. Weichert , S.15<br />

90 ARGE DATEN, Schengen III- Freier Zugriff auf österreichische Datenbestände, vom<br />

09.05.2005, zu finden unter: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-<br />

ARGEDATEN&s=78297twt<br />

91 BT-Plenarprotokoll 16/36, vom 19.05.2006, S. 3174, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btp/16/16036.pdf<br />

92 WDR, Bericht aus Brüssel vom 28.12.2007, zu finden unter:<br />

http://www.wdr.de/tv/bericht_aus_bruessel/beitraege/europaweite_zusammenarbeit__-<br />

_polizeilicher__datenaustausch.phtml<br />

93 Schengen III-Prümer <strong>Vertrag</strong>-Europaweite Überwachung, vom 17.10.2007, zu finden unter:<br />

http://no-racism.net/article/1990/<br />

94 D. Kietz/A.Maurer, Integration, S. 13<br />

19


hat weiter im Bereich der DNA-Daten vorgeworfen, dass der <strong>Vertrag</strong> den<br />

Datenaustausch nur zum Zwecke der Strafverfolgung ermöglicht, jedoch die<br />

materiellen Voraussetzungen für einen solchen Datenaustauch nicht<br />

eingeschränkt sind. Deutschland sollen dem Österreich folgen <strong>und</strong> den Zugriff<br />

<strong>von</strong> Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlass eines „Europäischen<br />

Haftbefehls“ abhängig machen 95 . Alexander Alvaro bezweifelt noch die<br />

technische Bereitschaft für den Datenaustausch aller Mitgliedstaaten der EU 96 .<br />

Zwar wurde Erfolge zwischen Deutschland <strong>und</strong> Österreich in diesem Bereich<br />

erzielt. Es ist aber sehr zweifelhaft, ob die Zusammenarbeit genauso gut bei 27<br />

EU-Mitgliedstaaten funktionieren wird. Mittlere <strong>und</strong> kleine Staaten der EU<br />

können technische <strong>und</strong> finanzielle Probleme haben, weil sie über keine<br />

vergleichbaren Ressourcen im Gegensatz zu den anderen Staaten verfügen 97 .<br />

III.<br />

Schlußfolgerungen<br />

Wenn man sich schon <strong>des</strong> Lichtes <strong>und</strong> <strong>des</strong> Schattens <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es bewußt<br />

ist, stellt sich die Frage, wie die Zukunft <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>es aussehen wird. Ob er<br />

wert ist, dass ihm die Tür für Europa eröffnet wird. Einerseits man will die<br />

Duplizierung der EU-Strukturen vermeiden, andererseits wünscht man sich<br />

weitere Vertiefung der EU-Zusammenarbeit. <strong>Der</strong> besondere Wert <strong>des</strong><br />

<strong>Vertrag</strong>es liegt in einem hoch entwickelten Informationsaustausch. <strong>Der</strong> Kampf<br />

gegen den internationalen Terrorismus wird wirkungsvoll erst, wenn alle<br />

Staaten ihre Kräfte verbinden <strong>und</strong> gemeinsam dagegen vorgehen. Alle Zweifel,<br />

die der Prümer <strong>Vertrag</strong> aufkommen lässt, können im Laufe der Zeit, ergänzt<br />

<strong>und</strong> diskutiert werden, so dass man einen Kompromiss findet. Ob der <strong>Vertrag</strong><br />

auf europäischer Ebene die Erwartungen erfüllen wird, bleibt also abzuwarten.<br />

95 BT-Plenarprotokoll 16/36, vom 19.05.2006, S. 3174, zu finden unter:<br />

http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btp/16/16036.pdf<br />

96 A.Alvaro, Rede vom 23.05.2007, zu finden unter: http://alexanderalvaro.easywebstar.com/index.php3?seite=3063<br />

97 D. Kietz/V. Perthes, S. 6<br />

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