Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages
Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages
Der Vertrag von Prüm, insb. Kapitel 1-3 und Umsetzung des Vertrages
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2006/960/WsiSW über Vereinfachung <strong>des</strong> Informations- <strong>und</strong><br />
Datenaustausches angenommen hat 61 . Die Bestimmungen dieses<br />
Rahmenbeschlusses stimmen fast mit den Bestimmungen <strong>des</strong> Prümer<br />
<strong>Vertrag</strong>es überein. Wegen Vorbehalte <strong>von</strong> Großbritanien konnte keine<br />
Einigung betreffend die Einbeziehung <strong>des</strong> Art. 25 (Maßnahmen bei<br />
gegenwärtiger Gefahr) erzielt werden. Dieses Problem soll aber noch diskutiert<br />
werden.<br />
4. Kosten<br />
Die Kosten der Errichtung <strong>des</strong> Datenaustauschs für die B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland werden auf 900.000 € geschätzt (da<strong>von</strong> entfällt 750.000 € auf den<br />
Bereich der Fingerabdruckdaten) 62 . Im Bereich der DNA <strong>und</strong> Kraftfahrzeuge<br />
belaufen sich die Kosten auf ca. 250.000-300.000 €. Sollte der<br />
Datenaustausch auf 27 Mitgliedsstaaten erweitert werden, so muss man mit<br />
einer Steigerung der Kosten auf ca. 2,6 Mio. € rechnen.<br />
5. Anwendungsvorrang<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Prüm enthält sog. Kollisionsklausel in Art. 1 Abs. 2 <strong>und</strong> Art.<br />
47 63 . Eine solche Klausel bestimmt, welches Recht im Einzelfall anwendbar ist.<br />
Art. 1 Abs. 2 bestimmt, dass „die Zusammenarbeit das Recht der<br />
Europäischen Union nicht berührt“. Die generelle Kolisionsklausel enthält<br />
jedoch Art. 47 S. 1, der feststellt, dass „die Bestimmungen dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />
nur anwendbar sind, soweit sie mit dem Recht der EU vereinbar sind“. Das<br />
heißt, dass im Fall einer Kollision der Prümer Bestimmungen mit dem EU-<br />
Recht, die ersten im Wege der <strong>Der</strong>ogation zurücktreten. Art. 47 S. 2 dieses<br />
Artikels enthält die Formulierung: „werden durch die Europäische Union künftig<br />
Regelungen geschaffen, die den Anwendungsbereich dieses <strong>Vertrag</strong>s<br />
betreffen, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses <strong>Vertrag</strong>s in ihrer<br />
Anwendung gegenüber dem Recht der Europäischen Union insoweit zurück.“<br />
Hier ist der Vorrang <strong>des</strong> EU-Rechts im Verhältnis zu Bestimmungen <strong>des</strong><br />
Prümer <strong>Vertrag</strong>es eindeutig. Im letzten Satz <strong>des</strong> Art. 47 wird festgestellt, dass<br />
die Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Vertrag</strong>s im Hinblick auf die entsprechenden neuen<br />
Regelungen <strong>des</strong> Rechts der EU geändert oder ersetzt werden können. Das<br />
verschafft die Möglichkeit der Einführung einer Änderung oder neuer<br />
Bestimmungen im Fall der Kollision mit dem EU-Recht. Diese können zur<br />
Verbesserung der Wirkung der neuen Regelungen beitragen.<br />
61 Amtsblatt der EU, 2006, L. 386, S. 89 (polnische Fassung),zu finden unter:<br />
http://europa.eu.int/eurlex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2006:386:SOM:PL:HTML<br />
62 BT-Drs. 16/6229, vom 17.08.2007, zu finden unter:<br />
http://dip.b<strong>und</strong>estag.de/btd/16/062/1606229.pdf<br />
63 J. Barcz, S.11<br />
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